Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 23. Dezember 1983 verstorbenen Anna A, infolge Revisionsrekurses des Nachlaßgläubigers Leopold Pamperl, Polizeibeamter, 1210 Wien, Graedenergasse 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. September 1985, GZ 44 R 107/85-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 2. Mai 1985, GZ 3 A 30/85-5, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte in der Verlassenschaftssache nach der am 23. Dezember 1984 verstorbenen Anna A zu Punkt 1. den Nachlaß, bestehend aus Bargeld in der Höhe von S 18.320,-- und einem Guthaben von S 280,-- bei der B der Erzdiozöse Wien, sohin ingesamt mit S 18.600,-- fest und überließ diesen Betrag Leopold A auf teilweisen Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten im Gesamtbetrage von S 23.838,-- an Zahlungsstatt. Zu Punkt 2. wurde der Genannte ermächtigt, frei über die vorgenannten S 280,-- zu verfügen. Zu Punkt 3. (irrtümlich ebenfalls als 2. bezeichnet) erfolgte die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. Ernst Galutschek, Öffentlicher Notar, 1210 Wien, inkl. Barauslagen und Umsatzsteuer mit S 703,--, wobei deren direkte Entrichtung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution dem Leopold A aufgetragen wurde.
Infolge Rekurses des Leopold A änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Gebühren des Gerichtskommissärs von S 703,-- als von der Verlassenschaftsmasse zu tragende Abzugspost berücksichtigt und die Zahlungspflicht des Leopold A eliminiert wurde.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Leopold A mit dem den Rechtsmittelausführungen zu entnehmenden Antrag auf Abänderung im Sinne der Unterlassung des Abzuges der Gebühren des Gerichtskommissärs von der Verlassenschaftsmasse.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch hinsichtlich der Gebühren des Gerichtskommissärs (SZ 13/201; 6 Ob 683/79 u.a.). Eine Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nach ständiger Judikatur auch dann vor, wenn die Zahlungspflicht als solche, also die Verpflichtung, die Kosten oder Gebühren zu tragen, dem Grunde nach in Streit steht (EvBl 1950/12; 6 Ob 159/63; 6 Ob 204/71; 1 Ob 56/74, 7 Ob 557/78, 6 Ob 531/83, 1 Ob 550/85 u.a.). Die Frage, von wem bzw. aus wessen Vermögen die Kosten oder Gebühren zu tragen sind, gehört dem Kostenpunkt an (EvBl 1953/497; 5 Ob 308/81, 5 Ob 663/83 u.a.).
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E07233European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00670.85.1217.000Dokumentnummer
JJT_19851217_OGH0002_0020OB00670_8500000_000