Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführers, in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3.Oktober 1984, GZ 8 U 2072/84-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. Oktober 1984, GZ 8 U 2072/84-3, mit der über Herbert A wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe verhängt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 461 Z 1 StPO.
Diese Strafverfügung sowie alle darauf beruhenden richterlichen Verfügungen werden aufgehoben, und es wird die Sache zu neuerlicher Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.
Text
Gründe:
Der am 18.4.1956 geborene Lehrer Herbert A wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3.10.1984, GZ 8 U 2072/84-3, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er (so der Wortlaut der Strafverfügung) "am 31.7.1984 in Matrei am Brenner im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung Alexander B mit der Hand ins Gesicht geschlagen und dadurch am Körper verletzt" habe. Über Herbert A wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 250 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Verfahren lag eine Anzeige des Gendarmeriepostens Matrei am Brenner zugrunde, derzufolge der (im Rahmen des nächtlichen Journaldienstes örtlich zuständige) Gendarmerieposten Steinach am Brenner am 1.8.1984 gegen 1,20 Uhr fernmündlich wegen ungebührlicher Lärmerregung im Garten des von Alexander B in Matrei am Brenner geführten Hotels "KRONE" um Intervention ersucht wurde. Als der auf Grund der telefonischen Anzeige einschreitende Gendarmeriebeamte C beim Hotel "KRONE" eintraf, befand sich nur noch Irmgard B, die Ehegattin des Alexander B, im Hotelgarten. Sie erklärte die vorangegangene Lärmerregung mit der Störung einer privaten Gartenfeier durch zwei gegen den Willen des Hotelinhabers in den Garten gekommene Personen (Herbert A und Christian D). Darüber hinausgehende Anschuldigungen wurden zunächst weder von Irmgard B noch von Alexander B
erhoben, der die Intervention des Gendarmeriebeamten vom Inneren des Hotels aus wahrgenommen hatte. Etwa 10 Stunden später erstattete Alexander B dem Gendarmerieposten Matrei am Brenner die Anzeige, Herbert A hätte ihm in der vergangenen Nacht auf die Aufforderung hin, den Hotelgarten zu verlassen, einen Schneidezahn ausgeschlagen. Herbert A bestritt dies und gab an, von Alexander B zweimal zu Boden gestoßen und solcherart seinerseits leicht verletzt worden zu sein (Hautabschürfungen); er habe unverzüglich beim Gendarmerieposten Matrei am Brenner Anzeige erstatten wollen, habe diese Dienststelle jedoch in der Nacht unbesetzt vorgefunden.
Rechtliche Beurteilung
Die (in Rechtskraft erwachsene) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3.10.1984, GZ 8 U 2072/84-3, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem § 461 Z 1 StPO muß nämlich in der Strafverfügung (u.a.) die Beschaffenheit der Tat angegeben sein, worunter die Individualisierung und Konkretisierung der den in Betracht kommenden Tatbestand in objektiver und subjektiver Richtung verwirklichenden Tatumstände zu verstehen ist (vgl ÖJZ-LSK 1977/239, RZ 1982/7). Demzufolge läßt die wiedergegebene Fassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck die gebotene Konkretisierung des tatbildlichen Verletzungserfolges vermissen, weshalb sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E07122European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00186.85.1217.000Dokumentnummer
JJT_19851217_OGH0002_0110OS00186_8500000_000