TE OGH 1985/12/17 5Ob607/85

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Veröffentlicht am 17.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Johann A, Elektromonteur, Rugierstraße 30-42/7/12, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Martin Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Rosemarie A, Angestellte, Hofzeile 10/13, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7. September 1984, GZ 44 R 124/84-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19.Jänner 1984, GZ 1 F 2/82-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Revisionsrekurs wird, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 7.2.1974 von dem im Jahre 1951 geborenen Antragsteller und der 1954 geborenen Antragsgegnerin geschlossene Ehe wurde mit dem seit 24.6.1981 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.1.1981, 3 Cg 105/79-21, aus dem überwiegenden Verschulden der klagenden und widerbeklagten Ehefrau geschieden. Der Ehe entstammt der am 3.5.1974 geborene Thomas A. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 8.9.1981, 1 P 181/79-38, wurden die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieses Minderjährigen dem Vater allein zugewiesen und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Der von der ehelichen Mutter dem Minderjährigen zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag wurde für die Zeit vom 1.8.1981 bis 31.12.1981 mit 2.200 S und ab 1.1.1982 bis auf weiteres mit 2.400 S rechtskräftig festgesetzt (1 P 181/79-67 und 44 R 3132/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien). Mit dem am 17.2.1982 erhobenen Antrag begehrte Johann A die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dahin, daß ihm die Mietrechte an der von ihm und seinem Sohn benützten Ehewohnung samt Hausrat und Wohnungseinrichtung zugewiesen werde. Die Antragsgegnerin sei im März 1979 aus der auf ihren Namen lautenden ehelichen Wohnung ausgezogen. Bei Einzug in diese Wohnung im Oktober 1975 sei eine Inventarablöse von 85.000 S (an den Vormieter) und ein Barbetrag von 7.000 S an die Gemeinde Wien bezahlt worden sowie ein auf der Wohnung haftender Kredit in der Höhe von 20.998 S übernommen worden. Die Inventarablöse sei durch einen Kredit in der Höhe von 60.000 S, den er allein zurückbezahlt habe und einen Betrag von 25.000 S, der von seinem Konto bezahlt worden sei, aufgebracht worden. Der Betrag von 7.000 S sei von den Parteien gemeinsam entrichtet worden. Die mit der Wohnung verbundenen laufenden monatlichen Belastungen seien von seinem Konto abgebucht worden. Während der Ehe sei eine Wohnzimmergarnitur im Wert von 6.000 bis 7.000 S (1975) und eine Kinderzimmerausstattung mit Teppich im Wert von 8.000 S (1976) sowie ein Farbfernseher um rund 14.000 S angeschafft worden; diese Beträge seien ebenfalls von seinem Konto abgebucht worden.

Die Antragsgegnerin erklärte sich mit dem Antrag ihres geschiedenen Mannes einverstanden, beantragte jedoch, ihm die Leistung einer Ausgleichszahlung von 70.000 S aufzutragen; 50.000 S für die Wohnung und 20.000 S dafür, daß sie dem Antragsgegner am 8.6.1977 einen Betrag von 24.900 S zur Teilfinanzierung der Anschaffung eines von ihm allein benützten PKWs (Opel Kadett) zugewendet habe (vgl.AS 53). Die Ablöse für die im Jahre 1975 in der Ehewohnung vorhanden gewesenen Möbel habe 80.000 S betragen. Den dafür aufgenommenen Kredit habe sie allein zurückbezahlt. Die Wohnzimmergarnitur habe 10.000 S gekostet und sei ebenso wie der Fernsehapparat von ihr gekauft worden. Außerdem habe sie Wäsche, Geschirr und Kleidung angeschafft. Für sie sei es notwendig gewesen, sich nun eine Wohnung samt Hausrat neu zu beschaffen, für die sie monatlich 6.000 S bezahlen müsse. Schließlich erklärte die Antragsgegnerin, für den Fall, daß der Antragsteller zur Leistung der geforderten Ausgleichszahlung von 70.000 S nicht bereit sein sollte, selbst die Zuweisung der Ehewohnung zu beantragen (AS 53). Das Erstgericht übertrug die Mietrechte an der Ehewohnung auf den Antragsteller als alleinigen Hauptmieter (Punkt 1.), erkannte den Antragsteller schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von 10.000 S zu leisten (Punkt 2.) und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf (Punkt 3.).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragsgegnerin allein gegen die Festsetzung der Ausgleichszahlung und im Kostenpunkt erhobenen Rekurs Folge und änderte die Punkte 2. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es den Antragsteller schuldig erkannte, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von 40.000 S binnen 2 Monaten zu bezahlen und der Antragsgegnerin 1/4 ihrer Verfahrenskosten zusprach. Außerdem trug es dem Antragsteller auf, der Antragsgegnerin die Hälfte ihrer Rekurskosten zu ersetzen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Gericht zweiter Instanz zu.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des die Ausgleichszahlung und die Kostenentscheidung betreffenden Ausspruches der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer verspätet, weil nach Ablauf der im § 231 Abs 2 AußStrG festgelegten Frist von 14 Tagen eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich auch allein gegen die Entscheidung über die Verfahrenskosten richtet, unzulässig, weil § 232 Abs 2 AußStrG lediglich die Anfechtung in der Hauptsache, nicht aber die Bekämpfung der Kostenentscheidung ermöglicht (EFSlg 39.915, 42.489, 44.806). Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Nach der Eheschließung wohnten die Parteien zunächst in Untermiete, bis sie Ende Oktober 1975 in die ca. 80 m 2 große, aus drei Zimmern bestehende Mietwohnung in Wien 22.,

Rugierstraße 30-42/7/12, übersiedelten. Diese Wohnung war teilweise möbliert, sie bezahlten eine Inventarablöse von 85.000 S. Hiefür nahmen sie einen Kredit bei der B ÖSTERREICHISCHEN C von 60.000 S gemeinsam auf; dieser Kredit wurde in der Folge im Wege eines Dauerauftrages vom Gehaltskonto des Antragstellers in Monatsraten zu 1.575 S zurückgezahlt. Außerdem mußte ein auf der Wohnung aushaftender zinsenfreier Eigenmittelersatzkredit der D E F WIEN im damals aushaftenden

Betrag von 20.998 S übernommen werden. Die Raten hiefür leistete der Antragsteller halbjährlich in der Höhe von 530 S. Darüber hinaus wandten die Parteien gemeinsam für den Erwerb der Wohnung 7.000 S an Barmitteln auf. Nach der Geburt des Kindes war die Antragsgegnerin bis Juli 1976 nicht mehr berufstätig; in der Folge verdiente sie als Angestellte ca. 6.000 S monatlich netto. Der Antragsteller hingegen war während der gesamten Dauer der Ehe als Elektromonteur berufstätig und verdiente zwischen 12.000 S und 25.000 S monatlich netto, da er zahlreiche Überstunden, auch an Samstagen leistete und oft erst gegen 21 Uhr nach Hause kam. Während der Ehe erwarben die Parteien zur weiteren Ausstattung der Ehewohnung eine "Wohnlandschaft" im Wert von 7.000 S bis 10.000 S und eine Kinderzimmereinrichtung um ca. 8.000 S bis 10.000 S. Überdies nahmen sie einen weiteren Kredit in der Höhe von 57.000 S auf, wovon 39.824 S zur Abdeckung des Vorkredites verwendet und 16.720 S bar ausgezahlt wurden. Die Abzahlung dieses Kredites erfolgte vom Gehaltskonto des Antragstellers in Monatsraten zu 1.428 S. Im März 1979 haftete dieser Kredit mit 49.161,29 S aus, am 6.11.1981 war er zur Gänze zurückbezahlt. Am 7.6.1977 kaufte der Antragsteller einen PKW Opel Kadett um 74.800 S. Darauf leistete er eine Anzahlung von 25.000 S und gab er seinen 1973 angeschafften PKW Fiat 124 im Wert von 11.800 S in Zahlung. Um die Angabe zahlen zu können, behob er von seinem Gehaltskonto 27.000 S. Bei der Übernahme des Fahrzeuges am 10.6.1977 bezahlte er den Restbetrag von 38.000 S; hiezu erhielt er von der Antragsgegnerin den Betrag von 24.900 S, den sie mit Scheck von ihrem Gehaltskonto am 8.6.1977 behoben hatte. Dieser PKW wurde in der Folge hauptsächlich vom Antragsteller benützt und befindet sich noch in seinem Besitz. Im März 1979 betrug der Händlerankaufspreis 42.000 S, der Händlerverkaufspreis hingegen 55.000 S. Für die Haushaltsführung erhielt die Antragsgegnerin ein Wirtschaftsgeld von monatlich 5.000 S. Vom Gehaltskonto des Antragstellers, zu dem auch die Antragsgegnerin bis Herbst 1978 zeichnungsberechtigt war, wurden neben den Kreditrückzahlungen auch sonstige laufende Zahlungen geleistet. Die Antragsgegnerin hatte ein eigenes Gehaltskonto, zu welchem ihr Mann nicht zeichnungsberechtigt war. Die Abhebungen von diesem Konto erfolgten großteils zur Bestreitung von Ausgaben für die gemeinsame Lebensführung. Insbesondere wurden davon der Kindergartenbeitrag von monatlich 1.300 S und die Telefongebühren (300 S bis 400 S alle zwei Monate) bestritten. Während der Dauer der Ehe kümmerte sich die Antragsgegnerin wenig um die Kindererziehung; sie hatte auch für die Hausarbeit kaum Interesse, hielt die Wohnung nicht in Ordnung, putzte nur selten die Fenster und verrichtete auch das Staubsaugen nur einmal wöchentlich; auch die Waschmuschel reinigte sie fast nie. Nachdem die Antragsgegnerin wieder berufstätig geworden war, widmete sie sich dem Haushalt noch weniger. Diesbezügliche Vorwürfe ihres Mannes fruchteten nichts. Des öfteren räumte der Antragsteller selbst auf bzw. half er der Gattin dabei, da er sich vor Besuchern schämte, wenn die Wohnung nicht zusammengeräumt war. Im Hinblick auf seine berufliche Belastung verrichtete er ansonsten jedoch keine Hausarbeiten. Mitte März 1979 zog die Antragsgegnerin, die zumindest seit September 1978 ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem Arbeitskollegen unterhalten hatte, aus der Ehewohnung aus. Schon zuvor war es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, weil sich die Antragsgegnerin ab 1978 dem Gatten wiederholt verweigert und den Haushalt sowie das Kind vernachlässigt hatte. Seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hat der Antragsteller den gesamten Wohnungsaufwand getragen; nunmehr ist er wieder verehelicht. Die Antragsgegnerin hat nach dem Auszug aus der Ehewohnung die bislang von ihr benützte kleine Wohnung bezogen, wofür sie einen monatlichen Aufwand von S 6.000 hat. Den Hausrat hiefür hat sie neu angeschafft.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im März 1979 ein Aktivvermögen von 70.000 S und Passiven von rund 50.000 S vorhanden gewesen seien. Wenngleich der Antragsteller einen höheren Beitrag zum Erwerb des Vermögens geleistet habe, so sei anderseits im Hinblick darauf, daß sich die Antragsgegnerin eine neue Wohnung zu ungünstigeren Kosten habe beschaffen müssen, die gleichteilige Aufteilung des Reinvermögens gerechtfertigt.

Das Gericht zweiter Instanz traf aus den Akten noch folgende weitere Feststellungen:

Seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 16.3.1979 hat die Antragsgegnerin keinen Unterhalt für den mj.Thomas geleistet. Seit 2.3.1979 ist sie bei der UNIDO angestellt und verdiente von März bis Dezember 1979 97.170 S, 1980 125.688 S und 1981 145.166 S netto. Ab 1.4.1982 bezieht sie ein Gehalt von 16.236 S 12x jährlich. Am 2.3.1980 ist sie in den UN-Pensionsfonds (G) aufgenommen worden und wurden ihr von der PVA der Angestellten die von ihr eingezahlten Pensionsbeiträge erstattet. Es treffen sie keine weiteren Sorgepflichten.

In Erledigung des Rekurses der Antragsgegnerin vertrat das Gericht zweiter Instanz die Meinung, den Ausführungen der Rekurswerberin, wonach die der Aufteilung unterliegende gesamte Wohnungseinrichtung durch das Erstgericht mit 15.000 S zu gering bewertet worden sei, sei grundsätzlich beizupflichten. Keinesfalls könne der Verkaufswert gemäß dem Schätzungsgutachten vom April 1983 herangezogen werden. Zum einen stelle selbst zu diesem Zeitpunkt die Einrichtung für den Antragsteller, der sie bisher benütze und gewohnt sei, einen beträchtlich höheren Wert dar und sei anderseits der Verkaufswert der Einrichtung im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im März 1979 im Hinblick auf die Anschaffung in gebrauchtem, aber offenkundig unbeschädigtem Zustand im Oktober 1975 um 85.000 S und nach einer Benützungsdauer von bloß 3 1/2 Jahren mit rund 40.000 S anzunehmen (§ 273 ZPO). Hiebei sei zu berücksichtigen, daß eine Einbauküche sowie zwei Einbauschränke vorhanden seien und letztere Gegenstände bei pfleglicher Behandlung, die mangels gegenteiliger Behauptung anzunehmen sei, möglicherweise unmodern, keinesfalls aber funktionsuntüchtig würden. Hiezu kämen die Anschaffungen des Fernsehgerätes, einer Nähmaschine, Bettwäsche, Handtücher und von Gechirr, sowie einer Wohnlandschaft und sei der Zeitwert dieser Fahrnisse für das Frühjahr 1979 sicherlich mit etwa 15.000 S anzusetzen (§ 273 ZPO). Zu den weiteren Aktiven zähle auch der PKW mit einem auch von der Antragsgegnerin anerkannten Verkaufswert von rund 45.000 S. Demgegenüber seien an Passiven im März 1979 die von den "Antragsgegnern" gemeinsam eingegangene Kreditverbindlichkeit von rund 50.000 S und das für die Wohnungsanschaffung aufgenommene Eigenmittelersatzdarlehen in der Höhe von 17.908 S offen gewesen. Letzteres Darlehen dürfe nicht vernachlässigt werden. Die Argumentation der Rekurswerberin, sie habe gleichzeitig zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigetragen, treffe aber nicht zu. Zum einen sei sie nach der Eheschließung erst ab 1976 berufstätig gewesen, ab da habe sie bloß 6.000 S monatlich verdient. Demgegenüber stehe die dauernde Berufstätigkeit des Antragstellers und dessen Einkommen zwischen 12.000 S und 25.000 S monatlich. Es liege daher auf der Hand, daß von den in finanzieller Hinsicht gemeinsam wirtschaftenden Parteien der überwiegende Beitrag zur Schaffung des Gebrauchsvermögens vom Antragsteller geleistet worden sei. Hiebei spiele es keine Rolle, daß die Antragsgegnerin (zufällig) von ihrem Gehaltskonto 25.000 S zur Anschaffung eines PKWs beigetragen habe, da ja die Einkünfte in dem heranzuziehenden Beobachtungszeitraum in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen seien, nicht aber der zeitweilige Verbleib von Einkommensteilen auf einem bestimmten Konto und deren Heranziehung für eine bestimmte Anschaffung. Auch das Argument der Antragsgegnerin, sie habe den eigenen Unterhalt bestritten, gehe ins Leere, weil gleiches zumindest auch für den Antragsgegner (gemeint wohl: Antragsteller) gelte. Dem übergroßen Fleiß und Arbeitseinsatz des Antragstellers zu Lasten seiner Freizeit zur Erzielung seines Einkommens sei wohl besondere Bedeutung für die Schaffung des Gebrauchsvermögens beizumessen; dem stehe jedoch gegenüber, daß die Antragsgegnerin im Sinne des § 83 Abs 2 EheG durch die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes einen Beitrag geleistet habe. Bis Juli 1976 sei die Antragsgegnerin nämlich mit dem Kind zu Hause gewesen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung sei nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen könnten der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 EheG entnommen werden, seien aber nicht darauf beschränkt. Es komme daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie auf die nach § 83 Abs 1 des EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es sei daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln. Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung solle nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit als möglich gesichert werden. Ziel der Billigkeitserwägungen sei es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen. Es bestehe jedoch auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, daß der an der Ehescheidung unschuldige Teil in einem gewissen Ausmaß besser bedacht werde als der Schuldige. Da dem Antragsteller nunmehr rechtskräftig die Hauptmietrechte an der bisherigen Ehewohnung zugewiesen worden seien, entspräche es einem Gebot der Billigkeit, daß er die Antragsgegnerin durch eine Ausgleichszahlung bei der Beschaffung einer neuen Wohnung und von Inventar unterstütze. Unter Berücksichtigung des Gewichtes und Umfanges der Beiträge beider Ehegatten zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens, der Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Antragsgegner (richtig: Antragsteller) als den darauf mehr angewiesenen vormaligen Ehegatten sowie unter Bedachtnahme auf den Umfang des der Aufteilung unterliegenden Gebrauchsvermögens und die im Zusammenhang damit stehenden Verbindlichkeiten erscheine dem Rekursgericht die Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 40.000 S an den Antragsteller im Gesamten gesehen als angemessen.

In seinem Revisionsrekurs wendet sich der Antragsteller in erster Linie gegen das Abgehen des Rekursgerichtes von der vom Erstgericht vorgenommenen Bewertung der Wohnungseinrichtung und des Hausrates. Er wirft dem Rekursgericht vor, es sei dabei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Bewertung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen sei, abgegangen und habe auch zu Unrecht die Bestimmung des § 273 ZPO angewendet.

Ob die Bestimmung des § 273 ZPO angewendet werden darf, stellt eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung dar, die, wenn sie zu Unrecht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht oder verneint, mit Mängelrüge bekämpft werden muß (JBl 1973,257; EvBl 1976/255; EFSlg 34.411). Da die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden kann, ist die vom Revisionsrekurswerber hier relevierte Frage nicht überprüfbar.

Was die Frage anlangt, welcher Zeitpunkt für die Bewertung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse maßgebend ist, so ist vorerst festzuhalten, daß der Gesetzgeber dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Die von Lehre und Rechtsprechung bisher als entscheidend bezeichneten Zeitpunkte differieren, sie reichen von der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Koziol-Welser 6 II 191) bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz (JBl 1983,316). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Bewertung beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens strittig geblieben ist, kann die Frage des für die Bewertung unbeweglichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse maßgeblichen Zeitpunktes hier unerörtert bleiben. Für Fahrnisse des ehelichen Gebrauchsvermögens ist typisch, daß sie im allgemeinen durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung abgenützt werden, ihr Wert daher im Laufe der Zeit sinkt. Unter Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck der Bestimmungen über die nacheheliche Auseinandersetzung und die Aufgabe einer allenfalls erforderlich werdenden Leistung einer Ausgleichszahlung muß aber gesagt werden, daß die mit der nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der früheren Ehegatten allein erfolgte Benützung verbundene Wertminderung nicht dem andern Teil zum Nachteil gereichen darf. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, daß der den mit der alleinigen Verwendung der Gebrauchsgegenstände verbundenen Vorteil genießende Teil, auch den dabei auftretenden, aus der Wertminderung sich ergebenden, Nachteil zu tragen hat. Daraus läßt sich ableiten, daß in aller Regel für die Bewertung derartigen beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich sein wird (vgl.Huber, JBl 1983,651). Bedeutsam für die Bewertung ehelichen Gebrauchsvermögens ist aber weiters, daß diese Gegenstände nicht der Veräußerung zugeführt werden, sondern auch weiterhin einem der früheren Ehegatten, allenfalls auch den Kindern dienen sollen. Der diesbezüglichen nachehelichen Auseinandersetzung kann somit auch nicht der reine Verkaufswert dieser Gegenstände zugrunde gelegt werden.

Nach dem vom Erstgericht im April 1983 eingeholten Sachverständigengutachten hatte die in der Ehewohnung damals vorhanden gewesene Einrichtung einen Wert von 13.580 S. Bei seiner Berechnung der Ausgleichszahlung ging das Erstgericht von einem Wert des zu verteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens im März 1979 von 70.000 S aus. Die Wohnungseinrichtung stellte es dabei mit 15.000 S in Rechnung und den Wert des im Jahr 1976 angeschafften Fernsehers, der Nähmaschine sowie des Geschirres, der Bettwäsche und der Handtücher mit 10.000 S. Den PKW bewertete es mit 45.000 S; dieser Einschätzung liegt die Feststellung zugrunde, daß der PKW im März 1979 für den Händlereinkauf einen Wert von 42.000 S, für den Händlerverkauf einen solchen von 55.000 S hatte. Das Rekursgericht vertrat dazu die Ansicht, daß keinesfalls der aus dem Schätzungsgutachten vom April 1983 sich ergebende Verkaufswert herangezogen werden könnte, weil die Einrichtung selbst zu dieser Zeit einen beträchtlich höheren Wert dargestellt habe und gelangte unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO zu einem Wert der Wohnungseinrichtung zur Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im März 1979 von rund 40.000 S. Den Wert des Fernsehers, der Nähmaschine und der Wohnungseinrichtung sowie der Bettwäsche, der Handtücher und des Geschirrs bezogen auf das "Frühjahr 1979" nahm es ebenfalls gemäß § 273 ZPO mit 15.000 S an. Hinsichtlich des PKWs übernahm es den "auch von der Antragsgegnerin anerkannten" Verkaufswert von 45.000 S.

Ausgehend von den eingangs dargestellten Überlegungen zeigt sich, daß das Rekursgericht den für die Bewertung beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens bedeutsamen Grundsätzen ohnedies Rechnung getragen hat: Es hat nämlich als Bewertungszeitpunkt den März des Jahres 1979, den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien angenommen und es abgelehnt, seiner Berechnung der Ausgleichszahlung den vom Sachverständigen geschätzten Verkaufswert der Einrichtungsgegenstände zugrundezulegen. Aus welchen Gründen aber das - im Rahmen der Rechtsrüge wohl überprüfbare - Ergebnis der vom Rekursgericht unter Anwendung des § 273 ZPO vorgenommenen Wertermittlung der dem Antragsteller verbleibenden Wohnungseinrichtung und des Hausrates unrichtig sein sollte, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.

Es mußte daher dem Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 234 AußStrG. Da die Antragsgegnerin ihre Revisionsrekursbeantwortung verspätet erhoben hat, erweisen sich die damit verbundenen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, sodaß ihr diesbezüglich kein Kostenersatz zuerkannt werden konnte.

Anmerkung

E07165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00607.85.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19851217_OGH0002_0050OB00607_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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