TE OGH 1985/12/17 10Os50/85

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Veröffentlicht am 17.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A ua wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und 2 (zweiter Fall) StGB über die Berufungen der Angeklagten Karl A, Rudolf B, Dipl.Ing. Manfred C und Mag. Fritz

D sowie der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich sämtlicher Angeklagten) gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15.November 1984, GZ 8 Vr 518/84-80, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Rudolf B, Dipl.Ing. Manfred C und Mag. Fritz D und

der Verteidiger Dr. Weiss, Dr. Janek, Dr. Frühwald und Dr. Homan, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Karl A zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten Karl A wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten Dipl.Ing. Manfred C wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes nach §§ 27 Abs. 1, 44 Abs. 2 StGB aus dem Urteil ausgeschaltet wird.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I.) Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden Karl A, Rudolf B,

Dipl.Ing. Manfred C und Mag. Fritz D des als Beitragstäter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in den Jahren 1979 bis 1981 in Eisenstadt und anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Beteiligten Dkfm. Horst E zur Ausführung von Untreuehandlungen des gleichfalls abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Dr. Ernst F - nämlich zum wissentlichen

Mißbrauch der letzterem als Obmann des Vorstandes der "WOHNBAU G, HÜI J, reg.Gen.mbH" (K) eingeräumten

Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, den er dadurch beging, daß er durch verschiedene, den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufende Dispositionen Geldabgänge ohne Gegenleistung aus ihrem Vermögen bewirkte, wodurch er ihr einen darin gelegenen Vermögensnachteil zufügte - jeweils durch eine Mitwirkung an diesen Geldabgängen wissentlich beigetragen, und zwar hinsichtlich folgender Gesamtsummen:

I. Karl A - 2,649.532,77 S;

II. Rudolf B - 2,670.000 S;

III.Dipl.Ing.Manfred C - 2,510.000 S; und IV.Mag.Fritz D - 950.000 S.

Bei allen Angeklagten werden in der Folge zur Vereinfachung

deren Vornamen und akademische Grade weggelassen.

Sämtliche Angeklagten wurden nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt und zwar A, B und C zu je zwei Jahren, D zu einem Jahr. Die

über B, C und D verhängten Freiheitsstrafen wurden

nach § 43 StGB bedingt nachgesehen und zwar hinsichtlich der beiden Erstgenannten nach dem zweiten Absatz, hinsichtlich des Angeklagten D nach dem ersten Absatz der genannten Gesetzesstelle. Gemäß § 44 Abs. 2, letzter Satz StGB wurde dem Angeklagten C auch die Rechtsfolge des Amtsverlustes (§ 27 Abs. 1 StGB) bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei allen Angeklagten den hohen Schadensbetrag, die Wiederholung der Begehungshandlungen und den hohen immateriellen Schaden, den die K und die Idee der Genossenschaft insgesamt erlitten haben sowie die Schädigung der Wirtschaft durch Mißtrauen in derartige gemeinnützige Unternehmungen, beim Angeklagten A überdies die betrügerische Vorgangsweise bei den fingierten und überhöhten Rechnungen, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß sie die Tat unter Einwirkung eines Dritten und im vorrangigen Interesse des Dipl.Ing. Dr. F begangen und sich selbst nicht bereichert hatten, die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft durch die hiefür vorgesehenen Organe, die begründete Besorgnis, bei Ablehnung der strafbaren Geldtransaktionen den Arbeitsplatz zu verlieren und den eigenen vermögensrechtlichen Nachteil durch Inanspruchnahme der Gläubiger der K zur Befriedigung; überdies beim Angeklagten A - mit Beziehung auf § 34 Z 16 StGB - die Bezeichnung der überhöhten Rechnungen im Zuge der Gendarmerieerhebungen sowie beim Angeklagten B das reumütige Teilgeständnis hinsichtlich der Rechnungsüberhöhung von 20.000 S.

Während das Schöffengericht bei den Angeklagten B,

C und D die Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht, beim Angeklagten C überdies jene für die bedingte Nachsicht der erwähnten Rechtsfolge für gegeben erachtete, lehnte es beim Angeklagten A die Anwendung des § 43 Abs. 2 StGB mangels jeglicher Schuldeinsicht und angesichts des aus den von ihm begangenen strafbaren Handlungen erhellenden hohen Handlungsunwertes ab.

Die gegen dieses Urteil von sämtlichen Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.November 1985, GZ 10 Os 50/85-6, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Entscheidung im Gerichtstag waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Während alle Angeklagten eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, der Angeklagte C eventualiter die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe und der Angeklagte A überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehren, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung sämtlicher Freiheitsstrafen, des weiteren die Ausschaltung der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafen (bei B, C und D) sowie des Ausspruches über die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes (bei C).

Eine - aus Anlaß der vorliegenden Berufungen

vorzunehmende - Überprüfung der erstgerichtlichen Strafbemessungsgründe ergibt deren Korrekturbedürftigkeit in etlichen Punkten: Als zusätzlicher Erschwerungsgrund ist zu werten, daß sämtliche Angeklagten die strafbaren Handlungen durch längere Zeit fortgesetzt haben. Hingegen hat der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund, es sei ihnen "der hohe immaterielle Schaden, den die K und die Idee der Genossenschaft insgesamt erlitten haben, sowie die Schädigung der Wirtschaft durch Mißtrauen in derartige gemeinnützige Unternehmungen" anzulasten, zu entfallen, weil diese Umstände bei den in diesem Verfahren angeklagten Personen, die nicht unmittelbare Täter waren, sondern bloß als Beitragstäter in Erscheinung traten, nicht bedeutsam ins Gewicht fallen können; daß diese Umstände die Organe der K sowie die zu deren Kontrolle kompetenten Institutionen zu verantworten haben, tangiert demnach die Angeklagten dieses Strafverfahrens nur am Rande. Bei der Beurteilung des Schuld- und Unrechtsgehaltes ihrer Straftaten kommt somit diesem an sich - vor allem den Haupttätern gegenüber - gewiß bedeutsamen Umstand nur eine untergeordnete, für die jeweilige Strafhöhe daher nicht ausschlaggebende Bedeutung zu. Als zusätzlicher Milderungsgrund kommt sämtlichen Angeklagten zugute, daß sie die strafbaren Handlungen schon vor längerer Zeit begangen und sie sich seither wohlverhalten haben, doch kann diesem Umstand angesichts des schweren Schuld- und Unrechtsgehaltes ihrer strafgesetzwidrigen Verfehlungen sowie im Hinblick auf die Dauer der Anhängigkeit des daraus resultierenden Strafverfahrens kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Nicht als strafmildernd kann allerdings gewertet werden, daß die Angeklagten (als Folge ihrer Straftaten) zur Schadenersatzleistung herangezogen werden, da sie hiezu schon von Gesetzes wegen verpflichtet sind; strafmildernde Wirkung käme lediglich einer - hier allerdings von keinem Angeklagten behaupteten und nach der Aktenlage auch gar nicht aktuellen - Schadensgutmachung zu.

Zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafen vermag kein einziger Berufungswerber tatsächlich relevante neue, bei der Strafbemessung bisher unberücksichtigt gebliebene Umstände aufzuzeigen. Wenn der Angeklagte A auf seinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung hinweist, (weil er im Vorverfahren von sich aus auf Rechnungen mit überhöhten oder gar fingierten Beträgen aufmerksam machte und dadurch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete), ist ihm zwar an sich beizupflichten; doch hat das Erstgericht diesen Umstand - zwar unter unrichtiger Subsumierung unter die Bestimmung des § 34 Z 16 (statt richtig: Z 17 zweiter Fall) StGB - ohnedies als Milderungsgrund berücksichtigt.

B erachtet sich dadurch beschwert, daß das Erstgericht ihm die Schadenshöhe und die wiederholten Begehungshandlungen gesondert als Erschwerungsgründe anlastet. Dem ist zu erwidern, daß zu Recht beide Umstände als erschwerend angenommen wurden, denn die enorme Höhe eines Schadens ist nicht notwendigerweise die Folge wiederholt begangener Straftaten; hoher Schaden kann nämlich auch durch eine bloß einmal begangene Straftat entstehen gleichwie eine wiederholte Begehung von Straftaten auch einen relativ bloß geringen Schaden nach sich ziehen kann.

C verweist darauf, daß die ihm angelasteten Straftaten nicht auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung, sondern augenscheinlich auf äußere Umstände zurückzuführen seien, die durchaus auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahelägen. Erörterungen hiezu sind jedoch entbehrlich, weil das Erstgericht Gegenteiliges ohnehin nicht festgestellt hat. Daß die diesem Angeklagten angelasteten Straftaten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, bedeutet keinen besonderen Milderungsgrund, sondern ist im Urteil bereits berücksichtigt worden, weil dieser Umstand einen Teil des Milderungsgrundes nach § 34 Z 2 StGB darstellt, der allen Angeklagten ohnedies zugebilligt worden ist.

Wiewohl die Angeklagten vorliegend lediglich als Beitragstäter im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB schuldig erkannt wurden, kann nach Lage des Falles angesichts des Umstandes, daß sie Geschäftsführer der Firmen des "F-Imperiums" waren, von einer bloß untergeordneten Beteiligung an den von Dipl.Ing. Dr. F und "TIWALD" (entgegen Punkt 3 b der Berufungsausführung C richtig wohl: Dkfm. E) verübten Straftaten nicht gesprochen werden. C behauptet zwar, bloß aus Unbesonnenheit oder unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, sowie auf Grund eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums straffällig geworden zu sein und durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen zu haben, doch ist dieses Vorbringen nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen zur Annahme weiterer Milderungsgründe über die bereits vom Erstgericht festgestellten hinaus nicht geeignet. Daß dieser Angeklagte der Überzeugung war, alles getan zu haben, um nicht in den Verdacht einer strafbaren Handlung zu geraten, kann als Milderungsgrund nicht angesehen werden, viel eher wäre darin (etwa bei Vorliegen von Verschleierungshandlungen) ein Indiz für ein höheres Gewicht der Täterschuld zu erblicken. Daß C jedoch alles getan hätte, um sich an einer strafbaren Handlung nicht zu beteiligen, ist ein prozeßordnungswidriges und daher nicht zu berücksichtigendes Berufungsvorbringen, da bei der Entscheidung über die Berufung der Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten zugrundezulegen ist (§ 295 Abs. 1 StPO), der diesem Vorbringen jedoch diametral entgegensteht.

Es mag zutreffen, daß der Angeklagte D - als er im Jahre 1978 als Buchhalter beim L eintrat - in Geschäftsangelegenheiten unerfahren war; bezugnehmend auf die ihn betreffenden Tatzeitpunkte (September und November 1980, Juli 1981) bietet aber die Aktenlage keinen Anhaltspunkt für ein derart langes Andauern seiner "Unerfahrenheit". Dem Vorbringen dieses Angeklagten zuwider stellen Sorgepflichten für Familie und Berufstätigkeit außerdem keine strafmildernden Umstände dar.

Die Staatsanwaltschaft bemängelt hinwiederum zu Unrecht, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Angeklagten infolge ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der unmittelbar bereicherten Firmen sehr wohl in Wahrung eigener Interessen und wenigstens mittelbar zwecks Erlangung persönlicher Vorteile gehandelt hätten; hiefür bietet die Aktenlage jedoch nicht die geringste Stütze. Daß die Delinquenz der Angeklagten durch die Unterlassung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen der K erleichtert wurde, steht außer Streit; für die Strafbemessung ist nur diese Tatsache von Relevanz, nicht jedoch, ob diese Umstände auch vom Wissen der Angeklagten erfaßt waren. Es liegt auf der Hand und bedurfte wohl keiner ausdrücklichen Begründung im Urteil, daß die Angeklagten - hätten sie sich den Anordnungen des Dipl.Ing. Dr. F widersetzt - befürchten mußten, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Unter sorgfältiger Würdigung der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen vom Erstgericht im übrigen im wesentlichen zutreffend erhobenen Strafbemessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen - angesichts der Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 153 Abs. 2 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erstreckt - bei allen Angeklagten als tätergerecht und schuldangemessen, sodaß weder zu einer Reduktion, noch zu einer Erhöhung Anlaß besteht. Insoweit mußte demnach sämtlichen Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.

Damit ist aber für das weitere Berufungsbegehren des Angeklagten C auf Verhängung einer Geldstrafe mangels Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 StGB keine Grundlage gegeben.

Was die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafen anlangt, so liegen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Voraussetzungen hiefür bei allen Angeklagten vor. Die Berufung des Angeklagten A ist demnach - soweit sie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt - begründet.

Zwar ist der Staatsanwaltschaft zugegeben, daß auch für das gegenständliche Strafverfahren generalpräventive Erwägungen berücksichtigt werden müssen. Diesen wird aber schon dadurch, daß sämtliche Angeklagten zu keineswegs unbedeutenden Freiheitsstrafen verurteilt wurden, in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Spezialpräventiv ist anzumerken, daß die Angeklagten sich durch ihre strafbaren Handlungen nicht persönlich bereichert haben und in einem beträchtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Dipl.Ing. Dr. F gestanden sind. Es bedarf daher bei keinem Angeklagten - auch nicht bei A - des tatsächlichen Vollzuges der Freiheitsstrafe, um den Strafzwecken gerecht zu werden, zumal der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und die negativen Auswirkungen des gegenständlichen Strafverfahrens auf sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ein neuerliches Abgleiten in die Straffälligkeit nicht erwarten lassen und mangelnde Schuldeinsicht der Gewährung der genannten Rechtswohltat nicht entgegensteht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist der Schuldgehalt der vom Angeklagten A begangenen strafbaren Handlungen im wesentlichen gleichgelagert wie jener der übrigen Angeklagten, zumal bei ihm ein doch bedeutender Beitrag zur Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigen ist. Eine unterschiedliche Behandlung der Angeklagten - in Ansehung der gewährten bedingten Strafnachsicht - ist daher nicht geboten. In diesem Umfange war daher der Berufung des Angeklagten A Folge zu geben, jener der Staatsanwaltschaft jedoch der Erfolg zu versagen. Berechtigt ist die Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen, sofern sie in Ansehung des Angeklagten C die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes bekämpft.

Nach § 44 Abs. 2 letzter Satz StGB sind Rechtsfolgen der Verurteilung bedingt nachzusehen, wenn die (Haupt-)Strafe bedingt nachgesehen wurde und der Eintritt der Rechtsfolgen entbehrlich ist. Hiezu liegen aber im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen nicht vor.

Der Angeklagte C ist nach Verübung der hier aktuellen Straftaten - immerhin ein Verbrechen mit einem Schaden in Millionenhöhe - in den Schuldienst eingetreten und übt derzeit die Funktion eines Professors in einer M aus. Als im Lehrberuf tätige Person ist ihm nicht nur die Ausbildung, sondern darüber hinaus auch die Erziehung junger Menschen anvertraut, denen er kraft seines Berufes ein Vorbild zu sein hat. Wenngleich (auch) bei diesem Angeklagten an sich die (erschwerten) Voraussetzungen für die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs. 2 StGB vorliegen, kann einerseits nach Art und Umfang des von ihm begangenen Verbrechens in Anbetracht des Vertrauens der Öffentlichkeit auf äußerste Korrektheit jedes österreichischen Beamten im allgemeinen und andererseits gerade wegen der äußerst verantwortungsvollen Aufgabe einer Lehrperson speziell auch als beispielgebende Leitfigur gegenüber jungen Menschen, deren Persönlichkeitsstruktur noch nicht voll ausgereift ist, von einer Entbehrlichkeit der bedingten Nachsicht der Rechtsfolgen der Verurteilung nicht gesprochen werden. In diesem Umfang mußte daher der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00050.85.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19851217_OGH0002_0100OS00050_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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