TE OGH 1985/12/18 3Ob606/85

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19. Februar 1981 verstorbenen Anna A, Pensionistin, wohnhaft gewesen in 1040 Wien, Goldeggasse 26, infolge Rekurses der Erbin Monika B, Hausfrau, 9020 Klagenfurt, Beethovenstraße 33, vertreten durch Dr.Klaus Messiner, Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 4.Juli 1985, GZ.43 R 405/85-80, womit der Rekurs der Erbin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.September 1984, GZ.3 A 149/81-68, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 21.September 1984, ON 68, bestimmte das Erstgericht die Belohnung eines bestellten Saumsalkurators mit S 14.680,--. Laut einem angehefteten Rückschein wurde dieser Beschluß zusammen mit drei weiteren Beschlüssen gleichen Datums dem ausgewiesenen Vertreter der erbserklärten Erbin am 1.Oktober 1984 zugestellt. Laut einem zusätzlich angehefteten Rückschein erfolgte eine Zustellung des Beschlusses ON 68 an den Rechtsfreund der erbserklärten Erbin jedenfalls auch am 19.April 1985, ohne daß ersichtlich wäre, warum diese Zustellung veranlaßt wurde. Das Gericht zweiter Instanz wies einen am 2.Mai 1985 zur Post gegebenen Rekurs der Erbin gegen den Beschluß ON 68 als verspätet zurück.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß wendet sich der Rekurs der Erbin mit dem Antrag, ihn aufzuheben mit der Begründung, anläßlich der Zustellung vom 1.Oktober 1984 sei der Beschluß ON 68 nicht mitzugestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rekurs ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, weil eine Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zählt auch die Festsetzung einer Entlohnung für einen Kurator zu einer Entscheidung über den Kostenpunkt (NZ 1969, 118, EFSlg.39.763, 39.764). Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt nicht nur vor, wenn die zweite Instanz meritorisch über diese Kosten abspricht, sondern auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nur eine Formalentscheidung trifft, also etwa wie hier, den Rekurs als verspätet zurückweist (NZ 1969, 25, EFSlg.44.625). Im Rahmen eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof kann daher bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt nicht geprüft werden, ob die Behauptungen der Rechtsmittelwerberin über die Vorgänge bei der Zustellung am 1.Oktober 1984 zutreffen oder nicht, sondern es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluß, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt. Der unzulässige Rekurs war zurückzuweisen.

Anmerkung

E07154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00606.85.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19851218_OGH0002_0030OB00606_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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