Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A FÜR B C, Hyrtlstraße 2, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Johannes D und Dr. Michael K***, Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichtete Partei F Handelsgesellschaft m.b.H., Herrgottswiesgasse 125, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Hella G, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung von Wettbewerbsvertößen (Streitwert S 600.000,-), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 25.Oktober 1985, GZ 2 R 313/85-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. September 1985, GZ/12 E 827/84-18, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Nach Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der mit einstweiliger Verfügung aufgetragenen Unterlassung durch das Titelgericht am 5.3.1984 wurden vom Exekutionsgericht wegen Zuwiderhandelns am 15.3.1984, 22.6.1984, 25.10.1984 und 15.2.1985 Geldstrafen von je S 50.000,-- verhängt.
Die verpflichtete Partei beantragte beim Titelgericht am 28.8.1985, die getroffene Verfügung nach dem § 399 Abs1 Z 2 EO aufzuheben, und am 29.8.1985 beim Erstgericht, die Exekution aufzuschieben, weil ihr ein unwiederbringlicher Vermögensschaden entstünde, wenn die rechtskräftig verhängten Geldstrafen eingehoben und nicht mehr zurückbezahlt würden.
Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses der betreibenden Partei dahin ab, daß es den Aufschiebungsantrag abwies, weil die Exekutionsaufschiebung bei Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung nicht stattfinde und seit der Neufassung des § 359 EO, dessen Absatz 2 nun vorsehe, daß der Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen sei, wenn die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden ist oder die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich wegfällt, die Fortsetzung der Exekution nicht mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden sei (§ 44 Abs1 EO).
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes zulässig erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Zu einer Aufschiebung der Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) besteht schon deshalb kein Anlaß, weil selbst ein Erfolg des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht rückwirkend die Verhängung der Strafen beseitigen könnte, und das Rekursgericht auch zutreffend erkannt hat, daß es an der Voraussetzung der Exekutionsaufschiebung nach § 44 Abs1 EO fehlt. Durch Art.II Z 5 der UWG-Novelle BGBl 1980/120 wurde der § 359 EO geändert. Nach dem mit 1.4.1980 in Kraft getretenen neuen Wortlaut des § 359 Abs2 EO besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn eine Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich weggefallen ist. Über diese Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden. Die allein als Begründung ihres Aufschiebungsantrages vorgetragene Besorgnis, der verpflichteten Partei, daß eine Rückzahlung eingehobener Geldstrafen nicht möglich ist, beruht daher auf einer überholten Gesetzeslage und trifft nach der Neufassung des § 359 EO nicht mehr zu. Ob der von der verpflichteten Partei gesetzte Schritt sonst eine Aufschiebung der Exekution rechtfertigen könnte, ist nicht zu untersuchen, weil es bereits an einem wesentlichen Erfordernis der Exekutionsaufschiebung mangelt. Der Aufschiebungsantrag wurde vom Rekursgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Revisionsrekurses hat die verpflichtete Partei nach § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.
Anmerkung
E07267European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00128.85.1218.000Dokumentnummer
JJT_19851218_OGH0002_0030OB00128_8500000_000