Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1.) L***** Z*****, und 2.) A***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Theodor Schütz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 181.355,57 S s.A. und Rente infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. April 1985, GZ 2 R 289/84-36, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 5. Juli 1984, GZ 3 Cg 101/82-30 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich des Zuspruches von 30.000 S (Mehrkosten der Anschaffung eines PKW mit automatischem Getriebe) und der Abweisung des Rentenbegehrens von 8.271,52 S monatlich vom 10. 7. 1985 bis 9. 7. 1990 durch das Erstgericht sowie in Ansehung der Abweisung des monatlichen Rentenbegehrens von 774,58 S vom 1. 3. 1982 bis 31. 12. 1982, von 938,17 S für 1983 und von 976,08 S vom 1. 1. 1984 bis 9. 7. 1985 durch das Berufungsgericht als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wie auf Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.
Text
Begründung:
Am 13. Jänner 1976 ereignete sich auf der Voralpenbundesstraße ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Mit der am 5. Juni 1978 erhobenen Klage begehrte E***** A***** aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall vom Alleinverschulden des Erstbeklagten ausgehend ua die Feststellung, daß ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und Nachteile aus dem genannten Unfall in vollem Umfang schadenersatzpflichtig seien, wobei jedoch die Haftung der Zweitbeklagten mit den Haftpflichtversicherungssummen, den PKW des Erstbeklagten betreffend beschränkt sei. Mit dem vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 9. Februar 1979 (3 Cg 154/78-13) gefällten Teilanerkenntnisurteil gab das Erstgericht diesem Feststellungsbegehren vollinhaltlich statt.
Mit der am 26. Februar 1982 beim Erstgericht gegen die Beklagten erhobenen Klage begehrte der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 13. Jänner 1976 zuletzt den Zuspruch von 181.355,57 S s.A. und einer monatlichen Rente von 8.271,52 S ab 1. März 1982 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres am 9. Juli 1990. Wegen der Unfallsfolgen sei ihm eine Berufsausübung nicht mehr möglich und ihm eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Bis 1. März 1982 sei ihm ein Verdienstentgang von 121.355,57 S entstanden, seit diesem Zeitpunkt erleide er einen Verdienstentgang von 8.271,52 S monatlich. Da im Revisionsverfahren nur mehr der Verdienstentgang strittig ist, erübrigt es sich, auf die übrigen Ersatzbegehren weiter einzugehen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall keinen Verdienstentgang erlitten habe. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation in der metallverarbeitenden Industrie wäre der Kläger bereits mit Erreichung des 60. Lebensjahres in Pension gegangen. Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 151.355,57 S samt Anhang und vom 1. März 1982 bis 9. Juli 1985 eine monatliche Rente in der Höhe von 8.271,52 S, die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge am Letzten eines jeden Monates im nachhinein zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer monatlichen Rente in der Höhe von 8.271,52 S für die Zeit vom 9. Juli 1985 bis 9. Juli 1990 wies es ab. Die für das Verdienstentgangsbegehren bedeutsamen Feststellungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger war seit 1. Februar 1965 bei der S***** AG beschäftigt. Da er auf Grund der Folgen des Unfalles vom 13. Jänner 1976 nicht mehr in der Lage war, seinen Beruf weiter auszuüben, wurde das Dienstverhältnis mit 28. Februar 1981 beendet. Zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bezog er ein monatliches Einkommen von 22.185 S brutto.
Bei seinem Ausscheiden aus der S***** AG erhielt der Kläger einen Betrag von 148.236 S ausbezahlt, in dem abgesehen von einer Urlaubsablöse eine Abfertigung für zwei Monate in der Höhe von 44.370 S sowie eine Treueprämie in der Höhe von 66.555 S enthalten war. Dem Kläger hätte eine Abfertigung in der Höhe von 14 Monatsgehältern gebührt. Da er auf die Auszahlung der restlichen Abfertigung verzichtete, erhält er ab März 1981 eine 13 x jährlich auszuzahlende, nach der ASVG Pension valorisierte „Firmenpension“, die zunächst 5.151 S und bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung 5.547 S monatlich betrug. Hätte der Kläger auf die Auszahlung der restlichen Abfertigung nicht verzichtet, dann hätte er ein Jahr nach der Pensionierung (somit ab 1. März 1982) Anspruch auf die sogenannte kleine Firmenpension gehabt, die ebenfalls 13 x jährlich ausbezahlt und wie eine ASVG-Pension valorisiert wird. Diese kleine Firmenpension hätte ab März 1982 715 S und zur Zeit des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (25. November 1983) 866 S monatlich betragen. Hätte der Kläger sein Dienstverhältnis fortgesetzt, dann hätte er vom März 1981 bis einschließlich Februar 1982 insgesamt 213.884,15 S und ab 1. März 1982 monatlich 18.344,60 S verdient. Die dem Kläger ausbezahlte ASVG-Pension betrug von März 1981 bis Februar 1982 insgesamt 116.524,06 S netto und ab März 1982 monatlich 11.723,58 S netto, jeweils unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen zuzüglich der entsprechenden Lohnsteuerbelastung. Der Kläger wäre mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 9. Juli 1985 in Pension gegangen. Bei der Beurteilung der vom Erstgericht aufgeworfenen Frage der Notwendigkeit einer Anrechnung der vom Kläger bezogenen Abfertigung sowie der Firmenpension auf den Ersatzanspruch des Klägers ging das Erstgericht davon aus, daß es auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten ankomme (ZVR 1982/29). Unter die Vorteilsausgleichung fielen auch nur solche Vorteile, die durch das Schadenereignis verursacht worden seien. Dies sei aber bei der Abfertigung nicht der Fall. Im vorliegenden Fall sei die Auflösung des Dienstverhältnisses zwar Unfallsfolge gewesen, es stehe aber nicht fest, daß der Kläger bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach Erreichung des 60. Lebensjahres eine solche Abfertigung nicht erhalten hätte. Der Kläger habe die Abfertigung daher nicht wegen des Unfalles, sondern nur zeitlich früher erhalten, weshalb sie bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen sei (ZVR 1966/245). Dasselbe gelte für die sogenannte große Firmenpension, die der Kläger überdies nur deshalb erhalten habe, weil er auf die sofortige Auszahlung der gesamten Abfertigung verzichtet habe. Es sei aber auch die sogenannte kleine Firmenpension nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger diese auch bei Auszahlung der Gesamtabfertigung und auch bei einem späteren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhalten hätte.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es unter Einbeziehung der bestätigten und nicht bekämpften Teile dem Kläger den Betrag von 431.036,21 S s.A. und für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 9. Juli 1985 eine monatliche Rente in der Höhe von 7.294,44 S, die bis zur Rechtskraft fällig werdenden Beträge zahlbar binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Letzten eines jeden Monates im nachhinein zusprach und das Mehrbegehren auf Zahlung einer monatlichen Rente in einem weiteren Betrag von 774,58 S vom 1. März 1982 bis 31. Dezember 1982, von 938,17 S im Jahr 1983, von 976,09 S vom 1. Jänner 1984 bis 9. Juli 1985 sowie von 8.271,52 S vom 10. Juli 1985 bis 9. Juli 1990 abwies. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in Ansehung der Abänderung zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete die in der Berufung erhobenen Beweis- und Verfahrensrügen als nicht berechtigt. Zu dem Vorwurf, das Erstgericht hätte ein Verfahren über die Versicherungssumme hinsichtlich des PKW des Erstbeklagten durchführen und in der Folge die im Feststellungsurteil vom 9. Februar 1979 vorgesehene Einschränkung der Haftung der Zweitbeklagten berücksichtigen müssen, führte das Berufungsgericht aus, daß dieser Vorwurf sich an die falsche Adresse richte. Auf Grund der Aktenlage sei weder die seinerzeit vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme (die ja höher als die im § 59 Abs 3 KFG festgelegte gesetzliche Mindestversicherungssumme hätte sein können), festzustellen, noch könne ermittelt werden, ob und inwieweit diese Versicherungssumme durch bisherige Leistungen der Zweitbeklagten auf Grund des Unfalles vom 13. Jänner 1976 ausgeschöpft worden sei. Es wäre Sache der Zweitbeklagten im Verfahren erster Instanz gewesen, die Höhe der Versicherungssumme und die bisher von ihr erbrachten Leistungen darzutun und so zu beweisen, daß der an die Zweitbeklagte gerichtete Leistungsbefehl des Gerichtes einer betraglichen Beschränkung bedürfe. Mangels einer Einwendung des Versicherers, daß die Ersatzforderung des Verletzten die Haftungshöchstsumme übersteige, sei im Prozeß über die Direktklage nach § 63 KFG nur zu prüfen, ob das Leistungsbegehren in der sich aus § 59 Abs 3 KFG ergebenden Haftungssumme Deckung finde (SZ 48/126). Diese Deckung sei aber – wie die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ergeben werde, gegeben. Der gerügte Verfahrensmangel liege somit nicht vor.
Insoweit sich die Berufungswerber jedoch gegen die Ablehnung der Anrechnung sowohl der großen, als auch fiktiv der sogenannten kleinen Werkspension durch das Erstgericht wenden, komme ihrer Rechtsrüge teilweise Berechtigung zu. Die Berufungswerber müßten selbst zugeben, daß eine auf Grund des Angestelltengesetzes ausbezahlte Abfertigung in den Schadenersatzanspruch nicht einrechenbar sei (ZVR 1966/245). Werde aber nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die sogenannte große Werkspension anstelle der Abfertigung gewährt, dann handle es sich ebenso wie bei der Abfertigung selbst um einen unfallsunabhängigen Geldbezug, der ebenfalls bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen sei. Das Problem liege im vorliegenden Fall allerdings darin, daß durch den vorzeitigen Genuß der großen Werkspension dem Kläger tatsächlich Vorteile zugekommen seien und noch zukommen würden, die ihm bei einem normalen Geschehensablauf ohne Unfall nicht zuteil geworden wären. Insoweit werde von den Berufungswerbern zutreffend erkannt, daß auch eine Werkspension als ein adäquater durch den Schadensfall ausgelöster und daher den Schaden mindernder Vorteil anzusehen sei, wenn die Leistung des Dienstgebers auf einer generellen Betriebsvereinbarung wie hier der Arbeitsordnung und der S***** AG und nicht auf einer individuellen sozialen Maßnahme anläßlich eines konkreten Unglücksfalles beruhe (vgl. EFSlg. 36.238/2). Die scheinbare Kollision schadenersatzrechtlicher Grundsätze (keine Anrechnung der Abfertigung, hingegen Vorteilsanrechnung der Werkspension) könne im vorliegenden Fall dadurch gelöst werden, daß sich der Kläger die sogenannte kleine Werkspension aus dem Titel der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse, denn es handle sich dabei um eine fiktive Leistung, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er die Abfertigung als Ganzes ausbezahlt bekommen hätte. Nur so könne der von der Rechtsordnung mißbilligte Zustand vermieden werden, daß ein Geschädigter nicht nur seinen effektiven Schaden vergütet erhielte, sondern darüber hinaus auf Kosten des Schädigers Leistungen seines (ehemaligen) Dienstgebers in Anspruch nehme, mit deren Gewährung der Dienstgeber jedenfalls nicht beabsichtigt habe, dem Geschädigten ein Einkommen zu verschaffen, das sogar im Ergebnis höher wäre als das Einkommen bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger sei durch die Anrechnung der fiktiven kleinen Werkspension keinesfalls beschwert, denn es sei in seiner freien Wahl gelegen gewesen, diese kleine Werkspension samt der Abfertigung anzunehmen oder – wie er es ähnlich einem Glücksgeschäft getan habe – einen Großteil der Abfertigung in eine höhere Werkspension zu verwandeln, von der er rechnerisch umso mehr profitiere, je länger er lebe. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes errechnete das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die fiktive kleine Werkspension den dem Kläger ab 1. März 1982 entstandenen Verdienstentgang (für 1982 74.969,40 S, für 1983 88.000,20 S und für das Jahr 1984 den Betrag von 87.533,28 S). Da das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu überprüfen habe (9. Juli 1984), damals aber der erst später für 1985 verlautbarte ASVG-Anpassungsfaktor noch nicht bekannt gewesen sei, müsse für das Jahr 1985 ohne Valorisierung derselbe monatliche Verdienstentgang angenommen werden, wie er 1985 bestanden habe. Ohne Verstoß gegen § 405 ZPO sei es jedoch dem Berufungsgericht möglich, die bis zum Zeitpunkt seiner Urteilsfällung fällig gewordenen Renten zu kapitalisieren, was für den Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 30. April 1985 einen Betrag von 29.177,76 S ergebe. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 48/126 ausgesprochen habe, könnten zur Zeit des Urteils fällige Rentenbeträge in Kapitalsform zugesprochen werden und brauche sich in diesem Fall die Kapitalssumme lediglich im Rahmen der Mindestversicherungssumme zu halten, wodurch der Schuldner deshalb nicht ungünstiger gestellt werde, als er insgesamt keinesfalls über die Mindestversicherungssumme hinaus hafte. Sowohl der im Sinne dieser Ausführungen kapitalisierte Schadenersatzanspruch des Klägers als auch dessen Rentenbegehren, das sich nunmehr auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 9. Juli 1985 eingrenzen ließe, fänden in den zum Urteilszeitpunkt in Betracht kommenden Mindestversicherungssummen nach § 59 Abs 3 KFG, gemäß § 15 Abs 1 Z 2 EKHG gesondert nach Kapitals- und Rentenbeträgen, Deckung. Davon abgesehen, hätten es die Berufungswerber sogar in ihrer Berufungsschrift unterlassen, darzutun, auf welchen Betrag die Haftung der Zweitbeklagten unter Bedachtnahme auf die zum Unfallszeitpunkt vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme einzuschränken sei.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten, mit der die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens beantragt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die in der Revision – allerdings unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholte, vom Berufungsgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, was allerdings nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerber gegen die Unterlassung der Anrechnung der sogenannten großen Werkspension auf den Verdienstentgang des Klägers durch die Vorinstanzen. Wenn sie meinen, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, der Kläger erhalte die große Werkspension anstelle eines Teiles der Abfertigung, nach der Pensionsordnung der S*****-Werke bestehe für den Dienstnehmer unter gewissen Umständen hinsichtlich seiner Pensionsansprüche eine Wahlmöglichkeit, der Verzicht auf einen Teil der Abfertigung stelle eine Bedingung für die Zuerkennung der großen Werkspension dar, sodaß nicht gesagt werden könne, daß die große Werkspension an die Stelle der Abfertigung trete, so ist ihnen zuzugeben, daß die Vorinstanzen über die Grundlagen für die Zuerkennung der sogenannten großen Werkspension keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben. Nach herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung ist für die Frage der Anrechenbarkeit von Drittleistungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung eine teleologische Betrachtungsweise erforderlich. Die Anrechnung eines Vorteiles muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist daher jeweils auf die ganz besondere Art des Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten abzustellen (Koziol, Haftpflichtrecht I2 207; Koziol-Welser, Grundriß I7 400; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1312; SZ 53/58; ZVR 1982/29 ua). Den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes liegen bloß die Angaben eines Zeugen zugrunde (vgl AS 104), die Arbeitsordnung des Dienstgebers des Klägers lag den Vorinstanzen nicht vor. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem der Vorteilsanrechnung zweifelsfrei nicht unterliegenden Abfertigungsanspruch und der Gewährung der sogenannten großen Werkspension – im Zusammenhang mit der bloß teilweisen Inanspruchnahme der Abfertigung – ist der Aussage dieses Zeugen ebensowenig zu entnehmen wie der Zweck dieser Zuwendung und der Umstand, ob diese Leistungen unabhängig von einem Ersatzanspruch des Dienstgebers erbracht werden. Dazu kommt noch, daß die Vorinstanzen es auch unterlassen haben, die Angaben dieses Zeugen vollständig zu verwerten. So nahmen sie nicht zur Frage Stellung, ob die Werkspension tatsächlich – wie dieser Zeuge bekundete – bloß freiwillig gewährt wird und jederzeit widerrufen werden kann. Würde es sich tatsächlich um eine freiwillige, jeden Rechtsgrundes entbehrende Zuwendung des Dienstgebers handeln, so hätte dies nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls zur Folge, daß diese Leistungen nicht als Vorteil anzurechnen wären (Reischauer, aaO, Rdz 9 zu § 1312 samt Rechtsprechungsnachweis). So lange aber über all diese Fragen nicht Klarheit besteht, ist eine abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich.
Es mußte daher der Revision Folge gegeben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Anfechtung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
Textnummer
E07379European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00051.850.1218.000Im RIS seit
18.12.1995Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021