Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** Tragwein-Gallneukirchen, registrierte Genossenschaft mbH, Tragwein 37, vertreten durch Dr.Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Johann F***, Holzhändler, Ottenschlag, Armschlag 28, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen zweimal 170.000,-- S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1985, GZ 1 R 129/85-29, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Kreis- als Handelsgerichtes Krems an der Donau vom 19.Februar 1985, GZ 2 Cg 60/83-22, in seinem stattgebenden Teil bestätigt und in seinem abweisenden Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 13.253,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen S 1.920,-- und an Umsatzsteuer S 1.030,35) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist Holzhändler. Er kaufte von einem Tischlermeister Eichenschnittholz. Zur Abdeckung des Kaufpreises nahm er vom Verkäufer auf ihn gezogene Wechsel an, darunter den am 30. April 1982 fälligen und den am 30.Mai 1982 fälligen über je S 170.000,--.
Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung. Als Hausbank des bei ihr hoch verpflichteten Tischlermeisters eskomptierte sie die ihr von diesem mit Blankoindossament übergebenen Wechsel.
Der Beklagte leistete keine Zahlung. In beiden Fällen wurde deshalb Protest erhoben.
Das Erstgericht erließ auf Grund der beiden Wechsel einen Wechselzahlungsauftrag.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe ihn gedrängt, die Ware ihres Bankkunden zu kaufen, um die auf den Kaufpreis zu begebenden Wechsel in Anrechnung auf die Verbindlichkeiten ihres Bankkunden eskomptieren zu können; die Klägerin habe aber gewußt, daß an dem vom Tischlermeister zu verkaufenden Holz Vorbehaltseigentum des Holzlieferanten bestanden habe, zumal der Geschäftsführer jener Holzlieferantin, einer Gesellschaft m.b.H., stellvertretender Vorstand des Aufsichtsrates der klagenden Genossenschaft gewesen sei. Die Klägerin habe die Wechsel bewußt zum Nachteil des Beklagten erworben. Die Klägerin habe dem Beklagten auch zugesagt, die Wechselforderung nicht gegen ihn geltend zu machen, solange er nicht Eigentum am gekauften Schnittholz erlangt habe. Der Holzlieferant habe sein Vorbehaltseigentum geltend gemacht, der Beklagte habe das von ihm gekaufte Schnittholz nicht erhalten. Über das Vermögen des Tischlermeisters sei der Ausgleich eröffnet worden. In diesem Verfahren habe die Klägerin "die klagsgegenständliche Forderung" geltend gemacht und im Rahmen der 40-%igen Ausgleichsquote Zahlung erhalten. Diese Leistungen müsse sich die Klägerin anrechnen lassen.
Die Klägerin bestritt die vom Beklagten behauptete Kenntnis vom Vorbehaltseigentum des Holzlieferanten und die ihr angelastete Schädigungsabsicht beim Erwerb der Wechsel.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag in Ansehung eines Teilbetrages von S 272.000,-- samt Nebenforderungen aufrecht und wies das Begehren auf Zahlung der weiteren Beträge von zusammen S 68.000,-- samt Nebenforderungen ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in seinem stattgebenden Teil und änderte es im abweislichen Teil im Sinne einer Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages ab. Aus den dabei zugrunde gelegten erstrichterlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Die Klägerin ist eine Genossenschaft. Im Jahre 1981 beschäftigte sie etwa 15 Angestellte, davon 8 in ihrer Zentrale. Die Geschäftsführung lag in den Händen eines Geschäftsleiters. Dieser führte die Kreditabteilung. Dort arbeiteten außerdem ein Prokurist und ein Magister. Kommerzkredite fielen in den Geschäftsbereich des Magisters. Dieser hatte keine Prokura, keine formelle Handlungsvollmacht, er war kein Abteilungsleiter. S 300.000,-- übersteigende Kredite bedurften im Jahre 1981 der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Wechselgeschäfte unterlagen keiner solchen Bewilligungspflicht. Die Wechselgeschäfte der Klägerin erreichten im Wochendurchschnitt einen Umfang von 10 Mill. S. 1981 bestand der Aufsichtsrat der Klägerin aus 6 Personen. Stellvertretender Vorsitzender dieses Aufsichtsrates war der Geschäftsführer einer im Holzhandel tätigen Gesellschaft m.b.H.
Die Klägerin war die Hausbank eines Tischlereiunternehmers, der die Finanzierung seiner sämtlichen Geschäfte über die Klägerin abwickelte.
Gegen Ende März 1981 war dieser Bankkunde nicht mehr in der Lage, seine mit rund 12 Mill. S aushaftenden Verbindlichkeiten bei der Klägerin zu besichern. Von diesem Zeitpunkt an betreute der in der Kreditabteilung der Klägerin beschäftigte Magister die Kreditkonten des Tischlermeisters unter Anleitung des Geschäftsleiters. Vom Monatswechsel April/Mai 1981 an erhielt der Aufsichtsrat der Klägerin Bericht über die finanzielle Lage des Tischlermeisters, insbesondere über die wesentlichen Änderungen an den Zessionsbeständen. Der Aufsichtsrat beschloß eine strenge Überwachung der Zahlungen anhand der Zahlungspläne, um eine Verringerung des Schuldenstandes dieses Bankkunden zu erreichen. Die angespannte finanzielle Lage des Tischlermeisters war auch dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates spätestens ab Mai 1981 bekannt.
Der Tischlermeister stand mit der Gesellschaft m.b.H., dessen Geschäftsführer stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Klägerin war, in ständiger Geschäftsverbindung. Die Klägerin hatte schon vor dem Jahre 1980 Wechsel, die auf Grund von Geschäften zwischen der erwähnten Gesellschaft m.b.H. und dem Tischlermeister begeben worden waren, hereingenommen. Teilweise leistete der Tischlermeister Zahlung, teils erfolgten Prolongationen. Die Klägerin nahm von den den hereingenommenen Wechseln zugrunde gelegenen Geschäften keine Kenntnis. Die Bonität des stellvertretenden Vorsitzenden ihres Aufsichtsrates stand für die für die Klägerin handelnden Personen außer Zweifel, so daß von ihm ausgestellte Wechsel ohne weitere Prüfung hereingenommen zu werden pflegten. Im Sommer 1981 betrugen die Wechselverbindlichkeiten des Tischlermeisters gegenüber der erwähnten Gesellschaft m.b.H. zwischen 1,4 Mill. S und 1,6 Mill. S.
Der Tischlermeister stand auch mit dem Beklagten in jahrelanger Geschäftsbeziehung. Im Sommer 1981 bot der Tischlermeister dem Beklagten eine größere Menge Eichenschnittholz zum Kauf an. Diese Ware hatte der Tischlermeister von der Gesellschaft m.b.H. gekauft und lagerte dieses Holz noch auf deren Lagerplatz. Im Zuge der allwöchentlichen Vorlage seiner Zahlungspläne gab der Tischlermeister dem in der Kreditabteilung der Klägerin tätigen Magister auch den geplanten Holzverkauf an den Beklagten bekannt. Dieser Angestellte der Klägerin erkundigte sich darauf wiederholt beim Beklagten nach dem Stand der Verhandlungen zum beabsichtigten Holzkauf. Dabei bemerkte er, daß der Tischlermeister (durch den Kaufpreis für das Eichenschnittholz) seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank vermindern müßte, damit die Wechsel eingelöst werden könnten, die der Tischlermeister für Waren angenommen hatte, die er beim Beklagten gekauft hatte. Aus diesem Grunde und wegen des preisgünstigen Anbotes entschloß sich der Beklagte zum Kauf von Eichenschnittholz beim Tischlermeister.
Um die Monatswende November/Dezember 1981 besprach der Beklagte mit dem Tischlermeister in dessen Büro Menge und Preis des Holzgeschäftes; zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten riefen sie den Angestellten der Klägerin zu sich. In dessen Gegenwart einigten sich die Kaufvertragsparteien dahin, den Kaufpreis von S 510.000,-- durch Annahme dreier Wechsel über je S 170.000,-- mit unterschiedlichen Fälligkeiten - nämlich 90. 120 und 150 Tage Ziel - abzudecken.
Am 16.Dezember 1981 suchte der Tischlermeister den Beklagten auf und legte ihm dar, daß er zur Auszahlung der Weihnachtslöhne Geld benötige, die Klägerin aber den (bereits ausgeschöpften) Kreditrahmen nicht aufstocke. Daraufhin verfaßte der Beklagte das an den Tischlermeister gerichtete Bestätigungsschreiben zum Holzkauf. Nach dem Inhalt dieses Schreibens habe der Tischlermeister dem Beklagten näher bezeichnete Mengen an lagerndem Eichenschnittholz von zusammen 183,148 m 3 in das Eigentum übertragen und dafür drei Finanzierungswechsel über je S 170.000,-- mit den Fälligkeiten 30. März 1982, 30.April 1982 und 30.Mai 1982 übergeben. Die Wechselbegebung erfolgte tatsächlich am 16.Dezember 1981. Der Tischlermeister reichte diese drei vom Beklagten angenommenen Wechsel spätestens am 22.Dezember 1981 bei der Klägerin zur Diskontierung ein. Die Klägerin schrieb dem Tischlermeister die entsprechenden Beträge seinem Konto gut.
Das Eichenschnittholz, das der Beklagte vom Tischlermeister gekauft hatte, stammte aus Lieferungen der Gesellschaft m.b.H., die es dem Tischlermeister unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aber mit der Zustimmung zur Weiterveräußerung verkauft hatte. Wegen der Mehrzahl von Geschäften und Wechseln in den laufenden Abrechnungen und Prolongationen war dem Tischlermeister selbst mangels Beschriftung der Lagerware nicht erkennbar, ob die dem Beklagten weiterveräußerte Schnittholzmenge noch unter dem vorbehaltenen Eigentum der Gesellschaft m.b.H. gestanden war. Der Tischlermeister glaubte, daß das Vorbehaltseigentum der Gesellschaft m.b.H. an der dem Beklagten weiterverkauften Menge bereits durch Zahlung erloschen gewesen sei. Er erklärte dem Beklagten auf dessen Frage, er habe mit der Gesellschaft m.b.H. zwei umfangreiche Geschäfte auf Wechselbasis geschlossen, das weiterverkaufte Holz sei aber bezahlt. Der Beklagte hat bei der Gesellschaft m.b.H. dazu nicht nachgefragt. Von deren aufrechtem Vorbehaltseigentum wußte er nichts.
Der Beklagte ließ die von ihm gekaufte Holzmenge auf dem Lagerplatz der Gesellschaft m.b.H., weil er das Holz erst im Frühjahr abverkaufen wollte und der Tischlermeister ihm angeboten hatte, das Holz bis zur Verwertung dort lagern zu lassen. Dem Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H. kam der Weiterverkauf des Eichenschnittholzes durch den Tischlermeister an den Beklagten zur Kenntnis. Er wußte, daß der Tischlermeister das Holz zum Zwecke der Weiterveräußerung gekauft hatte und hatte solchen Weiterveräußerungen durch den Tischlermeister nie widersprochen.
Der Klägerin und ihren Vertretern, aber auch ihren in der Kreditabteilung tätigen Angestellten war weder zur Zeit der zwischen dem Beklagten und dem Tischlermeister geführten Verkaufsgespräche bis zum Kaufvertragsabschluß noch zur Zeit der Hereinnahme der Wechsel bekannt, daß die an den Beklagten verkaufte Partie Holz im vorbehaltenen Eigentum der Gesellschaft m.b.H. stand. Der Klägerin waren die schriftlichen Unterlagen zum Holzkauf des Tischlermeisters bei der Gesellschaft m.b.H. und zum Weiterverkauf an den Beklagten nicht bekannt.
Der Tischlermeister verkaufte im Februar 1982 einen Teil der an den Beklagten verkauften Holzmenge mit dessen Zustimmung an einen Dritten und löste den zum 30.März 1982 fälligen Wechsel über S 170.000,-- zurück.
Zur Monatswende März/April 1982 sperrte die Klägerin, die zu Beginn des Jahres 1982 noch Sanierungskonzepte für das Unternehmen des Tischlermeisters hatte ausarbeiten lassen und trotz angespannter Lage ihres Bankkunden damals keine Sperre seiner Konten geplant hatte, sämtliche Konten des Tischlermeisters.
Am selben Tag machte die Gesellschaft m.b.H. in Ansehung der noch auf ihrem Platz lagernden Mengen des an den Tischlermeister (und von diesem an den Beklagten weiterveräußerten) Schnittholzes von ihrem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch und sperrte den Lagerplatz derart ab, daß ein Abtransport des Holzes nicht möglich gewesen wäre. So konnte der Beklagte nicht mehr zu dem von ihm gekauften Holz gelangen.
Die Klägerin belastete das Konto des Tischlermeisters wieder mit den Beträgen der vom Beklagten nicht einglösten Wechsel. Am 2.August 1982 wurde über das Vermögen des Tischlermeisters der Ausgleich eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Klägerin an nicht besicherten Forderungen S 7,864.588,88 an. In diesem Betrag waren auch die Forderungen aus den beiden vom Beklagten angenommenen Wechseln enthalten.
Der Tischlermeister leistete als Ausgleichsschuldner an die Klägerin am 4.Januar 1983 S 786.458,87, am 10.Februar 1983 S 200.000,--, am 22.Februar 1983 S 300.000,-- und am 25.März 1983 S 286.478,87. (Die erste Zahlung einerseits und die weiteren drei Zahlungen andererseits sollten jeweils 10 % der angemeldeten, nicht mit Absonderungsrechten ausgestatteten Forderungen der Klägerin entsprechen.)
Keine für die Klägerin vertretungsbefugte Person hat jemals auf die Geltendmachung der aus den Wechseln gegen den Beklagten verfolgbaren Ansprüche verzichtet.
Das Erstgericht hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert: Dem Beklagten sei der ihm oblegene Beweis nicht gelungen, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihres Erwerbes der Wechsel in Kenntnis von Umständen des Holzverkaufes gewesen sei, aus denen dem Beklagten gegen den Tischlermeister Einwendungen erwachsen wären. Für die Klägerin sei auch der spätere finanzielle Zusammenbruch des Holzverkäufers und Wechselausstellers im Zeitpunkt ihres Wechselerwerbes nicht vorhersehbar gewesen. Die Ausnahme vom Einwendungsausschluß nach Art.17 WG, daß der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe, sei nicht gegeben. Der vom Beklagten behauptete (bedingte) Verzicht der Wechselgeltendmachung sei nicht erwiesen worden. Die Klägerin müsse sich aber auf die Forderungen aus den nach der Rückbelastung des Ausstellers in ihren Händen verbliebenen Wechseln anrechnen lassen, was sie vom Aussteller in seiner Eigenschaft als Ausgleichsschuldner erhalten habe. Diese Zahlungen könnte die Klägerin nicht beliebig auf die von ihr mangemeldeten Forderungen anrechnen. Sie müsse sie im selben Verhältnis auf alle vom Ausgleich betroffenen Forderungen anrechnen. Mit der Zahlung einer Ausgleichsquote von 20 % habe der Tischlermeister auch die beiden in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Wechselforderungen jeweils zu 20 % getilgt. Diese Zahlung des Ausstellers wirke auch zugunsten des Beklagten als Annehmers.
Das Berufungsgericht erwog in rechtlicher Beurteilung: Die Klägerin habe, als sie spätestens am 22.Dezember 1981 die vom Beklagten angenommenen Wechsel vom Aussteller zum Eskompt hereingenommen habe, nicht im Sinne des Art.17 WG bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt. Seine Rechtsrüge sei nicht stichhältig. Dagegen sei die Klägerin im Recht, daß die Zahlungen des Tischlermeisters die Wechselverpflichtungen des Beklagten als des Annehmers nicht zu mindern vermocht hätten. Nur die Zahlung des Annehmers oder eine Zahlung für ihn hebe auch die Wechselverbindlichkeiten sämtlicher anderen Wechselverpflichteten auf, nicht aber die Zahlung des Ausstellers die Wechselverbindlichkeiten des Annehmers. Dies gelte auch für quotenmäßige Teilzahlungen eines Ausstellers an den Wechselgläubiger im Ausgleichsverfahren. Der Beklagte habe nicht behauptet und es gehe auch aus den Feststellungen nicht hervor, daß der Tischlermeister mit der Ausgleichsquote gerade die Wechselschuld des Beklagten habe tilgen wollen. Der einem Wechselschuldner, sei es auch infolge gerichtlichen Ausgleiches, gewährte Nachlaß gereiche den übrigen Wechselverpflichteten nicht zum Vorteil, schon gar nicht ein Ausgleich des Ausstellers dem Annehmer.
Der Beklagte ficht das Berufungsurteil sowohl in dessen bestätigenden als auch in dessen abändernden Teil mit dem Abänderungsantrag an, den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufzuheben. Als Anfechtungsgrund macht er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, ohne deren Qualifikation im Sinne des § 503 Abs2 ZPO darzustellen.
Die Klägerin erachtet die Rechtsrüge des Revisionswerbers auch der Sache nach nicht als Ausführung des genannten Revisionsgrundes und beantragt daher in erster Linie die Zurückweisung der Revision; hilfsweise strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrundes unzulässig.
Die gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles gerichteten Revisionsausführungen sind nicht als Darstellung einer im Sinne des § 502 Abs4 Z.1 ZPO qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu erkennen: An dem Holzkauf, der der Annahme des Wechsels durch den Beklagten als Grundgeschäft zugrundelag, war die Klägerin nur durch eine Verrechnungsabrede (im übrigen im Interesse aller drei Beteiligten, auch des Beklagten, dem nach dem festgestellten Sachverhalt ein Interesse an der Einlösung der vom Tischlermeister angenommenen Wechsel unterstellt werden muß) "beteiligt". Im Zeitpunkt der Hereinnahme der Wechsel durch die Klägerin (zur Verringerung der Kreditverpflichtungen des Ausstellers ihr gegenüber) mußte keines ihrer Organe und keiner bei dem Erwerbsgeschäft für sie handelnd aufgetretenen Personen damit rechnen, daß die Erfüllung der Verkäuferpflichten wegen eines an der verkauften Ware bestehenden vorbehaltenen Eigentums des Lieferanten scheitern würde und dem Beklagten als Käufer daraus Einwendungen gegen den Verkäufer erwachsen könnten, die ihm in seiner wechselmäßigen Stellung als Annehmer gegen einen Wechselinhaber versagt sein würden.
Die Ausführungen des Revisionswerbers zum Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer beim drittfinanzierten Kauf gehen daran vorbei, daß die zwischen ihm, dem Verkäufer und der Klägerin vorbesprochene Wechseleskomptierung im vorliegenden Fall nicht ihm als Käufer den Warenkauf finanziell ermöglichen sollte, so daß eine anders gelagerte Interessen- und Problemstellung vorliegt. Soweit sich die Revisionsausführungen vom festgestellten Sachverhalt entfernen, müssen sie auf alle Fälle unbeachtet bleiben. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Berufungsgericht die Frage des Einredenausschlusses im Sinne der Rechtsprechung zu Art.17 WG (vgl. EvBl 1977/55, SZ 45/6 u.v.a.) gelöst.
In Ansehung des abändernden Teiles der angefochtenen Berufungsentscheidung verkennt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zur Bereicherung, daß die Zahlungen des Ausgleichsschuldners - nach erfolgter Rückbelastung mit den Eskomptbeträgen - auf dessen Verpflichtungen aus dem Kreditgeschäft nicht auf die Wechselverpflichtung erfolgte, wenn auch der Wechsel - etwa im Sinne des Punktes 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen - in den Händen der Klägerin verblieben war.
Auch die Frage nach der Wirkung der Zahlungen des Ausstellers an den Inhaber auf die Wechselverbindlichkeiten des Annehmers hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung (JBl. 1910, 274) gelöst.
Daß die Klägerin etwa zu Lasten ihres Kreditnehmers ungerechtfertigt bereichert würde, falls der Beklagte die Wechselsumme nicht bloß zu 80 %, sondern zu 100 % leistete, gewährte dem Beklagten keine Einrede. Ob der Verkäufer der Ware ihm gegenüber ungerechtfertigt bereichert erschiene, wäre eine aus dem Grundgeschäft - eine Aufhebung des Holzkaufes ist im übrigen ausdrücklich nicht einmal behauptet worden - abzuleitende Rechtsfolge, die für die Wechselverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin ohne Belang ist.
Auch bezüglich der Leistungen des Tischlermeisters an die Klägerin sind daher die Revisionsausführungen nicht als Rüge im Sinne des § 503 Abs2 ZPO zu erkennen.
Die Revision war aus diesen Gründen, worauf die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen hat, mangels schlüssiger Geltendmachung eines zulässigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E07596European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00707.85.1219.000Dokumentnummer
JJT_19851219_OGH0002_0060OB00707_8500000_000