Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Norbert M*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 16.Oktober 1985, GZ. 22 Vr 836/85-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Der Zollwachebeamte (Bezirksinspektor) Norbert M*** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Er hat wiederholt im Jahr 1984 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf fristgerechte Einhebung fälliger Eingangsabgaben zu schädigen, seine Befugnisse als Leiter des Zollamts Leutasch wissentlich mißbraucht, indem er von Rolf B*** und Adolf P*** zur Zollabfertigung gestellte Waren keinem Zollverfahren unterzog, sondern formlos freigab und die nachträgliche Erstattung von Abgaben gestattete.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem gesetzlichen Inhalt des Begriffs Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) kann dies niemals eine Konstatierung, sondern nur die Wiedergabe von Verfahrensergebnissen sein. Folglich ist die Feststellung, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, gehandelt hat, nicht aktenwidrig. Diese den subjektiven Sachverhalt betreffende Annahme findet übrigens in der von den Tatrichtern ausdrücklich gewürdigten Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung, wonach für die von ihm gewährten Ausnahmen ein Bescheid der Finanzlandesdirektion nötig gewesen wäre (S. 50), zureichend Deckung. Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, daß er sich damit verantwortet habe, daß Ausnahmen der erwähnten Art zu gestatten in seinem Ermessen gelegen wären, wenn es sich um amtsbekannte Personen gehandelt habe, reißt er einzelne Teile seiner Einlassung aus dem Zusammenhang und vernachlässigt die übrigen Passagen seiner Darstellung. Darnach war seine Vorgangsweise nicht gesetzlich erlaubt und wußte er, daß für einen Ausnahmebescheid nur die Finanzlandesdirektion zuständig ist. Die Beschaffung der Ausnahmebescheide hatte der Angeklagte dem B*** sogar ausdrücklich nahegelegt (S. 50). Indem das Schöffengericht hieraus auf die Vorsatzerfordernisse des § 302 StGB. schloß, setzte es einen Akt unanfechtbarer Beweiswürdigung.
Die Mängelrüge verläßt sonach die gesamte urteilsmäßige Sachverhaltsgrundlage und bringt solcherart einen formellen Begründungsmangel nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565).
Anmerkung
E07448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00183.85.1220.000Dokumentnummer
JJT_19851220_OGH0002_0130OS00183_8500000_000