TE OGH 1985/12/20 13Os184/85

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Veröffentlicht am 20.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Georg A wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146 f. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 14.Oktober 1985, GZ 36 Vr 4061/84-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten (wegen Schuld und Strafe) werden zurückgewiesen.

Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der Kellner Georg A wurde des Vergehens nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 29.Jänner 1984 in Hall in Tirol Gordana B durch die Vorspiegelung, er habe für die Weiterleitung ihres Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als Sicherheit 22.000 S erlegen müssen, zur Übergabe dieses Betrags betrügerisch verleitet und geschädigt hat. Die (als "Berufung wegen Nichtigkeit" ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft diesen Schuldspruch als gemäß § 281 Abs 1 Z. 4 StPO nichtig, weil Beweisanträge seines Verteidigers in der der Urteilsfällung vorangegangenen Hauptverhandlung abgewiesen worden seien. Die Anträge zielten "auf Beischaffung des Sparbuchs und auf Einvernahme des Zeugen Slavo MLATKOVIC" (so lt. S. 169 im Protokoll der gemäß § 276 a StPO wegen geänderter Zusammensetzung des Senats am 14.Oktober 1985 neu durchgeführten Hauptverhandlung) zum Beweis dafür (Beweisthemen können nur auf S. 156 dem Protokoll der vorangegangenen Hauptverhandlung vom 23.September 1985 entnommen werden), daß die 22.000 S auf das Sparbuch eingezahlt wurden, das Geld nicht verbraucht wurde und immer zur Verfügung stand bzw. daß das Geld für Interventionen in Jugoslawien zur Erreichung der Entlassung der Gordana B aus dem jugoslawischen Staatenverband sowie als Sicherheit für auflaufende Spesen des Dolmetsch notwendig gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Den in den Urteilsgründen nachgetragenen Argumenten für die Ablehnung dieser Beweisanträge (S. 169) zufolge hat der Angeklagte, wie er selbst erklärte (S. 94; 168), den am 29.Jänner 1984 übernommenen Geldbetrag, der, wenn überhaupt, allenfalls erst mit der bescheidmäßigen Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab 22.Jänner 1985 erforderlich werden konnte (S. 179, 180, 184), gar nicht an Slavo C weitergegeben, sondern für sich behalten (S. 177, 181, 184). Daß der Angeklagte das Geld aber für seine sehr aufwendige Lebensführung (S. 181, 182) verbraucht und daher nicht mehr zur Verfügung hatte, als es Gordana B von ihm zurückforderte, werde daran offenbar, daß er Geräte statt der Rückzahlung des Bargelds anbot (S. 178, 179, 182). Die Verantwortung, das Geld auf einem Sparbuch, das mittlerweile aufgelöst und neu eröffnet worden sein soll (S. 183, 184, 185), eingelegt zu haben, sei angesichts der Geldgebarung (S. 185) und der Bewegungen auf dem offengelegten, auch vom Angeklagten benützten Gehaltskonto seiner Lebensgefährtin (S. 185), aber auch wegen der verzögerten Rückzahlung erst unter dem Druck des Strafverfahrens am 24.Juni 1985 (S. 182) und wegen der widespruchsvollen Einlassung des Angeklagten (S. 183, 185) unglaubhaft. Hievon abgesehen, komme es darauf, ob die übernommene Barschaft verwendet oder aber auf ein Konto oder Sparbuch eingezahlt worden sei, rechtlich nicht an (S. 183 184), weil beim Tatbild des Betrugs ein sogenannter Deckungsfonds keine Rolle spiele (S. 183 oben).

Diesen Gründen, die zeigen, daß durch die Abweisung der beiden Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden konnten ist durchaus beizupflichten. Der Verfahrensrüge bleibt damit ein Erfolg versagt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Der Angeklagte hat die Strafberufung sogleich nach der Urteilsverkündung zwar angemeldet (S. 170), ohne dabei allerdings Beschwerdepunkte zu bezeichnen, dieses Rechtsmittel dann aber nicht ausgeführt (siehe ON 52). Die Berufung war daher insoweit gemäß § 296 Abs 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 294 Abs 4 StPO gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (vgl. dazu u. a. 9 Os 40/79, 13 Os 139,145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84, 13 Os 62/85). In gleicher Weise war mit der wegen Schuld ausgeführten Berufung des Angeklagten zu verfahren, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E07141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00184.85.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19851220_OGH0002_0130OS00184_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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