TE OGH 1986/1/9 6Ob714/85

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache des Beschwerdeführers Guido DA P*** s.n.c. di Da Pra Giovanni & C., Legnami, Lozzo Cadore, Via Roma 161, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wider den Gegner des Beschwerdeführers Alois S***, Holzhändler, Panzendorf-Heinfels 103, vertreten durch Dr. Franz Glöckler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung des Schiedsspruches der Wiener Warenbörse vom 22.Oktober 1984, W 67/84-12, infolge Rekurses des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13.November 1985, GZ. 1 R 192/85-9, womit der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26.März 1985, 33 Cg 744/84-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

Mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse vom 22.Oktober 1984, W 67/84-12, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahlung eines 60.000 S übersteigenden Betrages verpflichtet. Gegen diesen Schiedsspruch erhob er beim Handelsgericht Wien Nichtigkeitsbeschwerde. Nach einer in Anwesenheit der Vertreter beider Parteien durchgeführten formellen öffentlichen Verhandlung gab das Handelsgericht Wien der Nichtigkeitsbeschwerde nicht statt. Diese Entscheidung faßte das Gericht in Urteilsform. Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.Juni 1985 zugestellt. Am 12. Juli 1985 brachte er ein als Berufung ausgeführtes Rechtsmittel gegen die Abweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde an das Handelsgericht Wien zur Postaufgabe.

Das Berufungsgericht wies dieses Rechtsmittel zurück. Dazu sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Berufungsgericht erachtete die handelsgerichtliche Entscheidung ungeachtet der in Widerspruch zu Art.XXIII Abs2 Satz 2 EGZPO gewählten Form nur als Beschluß anfechtbar, nahm keinen dem § 521 a Abs1 ZPO unmittelbar auch nur durch Analogie zu unterstellenden Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens an und wertete danach das erst am 25.Tag nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erhobene Rechtsmittel als verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Zur Anfechtung eines von einem Börsenschiedsgericht gefällten Erkenntnisses aus einem in Art.XXIII EGZPO genannten Grund steht ausschließlich das dort näher geregelte Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zu Gebot. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses einzubringen. Über sie ist nach einem Anhörungsverfahren durch Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtbarkeit dieser Beschlußentscheidung richtet sich nach allgemeinem Zivilprozeßrecht (Fasching,II,50 in Anm.17 zu Art.XXIII EGZPO und Zivilprozeßrecht Rz 2247). Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 521 Abs1 ZPO 14 Tage. Das Rechtsmittelgericht hat zutreffend erkannt, daß kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens vorliegt. Die abweisende Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art.XXIII EGZPO ist nicht nur keinem der drei in § 521 a Abs1 ZPO genannten Fälle unterzuordnen, sondern auch keinem dieser Fälle rechtsähnlich.

Die Entscheidung über die gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist dem sachlichen Gehalt des Rechtsschutzzieles der Berufung gegen ein im ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren ergangenes Urteil wegen eines im § 477 Abs1 ZPO genannten Anfechtungsgrundes gleichzuhalten. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einem Endbeschluß, der über das Besitzstörungsbegehren materiell abspricht. Zum Fall des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses gebricht es an jeder Rechtsähnlichkeit. Auch im Falle der Geltendmachung von Nichtigkeiten im Sinne des Art.XXIII Abs1 Z 1,2 oder 3 EGZPO ist die Entscheidung über die Beschwerde weder unmittelbar noch im Wege der Analogie dem § 521 a Abs1 Z 3 ZPO unterzuordnen: Unmittelbar nicht, weil als Klage im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle nur die so benannte Prozeßhandlung zur Einleitung eines nach der Zivilprozeßordnung durchzuführenden Verfahrens und nicht auch jede gleichlautende Handlung zur Einleitung eines anderen Verfahrens zu verstehen ist, kraft Analogie nicht, weil im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes durch ein Börsenschiedsgericht die Rechtsverfolgung vor einer innerhalb der Gerichtsordnung eingerichteten Behörde offen bleibt, im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes durch ein solches Gericht aber eine Rechtsverfolgung im gerichtlichen Streitverfahren endgültig ausgeschlossen erscheint.

Der Novellengesetzgeber, der § 521 a ZPO eingeführt hat, hat auch das Verfahren zur Überprüfung von Erkenntnissen des Börsenschiedsgerichtes novelliert, das in Art.XXIII EGZPO geregelte Institut der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur als solches, sondern auch hinsichtlich der Antragsfrist von 14 Tagen und der Verfahrensgestaltung (Anhörung) sowie der Entscheidungsform unverändert beibehalten.

Der aus dieser Gesetzeslage zu ziehenden Folgerung, daß das Rechtsmittelverfahren gegen einen die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.XXIII EGZPO abweisenden Beschluß, dem Normfall der Zivilprozeßordnung gemäß, einseitig ausgestaltet bleibe, ist weder ein offenbares Übersehen des Gesetzgebers zu unterstellen, noch ist die Regelung als grobe Wertungswidrigkeit zu erkennen. Für eine analoge Anwendung des § 521 a Abs1 ZPO besteht daher entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers kein Raum.

Daß das Erstgericht durch ein Vergreifen in der Entscheidungsform die unerstreckbare gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern konnte, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt und wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht mehr in Zweifel gezogen. Dem Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß mußte ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E07305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00714.85.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19860109_OGH0002_0060OB00714_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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