Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred R*****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfed Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagten Parteien 1. Alfred B*****, 2. D*****, 3. Josefine B*****, alle vertreten durch Dr. Robert Plaß, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 53.335,-- s.A. (Revisionsstreitwert S 22.297,30 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. 9. 1985, GZ 5 R 125/85-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 7. 6. 1985, GZ 3 Cg 249/81-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß insgesamt das Urteil des Erstgerichtes mit Ausnahme der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 14.830,77 (darin S 4.190,- Barauslagen und S 823,34 Umsatzsteuer) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind weiter zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 3.832,49 (darin S 72 Barauslagen und S 341,86 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 3.607,08 (darin S 480,- Barauslagen und S 284,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 15. 3. 1984 verschuldete die Drittbeklagte Josefine B***** als PKW-Lenkerin durch Auffahren auf den PKW des Klägers einen Verkehrsunfall. Die Halter- und Versicherereigenschaft der beiden übrigen Beklagten sind unbestritten. Der Kläger wurde dabei schwer verletzt, sein PKW beschädigt.
Er begehrt von den Beklagten als Solidarschuldner nach mehrfachen Modifikationen und unter Berücksichtigung eines am 15. 5. 1984 vom Versicherer bezahlten Teilbetrages von S 80.000 einen restlichen Schadenersatzbetrag von S 53.335 samt 13 % Zinsen seit Klageerhebung. In diesem Betrag sind die nicht mehr strittigen Schmerzengeldansprüche von S 25.000, Reparaturkosten des PKWs von S 100.950,84, eine eingetretene technische und merkantile Wertminderung von S 6.000 und S 8.090,90 an Spesen für einen zur Bezahlung der Reparaturkosten aufgenommenen und durch Wechsel abgesicherten Kredit enthalten.
Die Beklagten haben die Reparaturkosten, die Wertminderung und die Wechselspesen als untunlichen Aufwand bestritten und eingewendet, daß die Differenz aus dem Zeitwert des PKWs vor dem Unfall und dem Restwert mit S 80.000,- weit unter den tatsächlichen Reparaturkosten von rund S 130.000 liegen, weshalb Unwirtschaftlichkeit der Reparatur vorliege und der Kläger nur Schadenersatz auf Totalschadensbasis verlangen könne. Dieser Schadensbetrag sei ihm vor Klageerhebung vergütet worden, weshalb die Aufnahme eines Wechselkredites nicht erforderlich gewesen wäre.
Das Erstgericht sprach dem Kläger zusätzlich zur bereits erbrachten Teilleistung von S 80.000 weitere S 52.827,59 samt 4 % Zinsen seit 5. 7. 1984 zu und wies das Mehrbegehren von S 507,41 s.A. sowie das 4 % übersteigende Zinsenmehrbegehren ab.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, das unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles der erstgerichtlichen Entscheidung dem Kläger S 31.037,57 s.A. zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von S 22.297,30 s.A. wurde abgewiesen. Der Kläger wurde mit seinem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles mit Ausnahme der Kostenentscheidung; diesbezüglich wird beantragt, dem Kostenrekurs des Klägers Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO) und berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten strittig. Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Beim PKW des Klägers handelt es sich um einen Volvo 244 GL Baujahr 1980, Erstzulassung am 14. 8. 1980, den der Kläger vom Erstbesitzer im Jahre 1983 gebraucht um einen Preis von 115.000 S erwarb. Das Fahrzeug war vorschadensfrei und wies beim Unfall eine Fahrleistung von 34.167 Kilometer auf. Nach den Händlerlisten (Eurotax) hatte der PKW als Folge dieser niedrigen Fahrleistung einen Zeitwert von 100.000 S, das Wrack wäre um 15.000 S zu veräußern gewesen, da es sich bei diesem Fahrzeug um eine am Gebrauchtwarenmarkt sehr gesuchte Fahrzeugtype handelt. Der Kläger hat das Fahrzeug bei dem befugten Gewerbsmann, Firma S*****, reparieren lassen; durch Ausrichten beschädigter Teile und Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen konnte der Reparaturaufwand mit 100.950,48 S (darin sind S 780,- an Abschleppkosten enthalten), besonders niedrig gehalten werden. Eine Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen Zustandes unter Verwendung von Neuteilen hätte rund 130.000 S erfordert. Die Reparaturarbeiten verursachten (bei Verwendung von Neuteilen) eine Wertminderung (technisch und merkantil) in Höhe von S 6.000.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, das Fahrzeug des Klägers habe zur Unfallszeit einen Zeitwert von S 100.000 gehabt; der (objektive) Restwert sei mit S 15.000 anzunehmen. Bei Abrechnung auf Totalschadensbasis würde sich der zu ersetzende Sachschaden daher mit S 85.000, zuzüglich der Abschleppkosten, ergeben. Dies dann, wenn man davon ausgehen würde, daß der Zeitwert S 100.000 und der Aufwand für die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall rund S 130.000 betrage. Nun habe aber der Kläger sein Fahrzeug reparieren lassen. Der tatsächliche Reparaturaufwand betrage S 100.950,48, er liege damit im Rahmen des Zeitwertes. Nach ständiger Rechtsprechung bleibe es grundsätzlich dem Geschädigten überlassen, ob und wie er eine Reparatur durchführen lasse. Tue er dies nicht, könne er die angemessenen Kosten der Reparatur, zu denen auch die Umsatzsteuer gehöre, verlangen. Habe er sie aber durchgeführt, seien nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. „Angemessene“ Kosten seien daher nur dort zuzusprechen, wo die tatsächlichen noch nicht bekannt seien. Angesichts dieser in der neueren Rechtsprechung nunmehr entwickelten Grundsätze sei der Kläger im gegenständlichen Fall berechtigt, auf tatsächlicher Reparaturkostenbasis abzurechnen, da die tatsächlichen Reparaturkosten einschließlich der Wertminderung den Zeitwert des Fahrzeuges nur unbeträchtlich überschritten. Der Minderwert sei positiver Schaden, der neben den Reparaturkosten zu ersetzen sei. Der Kläger habe eine Wertminderung von S 6.000 begehrt. Dieser Betrag erscheine durchaus angemessen.
Ziffernmäßig stellten sich somit die berechtigten Ansprüche des Klägers wie folgt dar:
a) tatsächlicher Reparaturaufwand S 100.950,48
b) Schmerzengeld S 25.000,--
c) anteilige Wechselspesen S 877,11
d) Wertminderung S 6.000,--
zusammen S 132.827,59
abzüglich Teilzahlung S 80.000,--
restlicher Anspruch daher: S 52.827,59.
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Das Mehrbegehren von S 507,41 s.A., sowie das 4 % übersteigende Zinsenbegehren seien abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, wobei es aus dem Gutachten des KFZ-Sachverständigen ergänzend feststellte, daß die tatsächlich ausgeführte „sparsame“ Reparatur zu einer Wertminderung von S 15.000 geführt habe, gelangte aber zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof habe in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (JBl. 1985/41 mit zustimmender Stellungnahme Apathy's) den Zuspruch fiktiver Reparaturkosten selbst dann abgelehnt, wenn die Reparatur tatsächlich mit einem Aufwand durchgeführt wurde, der geringer war als die begehrten fixen Reparaturkosten. Da nach der ständigen Rechtsprechung der vom Schädiger zu ersetzende Sachschade grundsätzlich im Zeitwert seine Grenze finde, würde im Anlaßfall eine von der Judikatur nicht gebilligte Bereicherung des Klägers eintreten, wollte man ihm die Reparaturkosten zuzüglich der begehrten Wertminderung in Höhe von S 6.000 zuerkennen. Bei einer Wertminderung von S 85.000, das entspreche dem Zeitwert vor dem Unfall in Höhe von S 100.000 abzüglich des Restwertes, würde der Zuspruch von rund S 107.000 ersteren um rund 20 % übersteigen. Wenngleich nach der bisherigen Judikatur die Annahme von fixen Differenzbeträgen oder Prozentsätzen abgelehnt wurde und die Rechtsprechung stets im Einzelfall entschieden wissen wollte, ob eine Reparatur noch wirtschaftlich vertretbar war, sei nach dem eingangs zitierten Erkenntnis davon auszugehen, daß eben die Grenze der Zeitwert darstelle und daß selbst eine geringfügige Überschreitung nicht mehr den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes entspreche.
Zur Beurteilung der Untunlichkeit sei aber auch zu erwägen, daß beschädigte Sachen, die entweder keinen Marktwert haben oder am Markt seltener vorkommen und daher nicht ohne weiteres oder nur mit größeren Schwierigkeiten oder erheblichem Zeitaufwand beschafft werden könnten (nicht am Gebrauchtwarenmarkt vorhandene oder sehr begehrte und daher kaum zu beschaffende Fahrzeuge) eher repariert würden, auch wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichten oder überstiegen. Der Geschädigte werde viel eher die Reparatur durchführen lassen, wenn er, wie im Anlassfall, das Risiko der Beschaffung eines gleichartigen Ersatzfahrzeuges (mögliche geheime Mängel und dgl.) scheue. Diese Überlegung hätte vorliegendenfalls nach der bisherigen Rechtslage zur Annahme eines großzügigeren Maßstabes führen und die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis rechtfertigen können. Da aber der Oberste Gerichtshof mit der bereits zitierten und von der Lehre nun begrüßten Entscheidung vom traditionellen Zuspruch fiktiver Reparaturkosten abgegangen sei und auf dem Boden der gesetzlichen Regelung die Grenze im Zeitwert des geschädigten Fahrzeuges finde, im Anlaßfall es nicht strittig sei, daß der Zuspruch von tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Summe mit der reparaturbedingten Wertminderung, von zusammen rund 107.000 S weit über der Wertminderung von S 85.000 liege, sei den Einwänden der Berufung im Ergebnis Rechnung zu tragen und die Schadensermittlung auf Totalschadensbasis vorzunehmen gewesen.
Der Kläger führt in seiner Revision aus, daß die faktischen Reparaturkosten des PKWs des Klägers S 100.950,48 betragen hätten und der Zeitwert mit rund S 100.000, also etwa in gleicher Höhe wie die faktischen Reparaturkosten, ermittelt und festgestellt worden sei. Die vom Kläger vorgenommene Reparatur, die von einem befugten Gewerbetreibenden ausgeführt und durch Vermeidung der Verwendung von Neuteilen relativ billig durchgeführt worden sei, sei sicherlich nicht unwirtschaftlich gewesen und habe durch den erzielten Naturalersatz relativ prompt die Schadensgutmachung erwirken können, was nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht leicht möglich gewesen wäre, wenn der Kläger auf den Gebrauchtwagenmarkt verwiesen worden wäre, wo es schwierig sei, bei einer sehr gesuchten Automarkt ein gleichwertiges Exemplar für den beschädigten PKW zu finden, wozu noch komme, daß dabei zur Schadensgutmachung auch noch das Wrack hätte verwertet werden müssen, ein auch nicht leichtes Unterfangen, im Vergleich zu der problemlos vorgenommenen Reparatur. Diesen Überlegungen stehe die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. 4. 1984, 2 Ob 13/84, nicht entgegen, weil sich der Oberste Gerichtshof dort lediglich mit der Beurteilung fiktiver Reparaturkosten befaßt, die Frage der Zulässigkeit einer den Zeitwert nur unter Berücksichtigung des Wrackwertes überschreitende verbilligte, aber ordnungsgemäße Reparatur durch einen befugten Gewerbetreibenden jedoch nicht berührt habe. Im Gegensatz zu dem Geschädigten, der fiktive Reparaturkosten fordere, die Reparatur aber aus der Einsicht, daß sie untunlich sei, nicht durchführen lasse und der zweifellos bereichert sei, könne im vorliegenden Fall dem Kläger eine Bereicherung nicht angelastet werden, wenn er durch eine sparsame Reparatur, die den eigentlichen Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges nicht übersteige, vollen Naturalersatz erlangt habe.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es im vorliegenden Fall nicht um den Ersatz fiktiver Reparaturkosten geht, sondern vielmehr um den Ersatz der Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Kraftfahrzeuges des Klägers begehrt vom Erstgericht zugesprochen wurde.
Gemäß § 1323 ABGB muß beim Ersatz eines verursachten Schadens alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Herstellungswert vergütet werden. Bei der Beschädigung einer Sache besteht die Ersatzleistung im Sinne der ständigen Judikatur (SZ 43/186; JBl. 1972, 149 uva., zuletzt 6 Ob 778/82) regelmäßig in der Reparatur. Grundsätzlich bilden immer dann, wenn eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und wirtschaftlich noch zweckmäßig ist, deren Kosten die Grundlage des Ersatzanspruches (ZVR 1975/79; 2 Ob 69/77 u.a.). Ein Totalschaden ist nur dann anzunehmen, wenn der Zeitwert des Kraftfahrzeuges erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt (vgl. JBl. 1966, 527; SZ 43/186 ua.). Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparatur zulässig (vgl. ZVR 1981/95 uva.). In dieser Hinsicht hat der Oberste Gerichtshof für die Reparaturwürdigkeit keine starren Prozentsätze akzeptiert, für die diesbezügliche Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Falles maßgebend (ZVR 1977/167 ua.). Von diesen Grundsätzen abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anhaltspunkt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist auch aus der Entscheidung JBl. 1985, 41 für den vorliegenden Fall die Untunlichkeit der Reparatur des Fahrzeuges des Klägers und die Abrechnung auf Totalschadenbasis nicht abzuleiten. In der genannten Entscheidung handelte es sich um den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges in unrepariertem Zustand und der Geschädigte hatte den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten sowie einer fiktiven Wertminderung gefordert. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung aus, es würde eine Bereicherung des Geschädigten eintreten, wenn das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand verkauft werde und er Geschädigte neben dem hiefür erzielten Erlös noch in volle Höhe fiktive Reparaturkosten und einen Ersatz für eine fiktive Wertminderung erhielte und er dadurch - obwohl am Fahrzeug auf Grund seines Alters und der bereits gefahrenen Kilometer gegenüber dem Neupreis ein beträchtlicher Wertverlust eingetreten war - insgesamt einen Geldbetrag bekäme, der dem Neupreis entspreche. Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten und Wertminderung wäre daher in einem solchen Fall mit den Prinzipien des Schadenersatzrechtes unvereinbar. Der vorliegende Fall ist jedoch ganz anders gelagert, weil hier die Reparatur zwar sparsam, aber dennoch ordnungsgemäß durch eine Werkstätte durchgeführt wurde und die Reparaturkosten den Zeitwert von S 100.000 nur ganz unwesentlich, nämlich um S 950,48 überstiegen. Unter diesen Umständen kann aber von einer Untunlichkeit der Reparatur, die die Abrechnung auf Totalschadenbasis rechtfertigen würde, keine Rede sein. Selbst bei Hinzurechnung des vom Kläger geforderten Betrages von S 6.000 für die eingetretene Wertminderung wird der Zeitwert nur um etwa 7 % überschritten, was unter Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Falles noch durchaus als wirtschaftlich vertretbar anzusehen ist (vgl. ZVR 1960/49 u.a.). Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht vom Zeitwert des Fahrzeuges ausgegangen, sondern hat gleichsam unter Vorwegnahme der Totalschadenabrechnung noch den Wert des Wracks abgezogen, wozu aber, wie dargelegt, kein Anlaß bestand.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes mit Ausnahme der Kostenentscheidung wiederherzustellen. Dies erfordert aber auch eine Berücksichtigung des vom Kläger gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Kostenrekurses, der insoweit berechtigt ist, als das Erstgericht bei der Bestimmung der Prozeßkosten des Klägers die Hinzurechnung des Einheitssatzes von 50 % unterlassen hat. Andererseits konnten dem Kläger für den Schriftsatz vom 10. 9. 1984 nur Kosten nach TP 1 zugesprochen werden. Die Kosten des erfolgreichen Kostenrekurses des Klägers waren bei den Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend zu berücksichtigen.
Textnummer
E131361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00082.850.0109.000Im RIS seit
29.04.2021Zuletzt aktualisiert am
29.04.2021