TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 G280/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §56
AlVG §47, §49
VfGG §12
VfGG §17 Abs2
VfGG §28 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt nach Abweisung der in dieser Sache gestellten Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers; Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Ablehnungsanträge mangels gesetzlich eingeräumter Möglichkeit zur Ablehnung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes wegen Befangenheit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Ablehnungsantrag werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Einschreiter begehrt mit einem selbstverfaßten, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, §47 Abs1 Satz 1, §49 Abs1 und die §§47, 49 und 56 AlVG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufzuheben und verweist zur Begründung auf seine als Beilage A und B angeschlossenen Individualanträge, welche hg. zu G11/01 und G149/01 protokolliert sind und (nach Abweisung der diesbezüglichen Verfahrenshilfeanträge mit Beschluß vom 27. Juni 2001, G11/01-3, G149/01-3) wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen wurden.

1.2. Unter einem begehrt der Einschreiter - ebenso wie bereits in den Verfahren G11/01 und G149/01 - die Bewilligung der Verfahrenshilfe. In Ansehung des seine Verfahrenshilfeanträge abweisenden Beschlusses vom 27. Juni 2001 führt er aus, daß die seiner Meinung nach im Beschluß vom 27. Juni 2001 fehlende "argumentative Auseinandersetzung mit den Antragsvorbringen, geschweige denn deren Widerlegung" einerseits einen neuen Sachverhalt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung darstelle und zum anderen die Befangenheit sowohl des Präsidenten als auch jener Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, welche den genannten Beschluß gefaßt haben, beweise, sodaß diese wegen Befangenheit abgelehnt würden.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Ablehnungsantrag sind unzulässig.

2.1. Wie oben dargelegt hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. Juni 2001 Anträge des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Individualanträgen a) auf Aufhebung des §47 Abs1 Satz 1 und des §49 Abs1 AlVG und b) auf Aufhebung der §§47, 49 und 56 AlVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen. Dem vorliegenden, im Zusammenhang mit einem neuen, zu G280/01 protokollierten, selbstverfaßten Individualantrag, der inhaltlich mit jenen zu G11/01 und G149/01 protokollierten übereinstimmt, verbundenen Verfahrenshilfeantrag steht daher - da inzwischen keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des Beschlusses vom 27. Juni 2001, G11/01 ua., entgegen. Er ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Einschreiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Falle einer neuerlichen Eingabe in gegenständlicher Sache die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VerfGG in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 13.9.1999, B1365/99).

2.2. Soweit der Einschreiter aber mit seiner Eingabe Mitglieder des Gerichtshofes wegen Befangenheit ablehnt, ist er darauf zu verweisen, daß das VerfGG den Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit einräumt, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Der Ablehnungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982; VfGH 4.10.2000, B1266/00).

2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und e VerfGG iVm §72 Abs1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G280.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01G00280_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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