Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AL-KO K*** Gesellschaft mbH in Zellberg-Eben, vertreten durch Dr. Josef Thaler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Fred K***, Kaufmann, Vomp, Gaisberg 21, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 550.269,11 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 30. April 1985, GZ 3 a Cg 4/84-56, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 4. November 1983, GZ 2 Cr 111/81-42, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.399,06 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 2.400 Barauslagen und S 1.454,46 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten, dem ehemaligen Arbeitnehmer ihres Rechtsvorgängers, die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 550.269,11 sA. Zur Begründung führt sie aus, sie habe im Jahr 1978 festgestellt, daß der Beklagte an sie unzureichende, ungenaue und zum Teil unrichtige Informationen übermittelt habe. Mit Vereinbarung vom 16.10.1978 sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst worden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten habe die klagende Partei festgestellt, daß Rechnungen und Belege über S 135.102,70 und über DM 907,- für Warenlieferungen, die an den Beklagten erfolgt seien, an die klagende Partei ausgestellt worden seien. Der Beklagte habe den Rückforderungsanspruch der klagenden Partei teilweise anerkannt. Sie habe ferner festgestellt, daß der Beklagte unrichtige Reiserechnungen gelegt habe; aus diesem Titel schulde er ihr einen Betrag von S 78.202. Schließlich habe der Beklagte Schecks über insgesamt S 330.443,30, die er für Provisionszahlungen an ungarische Firmen verlangt habe, selbst eingelöst und den Erlös für sich behalten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe sich im Jahr 1978 infolge Änderung des Führungsstils von der klagenden Partei trennen wollen. Am 14.10.1978 habe ihm Herbert K***, der Geschäftsführer der klagenden Partei, eröffnet, daß bei der Überprüfung der Reisekostenabrechnung Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Der Geschäftsführer habe dem Beklagten die (spätere) Vereinbarung vom 16.10.1978 angeboten. Er habe danach als Abfindung einen Firmen-PKW der Type BMW 525, einen Barbetrag von S 100.000 und im Falle der zufriedenstellenden Übergabe seines Arbeitsbereiches einen weiteren Betrag erhalten sollen. In diesem (sodann zustandegekommenen) Abkommen sei festgehalten worden, daß damit sämtliche gegenseitige Ansprüche der Parteien abgegolten seien. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Rechnungen beträfen Sachbezüge, die der Beklagte anstelle von Geldprämien erhalten habe. Die Reisekostenabrechnungen habe er richtig erstellt. Die Provisionen habe er an ungarische Geschäftsfreunde auftragsgemäß ausbezahlt. Diese seien nicht bereit gewesen, den Empfang der illegalen Provisionen zu bestätigen. Derartige Geldbeträge seien in Comecon-Ländern üblich.
Die klagende Partei bestritt dieses Vorbringen und brachte ergänzend vor, die einzelnen Fakten seien erst nach der Vereinbarung vom 16.10.1978 bekanntgeworden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang eines Teilbetrages von S 317.113,30 (betreffend die vom Beklagten erhaltenen, nach den Feststellungen des Erstgerichts aber nicht ausgezahlten, sondern für sich behaltenen Provisionen) statt und wies das Mehrbegehren von S 233.255,81 sA ab. Es vertrat die Auffassung, Herbert K*** sei noch vor der Vereinbarung vom 16.10.1978 über die unrechtmäßigen Warenbezüge des Beklagten auf Rechnung der klagenden Partei sowie über unrichtige Reiseabrechnungen, wenn auch nicht ziffernmäßig, informiert gewesen. Die klagende Partei hätte daher die sich daraus für sie ergebenden Forderungen bei dieser Vereinbarung berücksichtigen können. Der abgeschlossene Vergleich erstrecke sich daher auch auf diese Forderungen, so daß die klagende Partei nicht mehr berechtigt sei, weitere Forderungen an den Beklagten zu stellen. Ein Anerkenntnis des Beklagten liege nicht vor. Da der Beklagte nicht habe beweisen können, daß er die für Provisionen an ungarische Geschäftsfreunde erhaltenen Provisionen auftragsgemäß verwendet habe, müsse davon ausgegangen werden, daß er diese Beträge unberechtigt für sich behalten habe. Da die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleiches vom 16.10.1978 nicht darüber informiert gewesen sei, falle diese Forderung nicht unter den Vergleich.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im klagsabweisenden Teil und änderte sie im übrigen dahin ab, daß es das Klagebegehren auch hinsichtlich des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages von S 317.113,30 sA abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte war seit 1.3.1963 im Unternehmen der klagenden Partei als Verkaufsleiter - seit 1967 mit
Einzelprokura - angestellt. Er war dem Geschäftsführer Herbert K*** unterstellt. Nachdem der Beklagte zur vollen Zufriedenheit gearbeitet hatte, trat ab 1977 eine gewisse Entfremdung ein. Am 14.12.1977 fand eine Unterredung des Geschäftsführers mit dem Beklagten über dessen Verhalten gegenüber der Geschäftsleitung, den Kollegen und der Öffentlichkeit statt. Die klagende Partei lastete dem Beklagten einen beträchtlichen Geschäftsverlust an. Da sich nach diesem Gespräch das Verhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten nicht besserte und dieser sich inzwischen entschlossen hatte, im Laufe des Jahres 1978 aus dem Unternehmen der klagenden Partei auszuscheiden und ein eigenes Unternehmen zu gründen, kam es am 16.10.1978 zwischen den Prozeßparteien zu folgender Vereinbarung:
"Aus den uns und Herrn K*** bekannten Gründen wurde im
gegenseitigen Einvernehmen .... vereinbart, daß Herr K*** mit
dem heutigen Tag aus der Firma ausscheidet. Herr K*** erhält
als Abfindung den PKW BMW ....... und S 100.000. Die Gehaltszahlung
endet mit 15.10.1978. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) werden bis zum 31.10.1978 von der Firma Alois K*** KG übernommen. Während dieser Zeit steht auch Herr K*** für Rückfragen dem Unternehmen zur Verfügung. Es wurde vereinbart, daß Herr K*** bis zum Mittwoch, dem 18.10.1978, sein Arbeitsgebiet an die einzelnen Bereichsleiter übergibt. Wenn diese Übergabe zur vollen Zufriedenheit geschieht, ist eine weitere Abfindung zugesagt.
Wie die Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Banken vom Ausscheiden des Herrn K*** informiert werden, herrscht Einstimmigkeit.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche sind mit diesem Abkommen abgegolten."
Außer Geldprämien wurden Sachleistungen von der klagenden Partei nur in einem einzigen Fall - an einen Betriebsleiter - erbracht. Nicht erwiesen ist, daß zwischen Herbert K*** und dem Beklagten die Erbringung von Sachleistungen (als Prämien) vereinbart worden ist. Der Beklagte bezog vom Ende des Jahres 1976 bis Mai 1978 von verschiedenen Unternehmungen Materialien und Leistungen. Die entsprechenden Fakturen wurden von diesen Unternehmen an die klagende Partei gerichtet und auf Grund entsprechender Zahlungsanweisungen des Beklagten von ihr bezahlt. Diese Lieferungen hatten einen Gesamtwert von S 135.107,71 und DM 907,-. Sie waren für den privaten Bedarf des Beklagten bestimmt, der hiefür keine Zustimmung der klagenden Partei erhalten hatte. Herbert K*** wurde vom Angestellten Josef H*** bereits vor der Vereinbarung vom 16.10.1978 auf eine Rechnung der Firma N*** BÜROMÖBEL aufmerksam gemacht, in der für die Lieferung einer Büroeinrichtung ein Fakturenbetrag von S 35.999,- aufschien. Die Rechnung war auf die klagende Partei ausgestellt; als Empfängeradresse war "Vomp, Josef Hall-Straße 7", angegeben. Dem Josef H*** waren mehrere Rechnungen aufgefallen, die für die Kontierungen in der Buchhaltung nicht zugeordnet werden konnten. Er äußerte dem Geschäftsführer Herbert K*** gegenüber bei dem vorerwähnten Gespräch den Verdacht unkorrekter Verhaltensweisen des Beklagten im Zusammenhang mit an die klagende Partei erfolgten Fakturierungen. Herbert K*** sagte, daß die vorgenannte, ihm von H*** vorgelegte Rechnung nicht in Ordnung sei. Die beklagte Partei war über eine allfällige Unkorrektheit des Beklagten seither informiert. Herbert K*** maß dem noch keine besondere Bedeutung bei und schloß den Vergleich vom 16.10.1978 dennoch ab, obwohl er an allfällige (unberechtigte) Sachbezüge des Beklagten hätte denken können.
Bis zum Jahr 1975 überprüfte Herbert K*** alle Reisekostenabrechnungen des Beklagten. Von diesem Zeitpunkt an ging man von der Richtigkeit der Rechnungen aus und überprüfte sie nicht mehr. Kurz vor dem Ausscheiden des Beklagten überprüfte Herbert K*** die Rechnungen und gelangte zu der Meinung, daß sie nicht stimmen können. Eine genaue Überprüfung erfolgte erst nach dem 16.10.1978. Am 15.10.1978 warf Herbert K*** dem Beklagten vor, er habe Unregelmäßigkeiten in den Abrechnungen entdeckt. Der Beklagte wies diese Vorwürfe zurück.
Der Beklagte war befugt, mit Geschäftspartnern der klagenden Partei eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren. Vor der Vereinbarung vom 16.10.1978 wußte Herbert K*** auf Grund der vom Beklagten erstatteten Geschäftsberichte, der Besuchsberichte sowie der in der Buchhaltung vorhandenen Gutschriften und Rechnungen, daß mit der ungarischen Firma H*** C*** eine Geschäftsverbindung bestand und daß diese Firma auf Grund der von der klagenden Partei an sie gelieferten Waren Provisionen erhalten sollte. Adressat für solche Gutschriften war Judith D***. Der dem Beklagten zugeteilte Verkaufsassistent S*** wurde vom Beklagten darüber informiert, daß die vorgenannte ungarische Firma Provisionszahlungen der klagenden Partei erwarte. Da dieser Wunsch auf Grund der Preise vertretbar war, wurde in der Folge folgende firmeninterne Vorgangsweise eingehalten: Es wurde eine Gutschriftanzeige für die Buchhaltung der klagenden Partei erstellt; diese wurde vom Beklagten unterfertigt. Eine Provision von 5 % der Rechnungssumme wurde als Gutschrift der Fa. H*** C*** gegenüber ausgewiesen. Dieser Betrag wurde vom Beklagten bei der Bank behoben oder von dieser auf sein Konto überwiesen.
Die vom Beklagten für Provisionszahlungen an ungarische Geschäftsfreunde eingelösten Scheckbeträge hat er nicht für sich behalten, sondern für die Vermittlung und zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit der H*** C*** an maßgebliche ungarische Angestellte dieser Ausenhandelsorganisation und anderer ungarischer Unternehmen weitergegeben. Solche Beträge wurden vom Beklagten an derartige Personen auch anläßlich deren Aufenthaltes in Österreich ausgefolgt und teils für den Ankauf von Schmuck verwendet, den der Beklagte in Ungarn an jeweils hiefür bestimmte Empfänger ausfolgte. Es handelte sich hiebei insgesamt um Geldbeträge von S 317.113,30. Der Beklagte hat Forderungen der klagenden Partei nicht anerkannt. Auf ein Forderungsschreiben der klagenden Partei reagierte er in der Weise, daß er alle Vorwürfe zurückwies, eine Gegenforderung von S 149.175,- aus seiner Tätigkeit bei der Fimra ALKO-DALIKON geltend machte, sowie ferner Ansprüche auf Abfertigung, Urlaubsabfindung und Prämienzahlung aus seinem Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei in der Höhe von S 521.360,-
abzüglich des erhaltenen Betrages von S 100.000, des Gegenwertes des BMW 525 in der Höhe von S 140.000 und von Wareneinkäufen von S 51.596,86.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der klagenden Partei stehe aus dem Titel von unberechtigten Warenlieferungen auf Rechnung der klagenden Partei sowie unrichtigen Reisekostenrechnungen kein Anspruch zu, weil dem Geschäftsführer Herbert K*** im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 16.10.1978 bereits bekannt gewesen sei, daß sich der Beklagte derartige Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen. Die Bereinigungswirkung des Generalvergleiches erstrecke sich auch auf allfällige nicht bloß denkmögliche, sondern sogar wahrscheinliche Ansprüche der klagenden Partei aus diesem Titel. Ein Anerkenntnis liege nicht vor. Die dem Beklagten ausgefolgten Provisionsbeträge habe er nicht behalten, sondern widmungsgemäß weitergegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Den Vorwurf der Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO stützt die Revisionswerberin auf die Behauptung, der angefochtenen Entscheidung könne eine Begründung für die fehlende Berechtigung der von der klagenden Partei erhobenen Berufung sowie eine Erörterung der in der Vereinbarung vom 16.10.1978 enthaltenen Worte "... aus bekannten Gründen..." nicht entnommen werden.
Diesem Vorwurf fehlt jede Berechtigung. Das Berufungsgericht hat sich sowohl im Rahmen seiner Beweiswürdigung als auch der rechtlichen Beurteilung mit den den Gegenstand der Berufung der klagenden Partei bildenden Komplexen "Sachlieferungen" und "Reiseabrechnung" ausführlich auseinandergesetzt und insbesondere auch Ausführungen zur Frage der Bereinigungswirkung des Vergleichs erstattet. Die Behauptung des Fehlens der Begründung ist daher aktenwidrig. Eine allfällige mangelhafte Begründung könnte aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Nichtigkeit im Sinne der Z 9 nicht darstellen.
Ebensowenig liegt eine Aktenwidrigkeit vor. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der von Josef H*** dem Geschäftsführer Herbert K*** über den Verdacht von Unregelmäßigkeiten des Beklagten noch vor dem 16.10.1978 erteilten Informationen finden auch in dem vor dem Strafgericht bekundeten Angaben dieses Zeugen und des Herbert K*** Deckung (S.527 des Strafaktes), wonach der Zeuge dem Geschäftsführer in diesem Zusammenhang mehrere bedenkliche, auf die klagende Partei ausgestellte Rechnungen über Warenlieferungen vorgelegt habe. Da die klagende Partei eine Verletzung der Unmittelbarkeit nicht gerügt hat, ist die Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse unangreifbar. Die Feststellungen über die Kenntnisse des Beklagten von unrichtigen Reisekostenabrechnungen sind sogar durch die Parteiangaben ihres Geschäftsführers Herbert K*** gedeckt (S.211). Die Ausführung des Berufungsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, die ungarischen Empfänger der Provisionszahlungen hätten, wenn diese in Ungarn bekanntgeworden wäre, mit strafgerichtlicher Verfolgung rechnen müssen, ist eine Schlußfolgerung, die schon ihrem Wesen nach den Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit nicht bilden kann. Soweit die klagende Partei in der Rechtsrüge davon ausgeht, dem Geschäftsführer Herbert K*** sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 16.10.1978 nur die Rechnung über die Büromöbel bekanntgewesen, weichen ihre Ausführungen von den in der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ab. Das gleiche gilt für die Revisionsausführungen, wonach die klagende Partei "von der Tatsache der Schmiergeldzahlungen nicht einmal gewußt habe". Diese Rechtsmittelausführungen stehen sowohl mit dem Vorbringen in der Klage als auch mit den darüber getroffenen Feststellungen in Widerspruch. Mit den weiteren Revisionsausführungen, der Beklagte habe es geflissentlich unterlassen, die ungarische Angestellte Judith D*** (eine Empfängerin von Provisionszahlungen) als Zeugin zu führen, greift die klagende Partei in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
Für die Entscheidung über die die Sachleistungen und die Reisekostenabrechnung betreffenden Teilbegehren ist der Umfang der Bereinigungswirkung des Vergleiches vom 16.10.1978 von maßgeblicher Bedeutung. Hingegen kommt den Worten "......aus den ......bekannten Gründen" in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil sich dieser Hinweis auf die den nunmehrigen Prozeßparteien bekannten Gründe, wie sich aus dem Zusammenhang klar ergibt, nur auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Zwischen diesem Hinweis und der am Schluß des Vergleiches enthaltenen "Generalklausel", wonach mit diesem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten seien, besteht kein Zusammenhang in dem Sinn, daß die Parteien ihnen unbekannte Ansprüche von der Bereinigungswirkung des Vergleiches hätten aussnehmen wollen. Konkrete Prozeßbehauptungen über eine abweichende Parteienabsicht liegen nicht vor. Es kommt sohin die Bestimmung des § 1389 ABGB zur Anwendung, wonach die Bereinigungswirkung des Vergleiches (nur) solche Rechte nicht erfaßt, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder an welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten. Das bedeutet, daß sich die Bereinigungswirkung auf alle Fälle erstreckt, an welche die Parteien gedacht haben oder denken konnten. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Bereinigungswirkung des Vergleiches trifft dabei denjenigen, der ungeachtet der "Generalklausel" nach Abschluß des Vergleiches ein Recht geltend macht (Ertl in Rummel, ABGB, § 1389 Rz 1; EvBl1977/266; Rz 1977/14; Arb.9884, 9209 ua).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß dem Geschäftsführer Herbert
K*** auf Grund mehrerer Rechnungen, von welchen ihm jedenfalls eine
von Josef H*** unter Hinweis auf den Verdacht unkorrekter
Handlungsweisen des Beklagten vorgelegt wurden, bekannt war, daß der
Beklagte Fakturen auf die klagende Partei für von dieser nicht
bezogene Warenlieferungen hatte ausstellen lassen. Ebenso erhielt er
Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei Reisekostenabrechnungen durch
Einsicht in solche Abrechnungen. Er hatte daher zum Teil Kenntnis
von solchen Rückforderungsansprüche der klagenden Partei auslösenden
"Unregelmäßigkeiten", zum Teil hätte er durch Überprüfung weitere Fälle "von Unregelmäßigkeiten" noch vor dem 16.10.1978 unschwer feststellen können. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses kannte er daher einen Teil der nunmehr geltend gemachten Rückforderungsansprüche und an den anderen Teil hätte er denken können, weil die bereits bekannten Unregelmäßigkeiten den Verdacht weiterer Unkorrektheiten - zu den Reisekostenabrechnungen fehlen aber diesbezügliche Feststellungen, welche eine solche Annahme rechtfertigen könnten - nahegelegt haben. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob der Beklagte diese Umstände der klagenden Partei geflissentlich verheimlich hat, nicht mehr an. Dem die Provisionszahlungen betreffenden, auf die Behauptung der Unterlassung der Auszahlung an die ungarischen Geschäftsfreunde gestützten Teilbegehren ist durch die Feststellung, der Beklagte habe sie widmungsgemäß ausgezahlt, der Boden entzogen. Ob diese Zahlungen gesetzwidrig waren, ist für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs der klagenden Partei ohne Bedeutung, weil der Beklagte diese Beträge zum Zwecke der Auszahlung an ungarische Geschäftsfreunde mit Wissen der klagenden Partei "widmungsgemäß" verwendet hat. Da die Revisionswerberin auf ein Anerkenntnis nicht mehr zurückkommt, genügt es, auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E07298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00144.85.0114.000Dokumentnummer
JJT_19860114_OGH0002_0040OB00144_8500000_000