Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Resch sowie die Beisitzer Dr.Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter VELHORN, Fußballtrainer, München 80, Grasmayerstraße 4, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** S*** W*** INNSBRUCK, Innsbruck, Höttinger-Au 73 b, vertreten durch Dr.Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 422.000 S sA und Rechnungslegung (Streitwert 20.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 17. April 1985, GZ 2 a Cg 7/84-83, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 2. Dezember 1983, GZ 2 Cr 2/83-60, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 15.699,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.339,95 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war auf Grund des zwischen den Streitteilen am 6.Juli 1979 abgeschlossenen Vertrages ab 1.Juli 1979 als Fußballtrainer bei der beklagten Partei beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde für zwei Jahre bis 30.Juni 1981 abgeschlossen und war für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten, erstmals am 30.März 1981 zum 30. Juni 1982, kündbar. Es sollte aber auch ohne Kündigung nach Abschluß der Saison 1979/80 enden, falls der Verein S*** W*** INNSBRUCK den Wiederaufstieg in die Bundesliga nicht schafft. Vereinbart war unter anderem ein monatliches Gehalt von 41.500 S netto zwölf Mal jährlich und pro Punkt in einem Meisterschaftsspiel 1.000 S netto im Falle des Aufstiegs nachträglich sowie in allen nationalen Spielen (Pokalbewerb, Freundschaftsspiel) und in allen internationalen Freundschaftsspielen, INTER-TOTO, MITROPA-CUP dieselben Prämien wie die Mannschaft.
Am 20.Februar 1980 wurde der Kläger vom Dienst suspendiert und am 7.März 1980 entlassen.
Die beklagte Partei wurde im bisherigen Verfahren mit rechtskräftigem Teilurteil schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 190.000 S netto samt Anhang (Gehalt bis 30.Juni 1980 und Prämien bis März 1980 abzüglich geleisteter Zahlungen) zu bezahlen und dem Kläger über die Prämien Rechnung zu legen, die seit 1.März 1980 im Rahmen der Meisterschaft der zweiten Division an die an Freundschaftsspielen teilnehmende Kampfmannschaft der beklagten Partei bis 30.Juni 1980 bezahlt wurden. Dabei gingen alle Instanzen davon aus, daß die Entlassung des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen sei. Strittig ist im zweiten Rechtsgang noch das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung für die Zeit vom 1.Juli 1980 bis 30. Juni 1981 und (nach Ausdehnung im zweiten Rechtsgang) auf Bezahlung von weiteren 424.000 S sA (das ist das Entgelt für die Zeit vom 1.Juli 1980 bis 30.Juni 1981 abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld und zuzüglich der Prämien für 43 Punkte in der Saison 1979/80 im Betrag von 43.000 S). In diesem Umfang (das Zahlungsbegehren allerdings nur im damaligen Umfang von 381.000 S sA) waren die das Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Der Oberste Gerichtshof vertrat dabei im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auffassung, dem Kläger stehe zufolge seiner ungerechtfertigten Entlassung das vereinbarte Entgelt und der Anspruch auf Rechnungslegung auch für die Zeit bis 30.Juni 1981 zu, sofern die dafür beweispflichtige beklagte Partei nicht beweise, daß der Verein den Wiederaufstieg in die Bundesliga auch unter dem Kläger als Trainer nicht geschafft hätte. Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem noch offenen Rechnungslegungsbegehren zur Gänze und dem Zahlungsbegehren mit einem Betrag von 422.000 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 2.000 S (Prämien für zwei weitere Punkte) rechtskräftig ab. Es nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Der Kläger ist bislang arbeitslos und erhält keine Anstellung mehr als Trainer. Er erhielt vom 1.Juli 1980 bis 1.Juli 1981 ein monatliches Arbeitslosengeld von 1.300 DM. Unter Anrechnung des Arbeitslosenbezuges würde sich daher ein monatliches Entgelt von mindestens 32.400 S für das Jahr 1980/81 errechnen, jedenfalls aber der pro Monat begehrte Betrag von 31.750 S. Die beklagte Partei hat in der Saison 1979/80 41 Punkte erreicht, was einem Betrag von 41.000 S im Sinne des Dienstvertrages entspricht.
Die Mannschaft der beklagten Partei hatte bereits seit Ende der Herbstrunde 1979/80 kein Vertrauen mehr in den Kläger, und zwar auch nicht in die sportliche Kompetenz des Klägers. Dieses Vertrauen war nach Beendigung des Wintertrainingslagers und zweier Vorbereitungsspiele gegen die Spielgemeinschaft RAIKA-Innsbruck und den L*** (letzteres Spiel ging 1 : 5 verloren) völlig zerbrochen. Dies brachte die Mannschaft über ihren Kapitän dem Präsidium der beklagten Partei zur Kenntnis und erklärte, sie seien Profis, sie wollten aufsteigen und seien der Meinung, daß sie dies mit dem Kläger nicht schaffen würden. Auf Grund dieser Vorsprache erfolgte sodann die Beurlaubung und später die Entlassung des Klägers sowie die Installierung Franz W***S als hauptamtlichen Trainers der Kampfmannschaft. Am Ende der Herbstrunde 1979/80 der zweiten Division hielt die Mannschaft der beklagten Partei den zweiten Tabellenplatz mit neunzehn Punkten und punktegleich mit dem SV St. Veit, SV Klagenfurt und SV Eisenstadt. Herbstmeister wurde die SV Alpine Donawitz mit 22 Punkten. Nach der Entlassung des Klägers fand die Mannschaft wieder Mut. Die Stimmung hob sich und man war überzeugt, doch noch unter Franz W*** den Aufstieg zu schaffen. Dementsprechend setzten sich die Spieler auch ein. Die Mannschaft der beklagten Partei rutschte noch einmal in der neunzehnten Runde auf den dritten Platz ab, führte sodann in der dreiundzwanzigsten und fünfundzwanzigsten Runde sogar die Tabelle an und hielt im übrigen durchgehend den zweiten Tabellenplatz. Während bis zur 22. Runde die SV Alpine Donawitz die Tabelle anführte, übernahm dann der SV Eisenstadt die Führung und gab diese nicht mehr ab. Zwischen dem Ersten und dem Zweiten der Tabelle war der Punkteabstand in der Frühjahrsrunde nie größer als drei Punkte. Letztlich stieg der SV Eisenstadt mit 43 Punkten in die erste Division auf. Wacker Innsbruck hatte nur 41 Punkte erreicht. In der Herbstrunde hatte die Mannschaft der beklagten Partei 19 Punkte erreicht, in der Frühjahrsrunde unter Franz W*** 22 Punkte. Letztlich entschied ein verlorenes Spiel über den Aufstieg. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei habe dem Kläger gemäß § 6 AngG die vertraglichen Leistungen auch noch für das Jahr 1980/81 zu bezahlen, weil der ihr obliegende Beweis, daß die Kampfmannschaft der beklagten Partei auch mit dem Kläger als Trainer den Wiederaufstieg in die erste Division nicht erreicht hätte, nicht gelungen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Rechnungslegungsbegehrens den Betrag von 30.000 S übersteigt. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte sie dahin, daß der Kläger mit der Kampfmannschaft der beklagten Partei sehr wahrscheinlich nicht den Wiederaufstieg in die erste Division erreicht hätte, daß aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichtkeit festgestellt werden kann, daß auch unter dem Kläger als Trainer ein Wiederaufstieg in die erste Division nicht erreicht worden wäre.
Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, daß dem Kläger auf Grund der vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht der Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt auch für die Zeit vom 1.Juli 1980 bis 30.Juni 1981 und der Anspruch auf Rechnungslegung zustehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Mit den Ausführungen zu diesem Revisionsgrund versucht die beklagte Partei in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Bei der Schlußfolgerung des Sachverständigen Prof.Mag.GLOGGNITZER (die mit jener im Privatgutachten des Univ.Prof.Dr.KORNESEL übereinstimmt), wonach auch mit dem Kläger als Trainer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Aufstieg in die Bundesliga nicht erreicht worden wäre, handelt es sich um eine solche von Tatsachen auf streitige Tatsachen. Das Gericht ist befugt, von solchen tatsächlichen Annahmen nach gründlicher Überlegung und mit sorgfältiger Begründung abzuweichen (Fasching Komm. III 471). Das Berufungsgericht hat nun ausführlich und widerspruchsfrei begründet, warum es die vom Sachverständigen gezogene Schlußfolgerung nicht zur Gänze, sondern nur in abgeschwächter Form übernimmt. Dies stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar, der im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann.
Daß aber dann, wenn der beklagten Partei der Beweis nicht gelungen ist, daß auch unter dem Kläger als Trainer der Aufstieg in die Bundesliga nicht geschafft worden wäre, das noch offene Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist, wird in der Revision, abgesehen vom Hinweis auf hier nicht anzuwendende Billigkeitsgrundsätze, nicht mehr bekämpft.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E07282European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00162.85.0114.000Dokumentnummer
JJT_19860114_OGH0002_0040OB00162_8500000_000