Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alois HOBL, Pensionist, Munderfing, Bradirn Nr. 67, vertreten durch Dr. Rene SCHINDLER, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 49.644,40 sA und Feststellung (Streitwert S 4.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 17. Mai 1984, GZ 44 Cg 55/84-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 10. Jänner 1984, GZ 4 Cr 1872/83-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.685,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine Barauslagen und keine Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand vom 1.8.1936 bis 31.1.1969 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Bund; er wurde beim Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" verwendet. Seit dem 1.2.1969 ist der Kläger im Ruhestand. Er bezieht außer seiner ASVG-Pension eine "Zusatzpension", für welche er während seiner aktiven Dienstzeit besondere Beiträge leisten und überdies auf seinen Abfertigungsanspruch in der Höhe von zwölf Brutto-Monatsbezügen verzichten mußte.
Nach dem VII. Abschnitt (§§ 57 ff) des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bundesgesetzes vom 21.5.1969 BGBl. 201 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung; im folgenden: DO) hatte der Kläger zunächst einen Pensionszuschuß in der Höhe jenes Betrages erhalten, um den seine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem "Vergleichsruhegenuß" zurückgeblieben war, welcher nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt wurde (§ 61 Abs 1, § 62 Abs 1 DO). Nachdem der Pensionszuschuß des Klägers auf Grund dieser Bestimmungen in der Folge jeweils entsprechend den Bezügen der Bediensteten des Aktivstandes erhöht worden war, ordnete Art. V der insoweit mit 1.7.1980 in Kraft getretenen 13. Novelle zur DO, BGBl. 1980/594, an, daß bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.1980 geendet hat und die Anspruch auf Zuschüsse nach Abschnitt VII der DO haben, auf Grund der Bestimmungen der Art. I bis III und VI dieser Novelle - welche (ua) eine Erhöhung der Verwendungszulagen nach § 22 DO und der Dienstalterszulage nach § 21 DO gebracht hatte (Art. I Z 7, Art. III Abs 1, Art. VIII der Novelle) - keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zweck der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eintritt; der ruhegenußfähige Monatsbezug dieser Personen (§ 62 Abs 2 Satz 1 DO) ändere sich in diesen Fällen künftig um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
Der Kläger hält Art. V der 13. Novelle zur DO, mit welchem an die Stelle der bisherigen Pensionsautomatik nach § 41 des Pensionsgesetzes 1965 die Bindung des Vergleichsruhegenusses an einen bestimmten Gehaltsansatz der Beamten der allgemeinen Verwaltung getreten und damit in seine vertraglichen Rechte auf Anwendung der Pensionsautomatik eingegriffen worden sei, für verfassungswidrig "und daher unbeachtlich", weil diese Bestimmung nicht nur gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) verstoße, sondern auch das (ua) durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden: 1. ZPMRK) garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums mißachte. Er beantragt deshalb für die Zeit vom 1.11.1980 bis 30.9.1983 den Zuspruch der Differenz zwischen der nach den geänderten Ansätzen der 13. Novelle zur DO errechneten und der ihm tatsächlich ausgezahlten Verwendungs- und Dienstalterszulage in der unbestrittenen Höhe von S 49.644,40 sA, ferner die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, den dem Kläger gemäß §§ 57 ff DO gebührenden Pensionszuschuß "unter Zugrundelegung eines Vergleichsruhegenusses unter Berücksichtigung des § 21 f DO idF der 13. Novelle BGBl. 1980/594 und des § 41 PG 1965" zu leisten. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Allfällige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. V der 13. Novelle zur DO könnten erst vom Gericht zweiter Instanz aufgegriffen werden; diese Bestimmung sei überdies verfassungsrechtlich unbedenklich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Hinweis darauf ab, daß es die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit des - gehörig kundgemachten - Art. V der 13. Novelle zur DO gemäß Art. 89 Abs 1 und 2 B-VG nicht überprüfen könne.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz; auf dieser - unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsgrundlage hielt es die Rechtsrüge der Berufung für nicht begründet. In der differenzierten Behandlung von Bediensteten des Aktiv- und des Ruhestandes durch die 13. Novelle zur DO könne eine willkürliche Vorgangsweise des Gesetzgebers und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG schon deshalb nicht gesehen werden, weil die mit der damaligen Reform verbundene Mehrbelastung der Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesforste naturgemäß jene Bediensteten nicht getroffen habe, deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - schon vor dem 1.7.1980 geendet hatte; es sei deshalb sachlich gerechtfertigt, die Pensionsbezüge dieser Personen an eine Bezugsgröße zu binden, die noch nicht in Relation zu dieser neuen Mehrbelastung steht. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. V der 13. Novelle zur DO bestünden somit keine Bedenken.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Urteilsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Darüber hinaus regt der Revisionswerber an, gemäß Art. 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der beiden ersten Sätze des Art. V der 13. Novelle zur DO zu beantragen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit des Art. V der 13. Novelle zur DO; er hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß diese Bestimmung eine nach Art. 1 des
1. ZPMRK anzulässige Eigentumsbeschränkung enthalte und überdies gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verstoße. Der Oberste Gerichtshof kann diese Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilen:
Gemäß Art. 1 Abs 1 des 1. ZPMRK hat "jede natürliche oder juristische Person ... ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz oder die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen". Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 5371, 6186, 8201 ua; siehe auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 5 , 408) ist unter "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung - wie auch im Sinne des Art. 5 StGG - jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen. Ein solches Recht ist aber dem Kläger entgegen der Meinung der Revision durch Art. V der 13. Novelle zur DO nicht entzogen worden: Gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 DO (idF vor der 13. Novelle) war der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende Vergleichsruhegenuß "nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln". Als "ruhegenußfähiger Monatsbezug" (iS des § 5 Abs 1 PG 1965) hatte dabei gemäß § 62 Abs 2 Satz 1 DO "das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt (zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag und Ergänzungszulage)" zu gelten. Damit hatten die Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesforste zwar einen Anspruch darauf erworben, daß zufolge der in § 41 Abs 2 PG 1965 verankerten "Pensionsautomatik" jede gesetzliche Änderung der Höhe des Gehaltes oder der angeführten Zulagen der Bediensteten des Aktivstandes automatisch zu einer entsprechenden Änderung der Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Bediensteten des Ruhestandes - und damit auch des der Berechnung des Pensionszuschusses zugrunde liegenden "Vergleichsruhegenusses" - führen mußte. Ein vermögenswertes, dem Begriff des "Eigentums" zu unterstellendes Recht kann darin aber schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß die Gehälter und/oder Zulagen der aktiven Bediensteten überhaupt erhöht wurden, allein dem Gesetzgeber zustand und jeder Einflußnahme der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste entzogen war. Durch die Anordnung des Art. V Satz 1 der 13. Novelle zur DO, wonach bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.1980 geendet hatte, auf Grund der dort genannten Bestimmungen der Novelle keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zweck der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses einzutreten hatte und damit insbesondere auch die mit 1.7.1980 in Kraft getretenen Erhöhungen der Verwendungszulage und der Dienstalterszulage nicht in die Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses einzubeziehen waren, ist also den davon betroffenen Bediensteten des Ruhestandes ebensowenig "Eigentum" im Sinne des Art. 5 StGG oder des Art. 1 des 1. ZPMRK entzogen worden wie durch den zweiten Satz des Art. V der 13. Novelle zu DO, nach welchem sich bei demselben Personenkreis der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende ruhegenußfähige Monatsbezug künftig nicht mehr nach § 41 Abs 2 PG 1965 ändern, sondern dieser an das Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gebunden sein soll.
Daß Art. V der 13. Novelle zur DO nicht auf alle Pensionisten der Österreichischen Bundesforste, sondern nur auf solche Personen anzuwenden war, deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - schon vor dem 1.7.1980 geendet hatte, ist entgegen der Meinung der Revision auch unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unbedenklich. Art. 7 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb. 10.093, 10.221; EvBl 1982/107; JBl 1985, 178 uva; Walter-Mayer aaO 401). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon mehrfach ausgesprochen (Slg. 5481, 5799, 7040, 7705 ua), daß es dem Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt nicht verwehrt ist, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist. Danach ist es zunächst offenkundig, daß eine Regelung, die zwischen Bediensteten des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes unterscheidet, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar ist, weil hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird (JBl 1976, 35; VfSlg. 7705 = ZAS 1976, 104 ua). Entgegen der Meinung des Klägers kann aber im vorliegenden Fall auch von einer willkürlichen Differenzierung innerhalb der Ruhestandsbediensteten der Österreichischen Bundesforste keine Rede sein: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 13. Novelle zur DO (529 BlgNR 15.GP) beruht die Regelung des Art. V dieser Novelle auf der Erwägung, daß die in Art. I bis III und VI vorgesehenen finanzielle Verbesserungen in engem Zusammenhang mit dem der Novelle zugrunde liegenden, für einen erheblichen Teil der Bediensteten mit erhöhten Belastungen verbundenen neuen Unternehmenskonzept stehen und deshalb auf die bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten keine Anwendung finden sollen. Ob und in welchem Umfang solche Mehrbelastungen durch die Unternehmensreform tatsächlich eingetreten sind, ist entgegen der Meinung des Klägers im vorliegenden Fall ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob gerade die hier zu beurteilenden Zulagenerhöhungen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung aktiver Bediensteter zusammenhängen oder nicht; schon die Tatsache, daß die beanstandete Regelung an unterschiedliche Tatbestände anknüpft und durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist, läßt keine willkürliche Differenzierung und damit keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG erkennen.
Aus diesen Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, der Anregung des Klägers zu folgen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. V der 13. Novelle zur DO zu beantragen. Damit erweist sich die - ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte - Revision als nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E07272European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00123.84.0114.000Dokumentnummer
JJT_19860114_OGH0002_0040OB00123_8400000_000