TE Vwgh Beschluss 2005/6/30 2005/20/0057

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/20/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über den Antrag des I in G, geboren 1979, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 2004, Zl. 249.059/0-X/47/04, betreffend §§ 7, 8 AsylG, sowie über die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2004, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden war, abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine - ihrem Inhalt zufolge - am 25. Jänner 2005 verfasste und am 1. Februar 2005 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der angefochtene Bescheid sei "an dem in der Einleitung erwähnten Tage zugestellt" worden. Eine Erwähnung des Zustelldatums in einer "Einleitung" enthielt die Beschwerde jedoch nicht.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer deshalb die Beschwerdeergänzung durch Angabe des Zustelldatums binnen 14 Tagen aufgetragen und die Beschwerde gleichzeitig zurückgestellt.

Fristgerecht gab der Vertreter des Beschwerdeführers in einem als "Verbesserung" bezeichneten Schriftsatz bekannt, dass der angefochtene Bescheid am 17. Dezember 2004 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und begründete dies wie folgt:

"Der Beschwerdeführer hat den Bescheid nach dessen Erhalt Herrn Timotheus A. weitergeleitet, mit dem Ersuchen, die Erstattung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu veranlassen. Auf Grund von sprachlichen Schwierigkeiten und einer Erkrankung von Herrn A. kam es zu der verspäteten Einbringung der Beschwerde. Herr A. ist seit vielen Jahren Seelsorger und betreut vor allem Asylwerber und Häftlinge. Die Zeit um Weihnachten ist für ihn mit einer besonderen Arbeitsbelastung verbunden. Er hat mit grosser Zuverlässigkeit unzählige behördliche Erledigungen mit der grössten Aufmerksamkeit verrichtet, sodass sich der Beschwerdeführer auf ihn verlassen konnte.

Es liegt somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor."

Die zurückgestellte Beschwerde legte der Vertreter des Beschwerdeführers nicht wieder vor.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2005 wurde der Wiedereinsetzungsantrag zur Verbesserung zurückgestellt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu machen bzw. die gemäß § 46 Abs. 3 VwGG gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorzunehmende versäumte Handlung (Beschwerde) nachzuholen.

Innerhalb der dafür gesetzten Frist übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers in einem wiederum als "Verbesserung" bezeichneten Schriftsatz die seinerzeit eingebrachte Beschwerde und teilte - offenbar in Beantwortung des Auftrages, Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu machen - mit, dass ihm der Mängelbehebungsauftrag vom 7. Februar 2005 am 21. Februar 2005 zugestellt worden sei, und er innerhalb der offenen Frist am 7. März 2005 die "Verbesserung" (gemeint offenbar den Wiedereinsetzungsantrag) an den Verwaltungsgerichtshof geschickt habe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleich zu setzen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn der Partei und ihrem Rechtsvertreter kein Verschulden an der Säumnis oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2003, Zlen. 2002/01/0580, 0581).

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2004, Zlen. 2003/01/0644, 2004/01/0214).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid nach den Angaben des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher mit Ablauf des 28. Jänner 2005, weshalb die erst am 1. Februar 2005 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben worden ist.

Diesem (unstrittigen) Umstand trug der Beschwerdeführer auch insofern Rechnung, als er nach Erhalt des Mängelbehebungsauftrages vom 7. Februar 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist stellte, der damit begründet wurde, dass es auf Grund von "sprachlichen Schwierigkeiten und einer Erkrankung von Herrn A.", dem seitens des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid mit dem Ersuchen übergeben worden war, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu veranlassen, zu einer verspäteten Einbringung der Beschwerde gekommen sei.

Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach der Aktenlage die Beschwerde bereits am 25. Jänner 2005, somit noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist verfasst, jedoch erst am 1. Februar 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abgesandt hatte. Inwiefern die in sprachlichen Schwierigkeiten und in der Sphäre des vom Beschwerdeführer beauftragten Mittelsmannes (Herrn A.) gelegenen Umstände für die verspätete Übermittlung der Beschwerde überhaupt ursächlich gewesen und daher geeignet sein sollen, eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu rechtfertigen, geht aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht klar hervor.

Von vorrangiger Bedeutung ist jedoch das Fehlen schlüssiger Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit der Beschwerdevertreter im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wiedereinsetzungsantrages noch Gelegenheit gehabt hätte, den Wiedereinsetzungsgrund innerhalb des durch das Antragsvorbringen vorgegebenen Rahmens zu präzisieren. Sollte der Hinweis auf "sprachliche Schwierigkeiten" bedeuten, dass dem Beschwerdevertreter ein bestimmtes - aber falsches - Zustelldatum übermittelt worden war, bei dessen Zugrundelegung die Postaufgabe am 1. Februar 2005 rechtzeitig gewesen wäre, so hätte dies spätestens jetzt - in Verbindung mit Ausführungen darüber, dass erst der Verbesserungsauftrag vom 7. Februar 2005 zur Überprüfung dieser Angabe Anlass gegeben habe - geltend gemacht werden müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass mit dem Hinweis auf die Erkrankung des Mittelmannes geltend gemacht werden sollte, dieser habe dem Beschwerdevertreter die Angelegenheit so spät übergeben, dass eine fristwahrende Postaufgabe nicht mehr möglich gewesen sei (und das im Beschwerdeschriftsatz angeführte Datum seiner Verfassung sei unrichtig). Ging Letzteres - wenn der Hinweis auf die Erkrankung die erwähnte Bedeutung haben sollte - nicht mit der Übermittlung eines falschen Zustelldatums einher, so musste die Versäumung der Beschwerdefrist für den Beschwerdevertreter nämlich schon bei Verfassung der Beschwerde offenkundig sein.

Da auch dem Schriftsatz zur Verbesserung des Wiedereinsetzungsantrages jedoch nicht entnehmbar ist, dass und weshalb der Wiedereinsetzungsantrag - ausgehend davon, dass die Gründe der Fristversäumung in dem in ihm umrissenen Bereich lagen -

nicht schon mit der Beschwerde verbunden werden konnte, war der Wiedereinsetzungsantrag jedoch als verspätet zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis ist auch die - unstrittig verspätete - Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2005

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200057.X00

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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