Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter P*** und Friedrich H*** wegen des Verbrechens nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3, 3. Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Walter P*** und die Berufung des Friedrich H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juni 1985, GZ 7 b Vr 3979/85-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter P*** und dessen gegen den Ausspruch über die Schuld angemeldete Berufung werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Walter P*** und Friedrich H*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Walter P*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben weiteren, am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Angeklagten der am 22. Oktober 1934 geborene Walter P*** und der am 4.Jänner 1937 geborene Friedrich H*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3 dritter Fall StGB, teilweise als Beteiligte nach dem dritten Fall des § 12 StGB, schuldig erkannt. Nach diesem Schuldspruch liegt Walter P*** zur Last, im Februar 1985 zwei Lederjacken, die der abgesondert verfolgte Gerhard G*** durch einen Einbruchsdiebstahl bei der Firma G***, Handelsgesellschaft mbH, erlangt hatte, angekauft zu haben, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, daß die Lederjacken bei einem Einbruch erbeutet wurden (Faktum I/6 in Verbindung mit der Feststellung S 16/II.Band). Einige Tage später trug er zu Verhehlungshandlungen dadurch bei, daß er Johann Eugen L*** und Karl Wolfgang M***, die durch abgesonderte verfolgte Täter bei einem Einbruchsdiebstahl erlangte Lederwaren im Wert von über 5.000 S verhandelten, mit seinem Personenkraftwagen, in dem das Diebsgut mitgeführt wurde, zu verschiedenen Händlern in Wien-Leopoldstadt führte, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, daß die zu verkaufenden Lederwaren bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutet worden waren (Faktum II/2 in Verbindung mit I/3).
Ersichtlich nur den zuletzt genannten Schuldspruch II/2 ficht der Angeklagte Walter P*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Den Strafausspruch bekämpfen die Angeklagten Walter P*** und Friedrich H*** mit Berufung; P*** meldete die Berufung darüberhinaus auch "gegen den Schuldausspruch" an (ON 61/II. Band), welches Rechtsmittel jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO), weshalb es der Zurückweisung anheimfiel. Mit seiner Mängelrüge (Z 5) wirft Walter P*** dem Erstgericht vor, die Feststellung, er habe L*** und M*** in den 2. Bezirk geführt, um das Diebsgut zu verkaufen, und er habe auch selbst versucht, die Lederwaren bei den dort ansässigen Händlern zu veräußern (S 17/II. Band), sei völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar begründet; überdies werde nicht ausgeführt, worin das vorgeworfene "Verhandeln" bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausführungen ist aber entgegenzuhalten, daß sich die Tatrichter im Rahmen der ihnen vom Gesetz aufgetragenen gedrängten Darstellung ihrer für den Schuldbeweis maßgeblichen Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) neben den Aussagen der Mitangeklagten Manfred F*** und Johann Eugen L*** vor allem auf die eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers beriefen (S 21 bis 23/II. Band). Tatsächlich gab Manfred F*** bei seiner polizeilichen Einvernahme und auch beim Untersuchungsrichter an, daß P*** die Sachen verkaufen wollte (S 169 und 237/I. Band). Johann Eugen L*** sprach ebenfalls schon bei der Polizei davon, daß P*** mit ihm, M*** und H*** in den 2. Bezirk fuhr, wo sie die Lederwaren zu verkaufen suchten (S 209/I. Band), und bestätigte dies auch in der Hauptverhandlung, wo er noch ergänzte, daß P*** vorgab, potentielle Abnehmer zu kennen, wegging, dann wieder zurückkehrte und erklärte, es werde heute mit dem Verkauf nichts (S 469, 471/I. Band). Diese Angaben gehen mit der Verantwortung des Angeklagten P*** konform, der nie bestritt, L*** und M*** mit seinem Personenkraftwagen unter Mitnahme der zu verkaufenden gestohlenen Lederwaren in den 2. Bezirk gebracht zu haben (S 173/I. Band), und in der Hauptverhandlung auch zugab, in ein Geschäft am Mexikoplatz gegangen zu sein, allerdings ohne die Waren tatsächlich zum Kauf anzubieten (S 477/I. Band). Diese Darstellung deckt sich im übrigen auch mit den Verantwortungen der Angeklagten H*** (S 473/I. Band) und M*** (S 475/I. Band), auf die sich das Gericht nur allgemein im Rahmen der Aufzählung der von ihm verwerteten Beweismittel bezieht (S 9/II. Band). Damit ist aber aufgezeigt, daß das Schöffengericht seine Feststellungen im Einklang mit den von ihm zitierten Beweisgrundlagen traf und daß die dem Beschwerdeführer als Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB angelasteten Tätigkeiten den rechtlich relevanten Begriffen des Verheimlichens (Aufbewahren und Transportieren der Diebsbeute im Auto) und des Verhandelns (Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung der gestohlenen Lederwaren) entsprechen, sodaß die von der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einer aktenmäßigen Überprüfung nicht standhalten und in Wahrheit formale Begründungsmängel im Range des angezogenen Nichtigkeitsgrundes gar nicht aufzuzeigen vermögen, vielmehr unzulässig die gerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel ziehen.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert die bei der Ausführung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein maßgebliche Feststellungsgrundlage, wenn sie meint, das Gericht habe Konstatierungen über die kontaktierten Verhandlungspartner unterlassen, weshalb ein tatbildmäßiges "Verheimlichen" oder "Verhandeln" nicht vorliege. Demgegenüber ging das Gericht - wie bereits dargestellt mängelfrei - davon aus, daß auch P*** versuchte, die in seinem Personenkraftwagen mitgebrachten Lederwaren bei den im 2. Bezirk ihre Geschäfte betreibenden Interessenten zu verkaufen, diese Händler aber nicht bereit waren, die Waren zu übernehmen (S 17/II. Band). Der Vorwurf mangelnder Feststellungen zu den relevanten Tathandlungen ist daher urteilsfremd und die Rechtsrüge demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung der beiden Berufungen gegen den Strafausspruch (EvBl 1981/46 uva). Über diese Rechtsmittel wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E07429European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00197.85.0114.000Dokumentnummer
JJT_19860114_OGH0002_0110OS00197_8500000_000