TE OGH 1986/1/14 4Ob171/85

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith, sowie die Beisitzer Dr.Martin Meches und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard S***, Vertragsbediensteter, Wien 12., Mitterhofergasse 2/15/86, vertreten durch Mag.Josef Z***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl, Dr.Peter Ringhofer und Dr.Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***Ö*** (Bundesministerium für JUSTIZ), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Rechtsunwirksamerklärung einer Kündigung (Streitwert S 4.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 24.Juni 1985, GZ.44 Cg 90/85-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 16.Oktober 1984, GZ.4 Cr 1812/84-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.510,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 137,28 USt., keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien ermächtigte den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 18.11.1983, den Kläger in den Justizdienst aufzunehmen. Der Kläger wurde mit schriftlichem Dienstvertrag vom 1.12.1983 von diesem Tag an als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnunsgruppe e, in den Bundesdienst für den Dienstort Wien aufgenommen und vereinbarungsgemäß beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Dienstleitung herangezogen. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Am 20.2.1984 stellte der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien den Antrag, das Dienstverhältnis des Klägers zu kündigen. Der Obmann des Dienststellenausschusses beim Landesgericht für Strafsachen Wien, Alfred T***, wurde von der beabsichtigten Kündigung des Klägers mündlich mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung verständigt. Die beabsichtigte Kündigung wurde mit dem Dienststellenausschuß besprochen, der der Kündigung des Klägers zustimmte. Das vorbereitete Kündigungsschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.2.1984 wurde vor der Abfertigung dem Obmann des bei dieser Dienststelle errichteten Fachausschusses Walter H*** am selben Tag zur Kenntnis gebracht. Der zuständige Sachbearbeiter, Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.H***, hielt eine Verhandlung mit dem Fachausschuß nicht für nötig, weil bereits der Dienststellenausschuß beim Landesgericht für Strafsachen Wien der beabsichtigten Kündigung zugestimmt hatte. Walter H*** nahm die vorbereitete Kündigung des Klägers am selben Tag zur Kenntnis. Er hatte aber keine Möglichkeit, den Fachausschuß einzuberufen, so daß dieser keine Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung des Klägers abgab. Einspruch erhob der Obmann des Fachausschusses nicht. Er hatte gegen die beabsichtigte Kündigung des Klägers keine Bedenken; hätte er Bedenken gehabt, hätte er mit dem Personalreferenten ein Gespräch geführt.

Das Kündigungsschreiben vom 23.2.1984 wurde dem Kläger am 24.2.1984 zugestellt. Sein Dienstverhältnis wurde damit gemäß § 30 Abs1 VBG unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einer Woche mit Ablauf des 3.3.1984 aufgekündigt.

Der Kläger begehrt, gestützt auf § 10 Abs9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10.März 1967, BGBl. Nr.133 - PVG, die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, so daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 3.3.1984 fortbestehe. Er behauptet, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil die beabsichtigte Maßnahme dem Fachausschuß (beim OLG Wien) zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen gewesen und rechtzeitig und eingehend mit dem Fachausschuß zu verhandeln gewesen wäre. Der Fachausschuß sei aber erst von der vollzogenen Kündigung in Kenntnis gesetzt worden. Die Kündigung sei daher unter Verletzung von Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ausgesprochen worden, sodaß sie für rechtsunwirksam zu erklären sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt, daß die Kündigung unter Verletzung von Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ausgesprochen worden sei. Zur Mitwirkung an der Kündigung sei der Dienststellenausschuß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien berufen gewesen, der rechtzeitig verständigt worden sei und der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt habe. Obwohl es sich nicht um eine Angelegenheit gehandelt habe, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgegangen sei und damit die Mitwirkung des beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Fachausschusses erfordert habe, sei auch mit diesem das Einvernehmen hergestellt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage der eingangs wiedergegebenen Feststellungen statt. Es war der Ansicht, daß dem Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs1 lit.i PVG die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, sowie bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses obliege. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters iS des § 9 Abs1 PVG seien dem Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen (§ 10 Abs1 PVG) und vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. Aufgabe des Fachausschusses sei es hingegen, in Angelegenheiten iS des § 9 PVG, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgingen, mitzuwirken (§ 12 Abs1 lit.a PVG). Die Dienstgeberfunktion habe im vorliegenden Fall der Präsident des OLG Wien, der die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers auch ausgesprochen habe. Daraus folge aber, daß an der Kündigung nicht der Dienststellenausschuß beim Landesgericht für Strafsachen Wien, sondern der Fachausschuß beim Oberlandesgericht Wien mitwirken hätte müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Kündigung des Klägers gemäß § 10 Abs9 PVG rechtsunwirksam.

Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Es gab der Berufung der beklagten Partei Folge, wies in Abänderung des Ersturteiles das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der (von der Abänderung betroffene) Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren S 2.000 übersteigt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs1 PVG zur Erfüllung aller jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen sei, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten seien. Der Fachausschuß habe nur in jenen Angelegenheiten iS des § 9 PVG mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgingen. Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses erstrecke sich gemäß § 3 Abs2 PVG auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß errichtet sei. Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses beim Landesgerichtes für Strafsachen Wien erstrecke sich daher auf den Kläger, der Bediensteter dieser Dienststelle gewesen sei. Die Angelegenheit der Kündigung seines Dienstverhältnisses habe daher den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses beim Landesgericht für Strafsachen Wien nicht überschritten. Zur Mitwirkung an der Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers sei dieser Dienststellenausschuß berufen gewesen. Beabsichtigte Maßnahme sei der Antrag des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Kündigung des Klägers gewesen. Hievon sei der Dienststellenausschuß gemäß § 10 Abs1 PVG fristgerecht verständigt worden. Da er der beabsichtigten Kündigung zugestimmt habe, sei das in § 9 Abs1 PVG normierte Ziel einer Verständigung mit dem Dienststellenausschuß erreicht worden. Einer weitergehenden Verhandlung über die beabsichtigte Kündigung habe es daher nicht bedurft. Die Kündigung des Klägers sei ohne Verletzung von Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes ausgesprochen worden, sodaß ihre Rechtsunwirksamerklärung nicht in Betracht komme.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist berechtigt. Gemäß § 8 Abs1 PVG ist in jeder Dienststelle (§ 1 Abs4 PVG), in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ein Dienststellenausschuß zu wählen. Gemäß § 9 Abs1 PVG ist der Dienststellenausschuß zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß - neben vielen anderen ausdrücklich aufgezählten Aufgaben - gemäß § 9 Abs1 lit.i PVG die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters iS des § 9 Abs1 PVG sind dem Dienststellenausschuß gemäß § 10 Abs1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Fachausschüsse sind am Sitze der in § 11 Abs1 PVG aufgezählten Dienststellen zu errichten; so gemäß lit.c dieser Gesetzesstelle bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen). Gemäß § 12 Abs1 lit.a PVG ist es Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten iS des § 9 PVG, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken. Gemäß Abs2 dieser Gesetzesstelle finden in diesem Fall die Bestimmungen des § 10 PVG sinngemäß Anwendung.

Die Angelegenheiten, an denen einerseits Dienststellenausschüsse und andererseits Fachausschüsse mitzuwirken haben, sind nicht nach der Art der jeweiligen Aufgabe sachlich abgegrenzt. Vielmehr können sachlich gleiche Aufgaben je nach den Organisationsvorschriften des betreffenden Verwaltungszweiges einmal in den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses fallen und ein anderes Mal, weil sie darüber hinausgehen, dem Fachausschuß zukommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich aus § 3 Abs2 PVG keine Abgrenzung der jeweils den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen zukommenden Aufgaben; § 3 Abs2 PVG definiert nur den Personenkreis, auf den sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses erstreckt (nämlich auf die Bediensteten der betreffenden Dienststelle), bringt aber zur inhaltlichen Abgrenzung der Wirkungsbereiche des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses nichts, da sich auch der Wirkungsbereich des Fachausschusses gemäß § 3 Abs3 PVG nicht nur auf die Bediensteten jener Dienststelle erstreckt, bei der ein Fachausschuß errichtet ist, sondern auch auf die Dienstnehmer jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.

Der Kläger fiel somit als Bediensteter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowohl in den (personellen) Wirkungsbereich des bei dieser Dienststelle errichteten Dienststellenausschusses, als auch, da das Landesgericht für Strafsachen Wien eine dem Oberlandesgericht Wien nachgeordnete Dienststelle ist, in den (personellen) Wirkungsbereich des Fachausschusses des Oberlandesgerichtes Wien. Analoges gilt für den (personellen) Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses, so daß - bei nachgeordneten Dienststellen beschäftigte - Bedienstete des Justizressorts regelmäßig in den Wirkungsbereich von zwei oder drei verschiedenen Personalvertretungsorganen fallen.

Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs4, ist zu folgern, daß eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuß errichtet ist (PVAK 24.2.1976, Köckeis-Panni, Bundes-Personalvertretungsgesetz,

E.Nr.77 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 [Ausgabe Gewerkschaft öffentlicher Dienst] 122 FN 24; PVAK 27.6.1973, Köckeis-Panni Nr.33 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 117 FN 18; ferner PVAK 9.10.73, Köckeis-Panni Nr.34 und PVAK 20.11.1972, Köckeis-Panni Nr.18; Heinl-Kirschner, Personalvertretung,57; s.auch PVAK 10.6.1981, Köckeis-Panni aaO

Nr.185 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 118 FN 19). Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuß oder Fachausschuß Kontakte aufzunehmen. Liegt die organisatorische oder verfahrensrechtliche Kompetenz für eine bestimmte beabsichtigte Maßnahme nicht bei dem Dienststellenleiter, bei dessen Dienststelle ein Dienststellenausschß errichtet ist, sondern höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein Fachausschuß oder ein Zentralausschuß errichtet ist, so wird aus der Aufgabe des Dienststellenausschusses eine solche des Fach- oder Zentralausschusses (§§ 12 Abs1 lit.a, 14 Abs1 lit.a PVG). Der Wortlaut des § 9 PVG, nach dem die dort geregelten Aufgaben scheinbar ausschließlich dem Dienststellenausschuß obliegen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß - je nach der Struktur des Ressorts - in der Realität meistens höhere Ebenen der Personalvertretung zuständig sind (Waas in FS Strasser, Objektive Rechtsverfolgungsmöglichkeiten für öffentlich Bedienstete 719). Die in § 9 Abs1 lit.i PVG aufgezählte Kompetenz des Dienststellenausschusses zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses...durch Kündigung durch den Dienstgeber...kommt daher dem Dienststellenausschuß nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuß errichtet ist. So hat etwa die Personalvertretungsaufsichtskommission (11.11.1980, Köckeis-Panni aaO Nr.163 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 146 FN 14) entschieden, daß an der beabsichtigten Kündigung eines provisorischen Beamten, die gemäß § 1 Abs1 Z 1 DVV 1969 vom Landesschulrat vorzunehmen ist, die dort (gemäß § 11 Abs1 lit.d.PVG) errichteten Fachausschüsse mitzuwirken haben. Sei der Landesschulrat für die Durchführung einer Angelegenheit zuständig, so obliege daher die Mitwirkung der Personalvertretung dem Fachausschuß, der auf dieser Ebene errichtet sei; der Dienststellenausschuß sei für eine Mitwirkung nach § 9 Abs1 lit.i PVG nicht zuständig, weil der für ihn zuständige Dienststellenleiter, nämlich der Direktor der Schule, nicht berechtigt sei, einen Kündigungsbescheid zu erlassen. Seine Mitwirkung auf dieser Ebene käme nur in Betracht, wenn der Direktor der Schule die Kündigung beantragen wolle.

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Es ist unbestritten, daß zur Kündigung des Klägers das Oberlandesgericht Wien berufen war, das diese Maßnahme auch aussprach. Eine Maßnahme iS des § 9 Abs1 PVG war wohl auch der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gestellte Antrag an das OLG Wien, die Kündigung des Klägers auszusprechen, so daß das Landesgericht für Strafsachen Wien von dieser beabsichtigten Maßnahme zutreffend den dort errichteten Dienststellenausschuß verständigte. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses konnte sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag des Gerichtshofpräsidenten erster Instanz beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der durch den Oberlandesgerichtspräsidenten auszusprechenden Kündigung, hatte jedoch der beim OLG Wien errichtete Fachausschuß mitzuwirken. Das bloße Zurkenntnisbringen der am selben Tag ausgesprochenen Kündigung an den Obmann des Fachausschusses erfüllte die einschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht, weil nicht der Obmann des Fachausschusses, sondern der Fachausschuß, der vom Gesetzgeber als kollegiales Personalvertretungsorgan konzipiert ist, an der beabsichtigten Maßnahme mitzuwirken hatte. Der Fachausschuß hatte aber infolge der sofortigen Durchführung der beabsichtigten Maßnahme keine Möglichkeit, daran mitzuwirken und insbesondere, falls er es erforderlich hielt, hierüber mit dem Leiter der Dienststelle mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu verhandeln. Daß der Obmann des Fachausschusses gegen die beabsichtigte Maßnahme persönlich keine Bedenken hatte, ist ohne Belang.

Die Kündigung des Klägers (als Maßnahme iSd § 9 Abs1 lit.i PVG) wurde daher, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, unter Verletzung der Bestimmungen des § 10 Abs1 iVm § 12 Abs2 PVG ausgesprochen, so daß sie über das rechtzeitig erhobene Begehren des Klägers gemäß § 10 Abs9 PVG für rechtsunwirksam zu erklären ist. Das Ersturteil ist daher wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat der Kläger Kosten nicht verzeichnet.

Anmerkung

E07273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00171.85.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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