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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der Y in L, geboren 1971, vertreten durch Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 2004, Zl. 227.627/0-VIII/22/02, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der von der Beschwerdeführerin, einer armenischen Staatsangehörigen, am 12. März 2001 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG (in der damals geltenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Armenien zulässig sei.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (der belangten Behörde) vom 15. Dezember 2004 abgewiesen. Nach ausführlicher Wiedergabe der Aktenlage stellte die belangte Behörde "zur Person der Berufungswerberin" folgenden - in den wesentlichen Punkten weitgehend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechenden - Sachverhalt fest:
"Sie (die Beschwerdeführerin) wurde am 22.07.1971 im Dorf Ardaschat in Armenien geboren und gehört der armenischen Volksgruppe an. Nach dem Besuch der Pflichtschule absolvierte sie eine Ausbildung als Krankenschwester, hat jedoch in Armenien nicht gearbeitet.
Im Jahre 1991 lernte sie ihren damaligen Ehemann bzw. Lebensgefährten kennen, der seinen eigenen Angaben nach ein Aseri aus dem Gebiet Berg-Karabach war und schon in der Kinderzeit nach Saratov, Russland, übersiedelt war. Sie hat diesen Mann mit dem Namen A. Hasan nicht staatlich geheiratet, der Verbindung entspringen jedoch drei Söhne. Von 1991 bis März 2001 lebte sie mit ihm illegal im Dorf Jurlovka im Gebiet Saratov in Russland. Sie ist jedoch nach wie vor armenische Staatsbürgerin.
Im Oktober 1999 war sie für einige Wochen mit einem gefälschten russischen Pass in Armenien, weil ihre Mutter schwer krank war und sie diese besuchen wollte. Sie wurde damals von der örtlichen Polizei zwei Tage lang in Haft genommen und wegen der armenischen Herkunft ihres damaligen Lebensgefährten beleidigt und geschlagen und gegen Lösegeldzahlung wieder freigelassen. In der Folge wurde sie von einem Nachbarn vergewaltigt und bedurfte sie anschließend Spitalsbehandlung, worauf sie wieder nach Saratov zurückkehrte.
Sie lebte dort weiter illegal bis März 2001 und hatte dort keine Probleme mit den Behörden (außer dem illegalen Aufenthalt). Anfang März 2001 reiste sie (zu ergänzen: zusammen mit ihren drei Kindern) mit einem LKW nach Österreich, wo sie am 12.03.2001 einlangte. Ihre Beziehung mit A. Hasan, der ihr nach Österreich folgte, ist definitiv in der ersten Jahreshälfte 2004 zu Ende gegangen und lebt sie jetzt mit dem armenischen Asylwerber H. Artur, der auch Angehöriger der armenischen Volksgruppe ist, in Lebensgemeinschaft. Am 26.08.2004 ist das gemeinsame Kind Inesa geboren worden."
Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zu Armenien, die - soweit für die weiteren Ausführungen relevant - wie folgt lauten:
"Armenien ist die flächenmäßig kleinste Republik der früheren UdSSR. Mit 96 % Armeniern ist es ein ethnisch sehr homogener Staat. Es erlangte die staatliche Unabhängigkeit, die nach einem Referendum am 2. September 1991 proklamiert worden war, mit dem Zerfall der Sowjetunion Ende 1991.
...
Die Verfassung der Republik Armenien (1995) garantiert in Artikel 15 die Rechtsgleichheit aller Bürger ungeachtet ihrer 'nationalen Abstammung, Rasse, Geschlechts, Sprache, Glaubens, politischen oder anderen Überzeugung, sozialen Herkunft, Vermögens oder anderen Status'.
Weder der armenische Gesetzgeber noch die armenische Regierung diskriminieren Angehörige ethnischer Minderheiten in kollektiver oder individueller Weise. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft oft von der armenischen Minderheit (gemeint: Mehrheit) überwältigt.
Mit 5,3 Prozent bzw. 161.000 Angehörigen (nach Eigenangaben sogar bis zu 250.000) bildeten die Aseris vor ihrer fast vollständigen Massenflucht 1988/1989 die größte ethnische Minderheit Armeniens. Seither ist das aserbaidschanisch-armenische Verhältnis sowohl auf zwischenstaatlicher wie auch gesellschaftlicher Ebene durch wechselseitige Vertreibung der Minoritäten stark belastet.
Im Herbst 1988 setzte der Massenexodus der aserbaidschanischen Minderheit aus Armenien ein. Heute gibt es kaum noch Aserbaidschaner in Armenien. Die wenigen im Land Verbliebenen sind meist mit Armenier/Innen verheiratet bzw. entstammen binationalen Ehen.
Als ethnische Gemeinschaft ist die aserische Minderheit nicht organisiert, aber die meisten ihrer Angehörigen sind ziemlich assimiliert und von ihren Nachbarn und ihrer lokalen Gemeinschaft akzeptiert.
Im Unterschied zum eigentlichen Armenien, wo nur wenige Aseris geblieben sind, leben in Berg-Karabach eine ganze Menge Aseris sowie binationale Ehepaare.
Es gibt keinerlei Hinweise für eine Verfolgung von Angehörigen binationaler Ehen durch staatliche Organe in Armenien, weder auf nationaler, noch regionaler oder lokaler Ebene. Es liegen auch keine aktuellen Berichte für derartige Verfolgungen nach Beendigung der Kampfhandlungen in und um Berg-Karabach (Mai 1994) vor."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesstellen und dazu in der Judikatur entwickelter Rechtssätze aus, die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren ausschließlich die aserische Herkunft ihres früheren Lebensgefährten A. Hasan als Verfolgungsgrund angegeben. Die diesbezügliche Lebensgemeinschaft sei jedoch "definitiv" in der ersten Hälfte des Jahres 2004 beendet worden, sodass "dieser einzige Asylgrund" somit weggefallen sei. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass ihre Söhne, die gemischt ethnischer Abstammung seien, "nicht als Armenier akzeptiert würden", so betreffe dies nicht die "eigenen individuellen Fluchtgründe" der Beschwerdeführerin, sondern "die Asylverfahren bzw. Asylerstreckungsverfahren" ihrer Söhne. Überdies sei nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die auf einer schlüssig begründeten "gutachtlichen Äußerung der international renommierten Armenien-Sachverständigen Dr. Tessa Savvidis" beruhten, "keine aktuelle Verfolgungsgefahr wegen gemischt ethnischer (armenisch-aserischer) Abstammung in Armenien mehr zu befürchten."
Zur Rückkehrgefährdung habe die Beschwerdeführerin lediglich erklärt, sie wolle "auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren" und sie würde "in diesem Fall Selbstmord begehen". Das stelle jedoch nach Ansicht der belangten Behörde "keinesfalls eine durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angabe des Bestehens einer aktuellen Bedrohung im Sinne des § 57 FrG im Herkunftsstaat Armenien dar." Darüber hinaus sei hinsichtlich der Versagung von Refoulement-Schutz auch auf die Ausführungen zum Asylteil zu verweisen, wonach es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin "jedenfalls an einer aktuellen Verfolgungsgefahr mangelt" und daher auch "keine Bedrohung im Sinne des § 57 FrG" festzustellen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde tritt zunächst - zutreffend - der Auffassung der belangten Behörde entgegen, durch die Beendigung der Lebensgemeinschaft mit dem aserisch-stämmigen Hasan A. sei der "einzige Asylgrund" weggefallen. Diese Einschätzung greift bei einer Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu kurz:
Einerseits wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass gegen die minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin gerichtete Diskriminierungen von ausreichender Intensität durchaus auch Auswirkungen auf die Mutter selbst haben können, hinsichtlich derer von vornherein auch nicht gesagt werden könnte, sie erreichten keineswegs asylrelevanten Verfolgungscharakter. Andererseits war dem wiederholten Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Geschehnisse aus Anlass ihrer Rückkehr nach Armenien im Jahre 1999 - nach dem (zwar nicht festgestellten, allerdings insoweit auch nicht als unglaubwürdig beurteilten) Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte auch die Vergewaltigung im Zusammenhang mit der aserischen Volksgruppenzugehörigkeit ihres damaligen Lebensgefährten - auch das Vorbringen zu entnehmen, bei einer Rückkehr nach Armenien sei sie (wie damals) nach wie vor einer Verfolgung aus ethnischen Gründen, nämlich wegen der aserischen Abstammung ihres früheren Lebensgefährten und Vaters ihrer gemeinsamen drei Söhne, ausgesetzt. In diesem Sinn hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2004 auch ausgeführt, trotz ihrer armenischen Abstammung würde sie - aufgrund ihrer langjährigen Lebensgemeinschaft mit einem Aseri und der Tatsache, dass sie drei Kinder von ihm habe - die gleichen Vorurteile, Anfeindungen und Diskriminierungen der armenischen Bevölkerung und der armenischen Beamten treffen wie eine aserbaidschanische Frau. Aufgrund der "patriarchalischen Gesellschaftsstruktur" trete ihre armenische Herkunft in den Hintergrund und sie werde als Angehörige einer "Aseri-Familie" angesehen.
Es lässt sich daher bei Zugrundelegung der Behauptungen der Beschwerdeführerin noch nicht sagen, schon infolge der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit Hasan A. bestehe für die Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des "einzigen Asylgrundes" aktuell keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Armenien.
Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Annahme, in Armenien sei "keine aktuelle Verfolgungsgefahr wegen gemischt ethnischer (armenisch-aserischer) Abstammung mehr zu befürchten", eine tragfähige Grundlage hat. Die belangte Behörde hat sich zur Begründung der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen auf die ihrer Ansicht nach schlüssig begründete "gutachtliche Äußerung" einer Sachverständigen gestützt.
Diesbezüglich kritisiert die Beschwerdeführerin zunächst, dass es sich dabei um keine "Sachverständige" handle, weil sie nicht beeidet worden sei. Die Unterlassung der nach § 52 Abs. 4 vorletzter Satz AVG vorgeschriebenen Beeidigung der (nichtamtlichen) Sachverständigen begründet im vorliegenden Fall aber schon deshalb keinen zur Bescheidaufhebung führenden Verfahrensmangel, weil der Beschwerde insoweit eine Relevanzdarstellung nicht zu entnehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/04/0025, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231, mwN).
Auch wenn die Beschwerde die - im Bescheid kurz dargestellte -
fachliche Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen nicht in Frage stellt, so weist sie doch berechtigt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dem Inhalt der "gutachtlichen Äußerung" in Bezug auf die Situation von Familienangehörigen aserisch-stämmiger Personen in Armenien in der Stellungnahme vom 22. November 2004 ausführlich entgegengetreten ist und sich dabei auf mehrere Länderberichte bezogen hat. Die Beschwerde macht nun geltend, aus all diesen Berichten und Unterlagen ergebe sich, dass es "trotz formaler Nichtdiskriminierungspolitik informell zu einer Schlechterbehandlung von Kindern und EhepartnerInnen aus Aseri-Mischehen komme und diese unter Diskriminierung zu leiden haben."
Die Berichte zeigten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Armenien "einer Verfolgung durch staatliche Organe bzw. durch die armenisch-stämmige Bevölkerung" ausgesetzt sei, wobei mit behördlicher Hilfe nicht gerechnet werden könne.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zwar die "Vorlage von Berichten" durch die Beschwerdeführerin bei Darstellung der Aktenlage und am Ende der Beweiswürdigung erwähnt, sich mit deren Inhalt aber im Bescheid in erkennbarer Weise nicht konkret auseinandergesetzt. Angesichts dessen macht die Beschwerde zu Recht geltend, die maßgebliche Feststellung über die Verhältnisse in Armenien betreffend die Situation der Beschwerdeführerin als Mutter gemischt-ethnischer Kinder und als ehemalige Lebensgefährtin eines aserischen Volksgruppenzugehörigen beruhe - mangels Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, mit der verwerteten Äußerung der Sachverständigen nicht (zur Gänze) im Einklang stehenden Berichten - auf keiner stichhältigen Begründung.
Dazu kommt, dass die allgemein gehaltenen Feststellungen der belangten Behörde, wonach die meisten der wenigen in Armenien verbliebenen Aserbaidschaner "ziemlich assimiliert" lebten und von ihren Nachbarn und ihrer lokalen Gemeinschaft akzeptiert" seien, der von der Beschwerdeführerin behaupteten und von der belangten Behörde zugrundegelegten besonderen Einzelfallsituation nicht gerecht werden. Die belangte Behörde, die im angefochtenen Bescheid nicht von einer für die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) gegebenen zumutbaren Ausweichmöglichkeit innerhalb Armeniens ausgegangen ist, hätte nämlich bei der - für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion vorzunehmenden - Gefahreneinschätzung darauf Bedacht nehmen müssen, dass sie dort bereits ethnisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen war. Die Annahme einer aktuell nicht mehr gegebenen Gefährdung wegen ihrer (dort bekannten) früheren Beziehung zu einem Aseri und wegen der gemischt-ethnischen Abstammung ihrer Kinder hätte sich - bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin - schlüssig nur unter Einbeziehung dieser Umstände und auf der Basis einer konkreten prognostischen Beurteilung der Reaktion auf die Rückkehr der (mittlerweile von ihrem aserischen Lebensgefährten getrennten) Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion begründen lassen. Dass sich die Verhältnisse in (diesem Teil von) Armenien seit den von der Beschwerdeführerin dargestellten Geschehnissen im Herbst 1999 generell maßgeblich geändert hätten, ist dem Bescheid der belangten Behörde, die auch in der Gegenschrift den "seinerzeitigen Verfolgungshandlungen wegen zwischenzeitiger gravierender Änderung der Verhältnisse" die "erforderliche Aktualität" abspricht, in nachvollziehbarer Weise aber nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass auch dem - von der belangten Behörde nicht beachteten - Vorbringen in der erwähnten Stellungnahme, die Beschwerdeführerin sei zuletzt vor (damals) fünf Jahren in Armenien gewesen und sie "verfüge dort über keine Gemeinschaft mehr, die mir physische oder soziale Sicherheit geben kann", nach den Ausführungen in der von der belangten Behörde verwerteten "gutachtlichen Äußerung" (Seite 4 Mitte) offenbar Bedeutung zugekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die erwähnten Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. Juni 2005
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200114.X00Im RIS seit
01.08.2005