Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** K*** V***EN AKTIENG***,
Wien 1., Schwarzenbergplatz 15, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei LAND WIEN, vertreten durch Dr. Arthur Brüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 47.297,08 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Juli 1985, GZ. 14 R 146/85-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.Februar 1985, GZ. 52 Cg 1039/84-7, abgeändert wurde,in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit S 8.181,45 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hievon S 685,95 Umsatzsteuer und S 636,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 27.September 1981 ereignete sich in Wien 23 an der Kreuzung der Eduard Kittenbergergasse mit der Carlbergergasse und der Kugelmanngasse ein Verkehrsunfall, an dem Robert N*** als Lenker und Halter des PKWs Opel GT, pol.Kennzeichen W 317.195, und Susanne K*** als Lenkerin des PKWs Toyota Corolla, pol.Kennzeichen W 439.450, dessen Halter Gerhard S*** ist, beteiligt waren. Am Unfallstag war die klagende Partei Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges des Robert N***.
Die Kugelmanngasse mündet unmittelbar vor der Carlbergergasse von links in die Eduard Kittenbergergasse, die die Carlbergergasse kreuzt. Die Kugelmanngasse ist breiter als die Eduard Kittenbergergasse, deren Einmündungstrichter sich dann zur Carlbergergasse nach links verbreitert. In der Eduard Kittenbergergasse befand sich ursprünglich am rechten Fahrbahnrand etwa auf der Höhe der Einmündung der Kugelmanngasse ein Verkehrszeichen gem. § 52 Z.23 StVO ("Vorrang geben"). In der Kugelmanngasse war vor der Einmündung in die Eduard Kittenbergergasse am rechten Fahrbahnrand gleichfalls ein Verkehrszeichen gem. § 52 Z.23 StVO aufgestellt. Aufgrund einer am 16. Jänner 1981 stattgefundenen Verhandlung der Magistratsabteilung 46 wurde die besondere Vorrangregelung, die durch Verkehrszeichen gem. § 52 Z.23 StVO kundgemacht war, aufgehoben, weil das Bestehen von zwei Verkehrszeichen gem. § 52 Z.23 StVO als irreführend angesehen wurde; man sah die Vorrangverhältnisse an der Kreuzung Kugelmanngasse und Eduard Kittenbergergasse aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs.1 und Abs.5 StVO als eindeutig geregelt an. Auch die Verordnung der besonderen Vorrangregelung an der Kreuzung Eduard Kittenbergergasse und Carlbergergasse, kundgemacht durch Verkehrszeichen gem. § 52 Z.23 StVO, wurde aufgehoben und bestimmt, daß der Fahrzeugverkehr in der Eduard Kittenbergergasse in Fahrtrichtung zur Carlbergergasse an der Kreuzung mit der Carlbergergasse anzuhalten habe und dem Fahrzeugverkehr in der Carlbergergasse der Vorrang zu geben sei. Aus diesem Grunde wurde die Aufstellung eines Verkehrszeichens gem. § 52 Z.24 StVO ("Halt") in der Eduard Kittenbergergasse rechtsseitig unmittelbar vor der Carlbergergasse und zur Verdeutlichung die Anbringung der Fahrbahnmarkierung "Stop" in der Eduard Kittenbergergasse an jeder Auffahrtsrichtung vor der Carlbergergasse angeordnet. In der Folge wurde das Verkehrszeichen gem. § 52 Z.24 StVO jedoch, entgegen dem Inhalt der Verordnung, in der Eduard Kittenbergergasse nicht unmittelbar vor der Kreuzung mit der Carlbergergasse, sondern an der Stelle aufgestellt, wo sich vorher das Verkehrszeichen gem. § 52 Z.23 StVO befunden hatte; das Verkehrszeichen war dadurch nicht Fahrzeugen zuzuordnen, die aus der Kugelmanngasse kommen. Verkehrsteilnehmer, die aus der Kugelmanngasse kommen konnten das Verkehrszeichen auch nicht von vorne, sondern nur von der Seiten sehen.
Am Unfallstag fuhr Susanne K*** in der Kugelmanngasse und wollte nach links in die Carlbergergasse einbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem auf der Carlbergergasse, aus der Sicht der Susanne K*** von links herankommenden Fahrzeug des Robert N***. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 10.September 1982, 2 C 258/82, wurde u.a. die nun klagende Partei schuldig erkannt, dem Kläger Gerhard S*** den Betrag von S 21.311,-- samt 4 % Zinsen seit 28.Dezember 1981 sowie die mit S 9.959,60 bestimmten Kosten zu bezahlen. Das Bezirksgericht Liesing führte in der Begründung der Entscheidung aus, die in der Eduard Kittenbergergasse kundgemachte Verordnungsregelung betreffe nur den Verkehr auf dieser Straße, nicht auch Verkehrsteilnehmer, die aus der Kugelmanngasse kommend die Carlbergergasse befahren wollen. Robert N*** treffe daher das Alleinverschulden am Unfall. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte aus, daß eine auch für die Kugelmanngasse verfügte Verkehrsbeschränkung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ohne Bedeutung sei. Die klagende Partei hatte an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 1.971,90 zu bezahlen. An Kosten der eigenen Vertretung erwuchsen der klagenden Partei S 8.366,40 und S 4.480,18. Die Zinsen des zugesprochenen Betrages betrugen S 1.208,--. Mit Zahlungsauftrag vom 24.Mai 1984 wurde der klagenden Partei ein Betrag von S 959,-- an Entscheidungsgebühr im Verfahren 2 C 258/82 des Bezirksgerichtes Liesing vorgeschrieben.
Die klagende Partei begehrte den Betrag von S 48.256,08 s.A. und brachte vor, nach der Intention des Verordnungsgebers habe das Verkehrszeichen gem. § 52 Z.24 StVO auch für die Kugelmanngasse gelten sollen, weil der stark frequentierten Carlbergergasse der Vorrang hätte zukommen sollen. Es sei richtig, daß die Kugelmanngasse rechtlich gesehen zunächst in die Eduard Kittenbergergasse einmündet, so daß eine gesonderte Kundmachung für die Kugelmanngasse nicht erforderlich gewesen sei, doch hätte die Verordnung so kundgemacht werden müssen, daß sie auch für die aus der Kugelmanngasse kommenden Fahrzeuglenker erkennbar gewesen wäre; dies sei nicht der Fall gewesen.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe den Versicherungsnehmer der klagenden Partei, weil dieser eine eindeutige Verkehrsregelung falsch gedeutet und überdies unaufmerksam gefahren sei. Das Verkehrszeichen gem. § 52 Z.24 StVO habe für die Kugelmanngasse nicht gegolten. Im Unfallszeitpunkt habe sich in der Eduard Kittenbergergasse ein ordnungsgemäß angebrachtes Verkehrszeichen gemäß § 52 Z.24 StVO befunden, das ausschließlich für die Eduard Kittenbergergasse gegolten habe. Der Versicherungsnehmer der klagenden Partei habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, in der Carlbergergasse fahrend Vorrang zu genießen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 47.297,08 s.A. statt, das weitere Teilbegehren von S 959,-- wies es unangefochten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die Vorrangverhältnisse an der Kreuzung Kugelmanngasse - Eduard Kittenbergergasse seien auf Grund der Bestimmungen des § 19 Abs.1 und Abs.5 StVO geregelt. Die Eduard Kittenbergergasse, in die die Kugelmanngasse unmittelbar vor der Carlbergergasse einmünde, sei entsprechend der Verordnung vom 16.Jänner 1981 gegenüber der Carlbergergasse benachrangt. Diese Verordnung sollte nach den Intentionen des Verordnungsgebers so kundgemacht werden, daß ein Verkehrszeichen gem. § 52 Z.24 StVO in der Eduard Kittenbergergasse unmittelbar vor der Carlbergergasse aufgestellt werden und für alle Benützer der Eduard Kittenbergergasse Geltung haben sollte. Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung wäre die Anbringung eines Verkehrszeichens gemäß § 52 Z.24 StVO an einer der Bestimmung des § 48 Abs.2 StVO entsprechenden Stelle gewesen, an der sie von allen betroffenen Verkehrsteilnehmern hätte eingesehen werden können; dasselbe gelte für die Fahrbahnmarkierung "Stop". Sowohl das Verkehrszeichen gem. § 52 Z.24 StVO als auch die Fahrbahnmarkierung seien aber so angebracht worden, daß sie für die aus der Kugelmanngasse in die Eduard Kittenbergergasse einbiegenden Lenker nur schwer erkennbar gewesen seien. Es sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß die Bestimmung des Aufstellplatzes für Verkehrseinrichtungen ein Akt der Hoheitsverwaltung sei, den die Behörde durch die Erlassung von Verordnungen erfülle. Ebenso handle es sich bei der Entscheidung der Frage, ob ein Verkehrszeichen aufzustellen sei, um einen Hoheitsakt. Der Oberste Gerichtshof vertrete hingegen die Ansicht, daß die Aufstellung von Verkehrszeichen ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung sei. Dieser Rechtsansicht könne nicht gefolgt werden, weil die Aufstellung des Verkehrszeichens als Realakt der Straßenaufsichtsbehörde zuzurechnen sei, da alle vom Straßenerhalter in Vorbereitung oder Durchführung straßenpolizeilicher Hoheitsakte zu setzenden Realakte in einem derart engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem Straßenpolizeiwesen stünden, daß sie als Hoheitsakte zu beurteilen seien. Demnach sei der auf das Amtshaftungsgesetz gegründete Anspruch gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es erklärte die Revision für zulässig. Die Straßenaufsichtsbehörde habe die Aufstellung eines Verkehrszeichens gem. § 52 Z.24 StVO in der Eduard Kittenbergergasse unmittelbar vor der Carlbergergasse und zur Verdeutlichung die Anbringung der Fahrbahnmarkierung "Stop" auf der Fahrbahn in der Eduard Kittenbergergasse angeordnet. In der Folge sei jedoch das Verkehrszeichen entgegen dem Inhalt der Verordnung in der Eduard Kittenbergergasse nicht unmittelbar vor der Kreuzung mit der Carlbergergasse, sondern an der Stelle aufgestellt worden, wo sich vorher das Verkehrszeichen gem. § 52 Z.23 StVO befunden hatte. Aufgabe der Straßenaufsichtsbehörde sei es, durch Verordnung zu bestimmen, ob und wo Straßenverkehrszeichen aufzustellen seien. Nur Gesetzesverletzungen der Straßenaufsichtsbehörden rechtfertigten Amtshaftungsansprüche. Eine solche Gesetzesverletzung sei im gegenständlichen Fall zu verneinen. Die Aufstellung des Verkehrszeichens durch den Straßenerhalter gem. § 32 Abs.1 StVO sei nicht Teil eines hoheitlichen Aktes der Straßenaufsichtsbehörde, sondern stelle die Erfüllung einer ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung dar. Die unrichtige Befolgung einer Anordnung der Straßenaufsichtsbehörde sei nach ständiger Rechtsprechung dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen. Demnach kämen im vorliegenden Fall nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, sondern die allgemeinen Bestimmungen des Privatrechts über den Schadenersatz zur Anwendung. Da die klagende Partei ihr Klagebegehren ausdrücklich nur darauf gestützt habe, daß die beklagte Partei ihre Pflichten als Behörde durch "nicht ordnungsgemäße Kundmachung" des Verkehrszeichens verletzt habe, sei nicht zu prüfen, ob die beklagte Partei als Straßenerhalter nach allgemein schadenersatzrechtlichen Bestimmungen für den geltend gemachten Schaden haftbar gemacht werden könne.
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die Kundmachung der von der Straßenaufsichtsbehörde erlassenen Verordnung über eine Verkehrsregelung durch Aufstellung von Verkehrszeichen durch den Straßenerhalter der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 43 Abs.1 lit.b Z.2 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung ein bestimmtes Verhalten (zB vor einer Kreuzung anzuhalten oder Vorrang zu geben) vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordern. Gemäß § 44 Abs.1 StVO sind die in § 43 StVO bezeichneten Verordnung, sofern sich aus den folgenden Absätzen dieser Gesetzesstelle nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, bestimmt die Behörde in Ausübung der Hoheitsverwaltung durch Verordnung, ob und wo Straßenverkehrszeichen aufzustellen sind (SZ 56/134; SZ 54/12; EvBl.1958/290;
Dittrich-Veit-Schuchlenz-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht 3 Rz 1 zu § 48 StVO; vgl. auch Vrba-Zechner, Komm.z.AHG 93). Der Oberste Gerichtshof hat hingegen in einigen, allerdings schon zu SZ 54/12 in Frage gestellten Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten, daß die vorschriftswidrige Aufstellung des Straßenverkehrszeichens durch die damit betraute Straßenverwaltung zur Privatwirtschaftsverwaltung gehört (ZVR 1981/64; EvBl.1958/290 ua). Diese Rechtsansicht ist nicht aufrecht zu erhalten. Die gesetzmäßige Anbringung der Vorschriftszeichen nach § 52 StVO stellt die gemäß § 44 Abs.1 StVO in dieser Weise angeordnete Kundmachung der Verordnung gemäß § 43 Abs.1 lit.b Z.2 StVO dar. Unterläuft dabei ein Verstoß, so ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (VwSlg. 9283/A; Dittrich-Veit-Schuchlenz-Stolzlechner, a.a.O. RZ 2 zu § 48 StVO). Der Verfassungsgerichtshof prüft in ständiger Rechtsprechung die Aufstellung der Verkehrszeichen auf ihre gesetzliche Richtigkeit im Hinblick auf die gehörige Kundmachung der Verordnung und hebt sie auf, wenn sie nicht gesetzmäßig kundgemacht wurde (SlgNF 7724/1975, 5289/1966, 4492/1963 u.a.).Beide Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erblicken demnach in der Kundmachung der Verordnung einen Akt der, wie die Verordnungsetzung selbst, zur Hoheitsverwaltung zählt. Die Vollziehung der Verordnung der Behörde, ein Vorschriftszeichen an der von ihr bestimmten Stelle anzubringen, stellt als deren Kundmachung den notwenigen Abschluß der hoheitlichen Tätigkeit dar; da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, ist die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung anzusehen. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sie ist vielmehr als für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (Loebenstein-Kaniak, Komm.z.AmtshaftungsG 2 39, 92). Erfolgt aber die Aufstellung des Straßenverkehrszeichens im Rahmen der Hoheitsverwaltung, greift Amtshaftung Platz; die Haftung des Rechtsträgers ist nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt (SZ 48/49). Demzufolge ist die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E07462European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00018.85.0115.000Dokumentnummer
JJT_19860115_OGH0002_0010OB00018_8500000_000