TE OGH 1986/1/15 3Ob130/85

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Veröffentlicht am 15.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibende Partei G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG,

1030 Wien, Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr.Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien und beigetretener Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Gerhard E***, kaufm. Angestellter, 1190 Wien, Paradisgasse 30/8/1, wegen 857.162,56 S s.Ng., und beigetretener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Marktgemeinde E***, vertreten durch Dr.Johann Herndlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 6. November 1985, GZ. R 587/85-45, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 26. September 1985, GZ.2 E 62/83-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Anläßlich der nach § 172 Abs1 EO am 12.3.1985 vorgenommenen Zustellung des Versteigerungsediktes an die Marktgemeinde E*** wurde diese nach Abs2 der zitierten Gesetzesstelle unter anderem aufgefordert, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft EZ 2442 Grundbuch Eichgraben zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, anzumelden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden (ON 21).

Daraufhin wurden von der Marktgemeinde E*** mit der von ihrem Bürgermeister unterschriebenen, mit dem Gemeindesiegel versehenen Eingabe vom 13.März 1985, ON 22, "bevorrechtete Forderungen im Gesamtbetrag von S 20.538,19 laut beiliegendem Rückstandsausweis" angemeldet, wobei der bezogene Rückstandsausweis vom 13.3.1985, Z 905-1-E-1985, zwar mit dem Gemeindesiegel versehen, aber von niemandem unterschrieben wurde. Darin heißt es, daß Gerhard E*** folgende fällige Abgabenbeträge schuldet:

"1. Wasserbezugsgebühr                  6.476,40 S

2. Wassermessergebühr                    261,60 S

3. Grundsteuer                         3.505,05 S

4. Wasseranschlußgebühr                8.064,36 S

Zwischensumme                          18.307,41 S

Säumniszuschlag zu 1. bis 3.              989,48 S

            zu 4.                     805,-- S

Mahngebühr      zu 1. bis 3.              234,80 S

            zu 4.                     201,50 S

Summe                                   20.538,19 S".

Bei den unter 1. bis 3. genannten Abgaben ist als Zeitabschnitt "Rü Vj 1. Hj.85", als Bescheid bzw. Erklärung "1/85", als Fälligkeit "2/85" und als Mahnung "3/85" angegeben, bei der Wasseranschlußgebühr heißt es unter Bescheiddatum "6.6.1982", Fälligkeit "7/82" und unter Mahnung "1eM 3/85".

Anläßlich der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung wurde die Marktgemeinde E*** nach § 210 EO aufgefordert, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis dieser Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen (ON 37).

Daraufhin meldete die Marktgemeinde E*** mit einer von ihrem Bürgermeister unterschriebenen und mit dem Gemeindesiegel versehenen Eingabe vom 11.September 1985 unter Hinweis auf die erwähnte Forderungsanmeldung vom 13.März 1985 neuerlich "bevorrechtete Forderungen im Gesamtbetrag von S 20.538,19" an (ON 39).

Die Meistbotsverteilungstagsatzung blieb unbesucht (ON 40). Im Meistbotsverteilungsbeschluß ON 41 wies das Erstgericht der Marktgemeinde E*** aus dem Kapitalbetrag als Vorzugspost aufgrund des Rückstandsausweises vom 13.März 1985, Z 905-1-E-1985, nur die für 1984 und das erste Halbjahr 1985 rückständige Grundsteuer von 3.505,05 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und aus dem Zinsenzuwachs 13,27 S sowie 0,37 % der ziffernmäßig noch nicht feststehenden weiteren Fruktifikatszinsen zu und begründete die Nichtzuweisung der Wasser-, Wassermesser- und Wasseranschlußgebühren damit, daß für diese kein gesetzliches Vorzugsrecht bestehe.

Die Marktgemeinde E*** erhob gegen die Nichtzuweisung der laut Rückstandsausweis vom 13.März 1985 angemeldeten Wassergebühren (Wasserbezugsgebühr, Wassermessergebühr und Wasseranschlußgebühr) samt Säumniszuschlag und Mahngebühren, Säumniszuschlag und Mahngebühr zur (zugewiesenen) Grundsteuer und der gerichtlich bestimmten Kosten des bereits mit Beschluß vom 1.Februar 1985, 2 E 32/84-4 (= 2 E 62/83-12) nach § 200 Z 3 EO eingestellten Zwangsversteigerungsverfahrens Rekurs.

Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs nicht Folge. Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs der Marktgemeinde E***.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

§ 239 Abs3 EO, der auch gegen bestätigende Entscheidungen über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, einen weiteren Rekurs zuläßt, macht nach § 78 EO nur den in der allgemeinen Bestimmung des § 528 Abs1 Z 1 ZPO enthaltenen Rechtsmittelausschluß unanwendbar. Die Z 2 bis 5 der letztgenannten Gesetzesstelle und deren Abs2 sind daher nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (Heller-Berger-Stix I 666, 669; II 1606; Fasching IV 456; SZ 16/34; SZ 24/30; SZ 53/90 und 118; JBl1984,94; EvBl1985/46 = JBl1985,242 ua.).

Daher sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes auch dann nach § 78 EO und § 528 Abs1 Z 5 ZPO unzulässig, wenn über einen Rekurs gegen einen Verteilungsbeschluß entschieden wurde.

Bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstandes im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle bleiben in Berücksichtigung der Grundsätze des § 54 Abs2 JN die Nebengebühren unberücksichtigt (Heller-Berger-Stix I 668; Fasching IV 467; SZ 20/202; EvBl1970/24;

RpflSlgE 1973/157; JBl1984,94; EvBl1985/46 = JBl1985,242 ua.),

wobei die Höhe derartiger Nebengebühren im Einzelfall ohne Belang

ist.

Mit der im Anschluß an die Veröffentlichung der Entscheidung

JBl1984,94 geübten Kritik Hoyers an der Heranziehung der Grundsätze

des § 54 Abs2 JN hat sich der erkennende Seant ua. in der

Entscheidung vom 22.2.1984, 3 Ob 189/83, EvBl1985/46 =

JBl1985,242, auseinandergesetzt. Die zur letztgenannten

Entscheidung veröffentlichten Meinungen Pfersmanns (ÖJZ 1985,205)

und Hoyers (JBl1985,243) verkennen, daß § 54 Abs2 JN nicht nur für

Zuständigkeitsfragen im Erkenntnisverfahren, sondern nach

§ 500 Abs2 Z 3 ZPO auch auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sinngemäß anzuwenden ist. Es besteht daher kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die im § 528 Abs1 Z 5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Verteilungsverfahren die im § 54 Abs2 JN genannten, als solche geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen sind.

Solche Nebenforderungen sind die von der Marktgemeinde E*** angemeldeten Säumniszuschläge und Mahngebühren zu den angemeldeten Gemeindeabgaben und die nichtangemeldeten Kosten des eingestellten Zwangsversteigerungsverfahrens 2 E 32/84 des Bezirksgerichtes Neulengbach, die im § 2 Abs2 lit.d NÖ AO 1977, LGBl.3400-2, ausdrücklich als zu den Nebengebühren gehörende Nebengebühren der Abgaben aufgezählt sind.

Wegen dieser bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigenden Nebenforderungen beträgt der Beschwerdegegenstand selbst bei Zusammenrechnung der von den Vorinstanzen nicht zugewiesenen drei Gemeindeabgabenrückstände (Wasserbezugsgebühr von 6.476,40 S, Wassermessergebühr von 261,60 S und Wasseranschlußgebühr (richtig: abgabe) von 8.064,36 S) nur 14.801,36 S und übersteigt daher nicht 15.000 S.

Der nach § 78 EO und § 528 Abs1 Z 5 ZPO unzulässige Revisionsrekurs, der schon von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E07270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00130.85.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19860115_OGH0002_0030OB00130_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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