TE OGH 1986/1/16 7Ob693/85

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Karl-Heinz P***, geboren am 21. April 1972, und Hans-Jürgen P***, geobren am 30. Jänner 1974, beide wohnhaft in Rankweil, Schleipfweg 1, infolge Revisionsrekurses der Mutter und gesetzlichen Vertreterin Rosa W***, Rankweil, Schleipfweg 1, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 11. Dezember 1985, GZ 1 a R 492/85-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 22. November 1985, GZ P 31/78-23, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der minderjährigen Kinder Karl-Heinz und Hans-Jürgen P*** ist geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten stehen der Mutter Rosa W*** allein zu (ON 5 und 6). Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 4.10.1983, ON 20, wurde der Vater Leo P*** verpflichtet, für Karl-Heinz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.100,-- und für Hans-Jürgen einen solchen von S 1.800,-- zu leisten. Am 19.11.1985 beantragte die Mutter, den Vater ab 1.12.1985 zu erhöhten monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.500,-- für Karl-Heinz und von S 2.200,-- für Hans-Jürgen zu verpflichten, da die Bedürfnisse der Kinder und die Lebenshaltungskosten gestiegen seien (ON 21).

Der Vater erklärte sich bereit, ab 1.12.1985 S 200,-- für jedes Kind mehr zu bezahlen. Eine Mehrleistung sei ihm nicht möglich. Er sei als Kraftfahrer in Klaus beschäftigt und verdiene einschließlich der Sonderzahlungen monatlich netto etwa S 11.000,--. Weitere Sorgepflichten habe er nicht (ON 22).

Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsbegehren statt. Der Vater bekämpfte diese Entscheidung hinsichtlich eines Zuspruches von S 200,-- je Kind. Er habe monatliche Aufwendungen von S 1.000,-- für Berufskleidung und benötige, um seinen Beruf als Kraftfahrer ausüben zu können, einen PKW, da er zufolge unterschiedlicher Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Gericht habe den für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürfnisse der Kinder erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Das Erstgericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Vater über besondere Auslagen und daher auch darüber zu befragen, ob er einen PKW besitze und diesen für berufliche Zwecke benötige, und ob er berufsbedingte Mehrauslagen (Berufskleidung) habe. Die Mutter bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und macht geltend, die vom Vater im Rekurs angeführten Umstände stellten unzulässige Neuerungen dar, die die zweite Instanz nicht hätte beachten dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg. 44.601, 44.602 uva). Zulässig ist ein Rechtsmittel an die dritte Instanz, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (JB 60, EFSlg. 44.618 uva). Zu den auch vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gehören die Fragen der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, der Rechtsmittellegitimation, des Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges (Fasching Komm. IV 272) und andere rein verfahrensrechtliche Fragen, soweit sie nicht einen unmittelbaren Einfluß auf das Ausmaß des zugesprochenen Unterhalts haben (Fasching, Lehrbuch Rdz 1867).

Auch die Frage, ob das Rekursgericht Neuerungen in unzulässiger Weise berücksichtigt hat, kann deshalb nur unter dieser Voraussetzung in zulässiger Weise an die dritte Instanz herangetragen werden. Der erkennende Senat vermag sich aus diesem Grunde den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen die Ansicht vertreten wird, die Rüge der Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen im Rekurs und damit der Nichtberücksichtigung neu vorgebrachter Umstände

betreffe - generell - eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex (vgl. etwa EFSlg. 35.023), nicht anzuschließen.

Die vom Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz neu geltend gemachten Umstände betreffen seine Leistungsfähigkeit, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung gehört (JB 60).

Der Rekurs erweist sich damit nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war.

Anmerkung

E07537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00693.85.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19860116_OGH0002_0070OB00693_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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