Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Evelyn HIRSCH, geboren am 25. Juli 1978, Gumpendorferstraße 116/2 b, 1060 Wien, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Evelyn HÜTTEL, Gumpendorferstraße 116 b, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Walter Leeb, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10. Oktober 1985, GZ. 43 R 613/85-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Juli 1985, GZ. 4 P 16/81-15, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rücknahme des Antrages der mütterlichen Großmutter auf Einräumung eines Besuchsrechtes wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht im Wege der zweiten Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der mütterlichen Großmutter Franziska P*** ein Besuchsrecht eingeräumt. Nach Einbringung des dagegen gerichteten Revisionsrekurses der ehelichen Mutter erklärte die mütterliche Großmutter mit einem am 3. Jänner 1986 beim Erstgericht eingelangten Schreiben, sie ziehe ihren Antrag auf Besuchsrecht zurück. Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrages in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen und beendet das Verfahren. Eine Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bewirkt, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne besondere Aufhebung wirkungslos wird (EFSlg. 44.425).
Anmerkung
E07464European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00505.86.0121.000Dokumentnummer
JJT_19860121_OGH0002_0020OB00505_8600000_000