TE OGH 1986/1/21 10Os135/85

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Veröffentlicht am 21.01.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine S*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Christine S*** und Dieter B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Mai 1985, GZ 3 d Vr 10.720/82-143, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, der Angeklagten S*** und B*** und der Verteidiger Dr. Grois und Dr. Schmerz zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*** wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO in jenem der Angeklagten S*** jeweils zu Punkt 1 b und demgemäß in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen, sowie in dem den Betrag von S 520.000,-- übersteigenden Ausspruch der Verurteilung des Angeklagten B*** zur Zahlung an die Privatbeteiligte C***-B*** aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten S*** und B*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten S*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil, das auch unangefochtene Schuldsprüche und Freisprüche enthält, wurden - neben weiteren am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Angeklagten - Christine S*** und Dieter B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (B*** der Sache nach zum Teil auch als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Ihnen liegt zur Last, in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Beteiligten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die für die Bewilligung von Privatkleinkrediten zuständigen Verfügungsberechtigten der C***-B*** W***,

Zweigstelle Nußdorferstraße, durch Täuschung über Tatsachen teilweise unter Benützung falscher Urkunden, und zwar Christine S*** als Kreditsachbearbeiterin durch Vorlage unvollständiger, inhaltlich unrichtiger, teils auch gefälschter Unterlagen, Dieter B*** zum Teil als Kreditwerber durch Erteilung unrichtiger Selbstauskünfte und durch Beibringung unrichtiger, teils gefälschter Lohnbestätigungen, zu Handlungen, nämlich den nachangeführten Kreditgewährungen verleitet sowie B*** zum Teil als Vermittler dazu beigetragen zu haben, die das genannte Geldinstitut oder dritte Personen um mehr als 100.000 S am Vermögen schädigten, und zwar:

1./ a/ Christine S*** und der abgesondert verfolgte Josef K*** am 8.Juni 1980 zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 200.000 S an Josef K*** (Schaden: mindestens 149.558 S); 1./ b/ Christine S***, Dieter B*** und der abgesondert verfolgte Josef K*** am 16.Februar 1981 zur Gewährung eines Kredites von 180.000 S an Dieter B*** (Schaden: mindestens 174.533 S);

2./ Christine S*** und der abgesondert verfolgte Josef K***

a/ am 13.Februar 1981 zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 200.000 S an Anna D*** (Schaden laut Ersturteil: 252.231,28 S - davon strafrechtlich relevant: 200.000 S);

b/ im Februar 1982 zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 120.000 S an Rosa M*** (Schaden: mindestens 82.852,93 S);

3./ Christine S***, Dieter B*** und der abgesondert verfolgte Johann K*** am 5.Mai 1981 zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 200.000 S an den letzteren (Schaden: mindestens 195.415 S);

4./ Christine S***, Dieter B***, Gertraud K*** und der abgesondert verfolgte Johann K*** am 5.Juni 1981 zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 200.000 S an Gertraud K*** (Schaden: mindestens 200.000 S);

5./ Christine S***, Dieter B*** und Roland H*** am 10. April 1981 zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 200.000 S

an den letzteren (Schaden: mindestens 200.000 S);

6./ a/ Christine S***, Herbert A*** und der abgesondert verfolgte Josef K*** am 24.Februar 1982 zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 150.000 S an Herbert A*** (Schaden: mindestens 150.000 S).

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten S*** und B*** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar S*** aus den Z 4, 5 und 9 lit a, B*** (nur) aus der Z 5 (der Sache nach allerdings Z 10) des § 281 Abs 1 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S***:

Die einleitende Bezugnahme der Verfahrensrüge (Z 4) auf einen in der Hauptverhandlung vom 9.Jänner 1985 gestellten Beweisantrag geht schon deshalb ins Leere, weil dieser Antrag in der neu durchgeführten (S 43/III) Hauptverhandlung vom 13. und 14. Mai 1985 nicht wiederholt wurde (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 5 und 6 zu § 276 a).

Durch die Abweisung des am 14.Mai 1985 gestellten Antrages (S 89/III) auf Vernehmung der Martha P*** wurden hinwieder Verteidigungsrechte nicht hintangesetzt. Denn das Schöffengericht ging - in seiner Zweitbegründung - ohnedies von jenem Umstand aus, der durch den Antrag unter Beweis gestellt werden sollte, nämlich daß der Vorgesetzte der Angeklagten, der Zeuge H***, im - nicht verfahrensgegenständlichen - Kreditfall H*** einem (möglicherweise) nicht Kreditwürdigen einen Kredit gewährte (US 19), gelangte aber dessenungeachtet in seiner Beweiswürdigung zur Ansicht, daß H*** die Kredite in den urteilsgegenständlichen Fällen nicht bewilligt hätte, wenn er nicht von der Angeklagten S*** über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kreditwerber getäuscht worden wäre (US 19).

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unberechtigt.

Der Hinweis darauf, daß sich die Angeklagte S*** nicht persönlich bereichert habe, geht schon deshalb ins Leere, weil das angefochtene Urteil ohnedies (nur) von einer Bereicherung "der Kreditnehmer bzw deren Hintermänner" ausgeht (US 20). Wieweit in bezug auf einzelne Fakten teilweise Schadensgutmachung geleistet wurde oder hiefür noch Chancen bestünden, betrifft lediglich einen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstand, nicht aber einen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz oder den anzuwendenden Strafsatz, somit keinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.

Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge, die auf die Annahme bloßer Fahrlässigkeit abzielen, setzen sich insgesamt darüber hinweg, daß das Erstgericht die einen Betrugsvorsatz leugnende Verantwortung der Angeklagten als unglaubwürdig ablehnte (US 18 ff) und die Verfahrensergebnisse verwertend - vornehmlich gestützt auf die Aussage des Zeugen H*** - konstatierte, daß die Angeklagte den Zeugen H*** durch "Präparierung" der ihm vorgelegten Unterlagen über die persönlichen Verhältnisse der Kreditwerber bewußt über deren Bonität täuschte.

Die Ausführungen der Mängelrüge, die auf die Verantwortung der Angeklagten S*** bezug nemen und das Verhalten des Zeugen H*** in Zweifel zu setzen ersuchen, stellen sich als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar, den als solchen zu bezeichnen auch die einleitenden Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde (nach denen die gesetzliche Rechtsmittelfrist als für eine "diffizile Stellungnahme" zu kurz empfunden wird) nichts ändern können.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt die Angeklagte S*** unter Hinweis auf die dem Zeugen H*** als ihrem Vorgesetzten zugebilligte subjektive Gutgläubigkeit erneut - wie in ihrer vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnten Verantwortung - in Anspruch, bloß fahrlässig gehandelt zu haben. Damit setzt sie sich über gegenteilige Urteilsfeststellungen hinweg und bringt eine Rechtsrüge, die ein Festhalten am urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung hätte, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Den - augenscheinlich auf die Geltendmachung eines Feststellungsmangels abzielenden - Beschwerdebehauptungen, "allgemeine Redewendungen" über ein Wissen-Müssen genügten nicht zur "inneren Ausleuchtung der Tatseite", ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht Wendungen der von der Beschwerde zitierten Art gar nicht in bezug auf die Beschwerdeführerin, sondern auf den Mitangeklagten B*** - und dies nur im Rahmen einer Mehrzahl von Argumenten zur Beweiswürdigung - gebrauchte (US 18), aus denen es insgesamt den Vorsatz (auch) des Angeklagten B*** ableitete.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***:

Der Angeklagte B*** bekämpft mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich seinen Schuldspruch zu Punkt 1 b des Urteilssatzes (Kreditvertrag vom 16.Februar 1981 über 180.000 S). Mit dem auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Einwand, die erstgerichtliche Konstatierung seines Bereicherungsvorsatzes erweise sich im Hinblick auf die Verwendung der ausbedungenen Kreditsumme zum weitaus überwiegenden Teil zur Tilgung eines vom selben Geldinstitut gewährten Vorkredites in Verbindung mit der vertragsgemäßen Rückzahlung des den offenen Vorkredit übersteigenden Differenzbetrages als unzureichend begründet, das inkriminierte Tatverhalten wäre solcherart mangels jedweder Bereicherungstendenz rechtsrichtig als Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB zu beurteilen, macht er Feststellungsmängel bezüglich eines den betrugsessentiellen Bereicherungsvorsatz betreffenden Tatsachensubstrats und solcherart der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10 l.c. geltend.

Diesem Beschwerdeeinwand kommt Berechtigung zu: Nach den Urteilsfeststellungen (US 11 f) beantragte B*** am 12.Februar 1981 bei der C***-B***, Zweigstelle Nußdorferstraße, einen Kredit in der Höhe von 180.000 S, täuschte in diesem Zusammenhang im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit S*** und K*** günstigere Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor und erwirkte auf diese Weise am 16.Februar 1981 die angestrebte Kreditgewährung. Er verpflichtete sich zur Rückzahlung der Kreditsumme in 60 Raten zu je 4.213 S, beginnend ab 23.März 1981 (richtig: 20. März 1981 - S 283/I). Von der vertraglichen Kreditsumme wurde jedoch ein Teilbetrag von 158.148 S (dem ausdrücklich erklärten Willen beider Vertragspartner entsprechend - S 283/I) zur "Umschuldung" (US 11), also zur Deckung eines (nicht inkriminierten) Vorkredites des Angeklagten bei demselben Geldinstitut verwendet und nur der Restbetrag von 21.852 S (abzüglich 1.440 S Kreditsteuer - S 279/I) dem Angeklagten B*** bar ausbezahlt. Dieser kam in der Folge seiner Ratenverpflichtung bis einschließlich der vierten Rate (US 12; inhaltlich der Anzeige der

C***-B*** jedoch bis einschließlich der fünften

Rate - S 279/I; vgl diesbezüglich auch die Ablichtungen der bezughabenden Zahlungsbelege, Beilage A/ zu ON 141) vertragsgemäß nach. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, daß der Angeklagte B*** aus dem in Rede stehenden Kreditvertrag im Zusammenhang mit dem Vorkredit annähernd bloß jenen Betrag bar ausbezahlt erhielt, welcher der Summe der vereinbarungsgemäß zurückbezahlten Raten entspricht, wogegen der darüberhinausgehende weitaus überwiegende Teil der vertraglichen Kreditsumme jedoch gemäß dem für beide Vertragsteile ausschlaggebenden Vertragsmotiv zur Tilgung einer zuvor begründeten, nicht inkriminierten Kreditschuld vom Geldinstitut vorweg einbehalten wurde. Solcherart stellt sich aber der zu Punkt 1 b des Schuldspruchs erfaßte Kreditvertrag jedenfalls in bezug auf den der Tilgung des Vorkredites zugeführten Teilbetrag von 158.148 S als Vereinbarung über die Erfüllung einer zwischen den Vertragspartnern bereits zuvor begründeten (strafrechtlich nicht relevanten) Verbindlichkeit dar, deren (wenn auch vom Angeklagten als Kreditnehmer vorgeplante) Nichterfüllung nur dann auf eine Bereicherung hätte abzielen können, wenn allenfalls eine allein mit der alten Forderung verbunden gewesene Sicherstellung oder konkrete Einbringungsmöglichkeit hätte wegfallen sollen. Lag aber ein derartiger Vorsatz nicht vor, so ergibt ein ins Auge gefaßter Vergleich der Substanz des Vermögens beider Vertragsteile vor bzw nach der inkriminierten Vertragsabwicklung, daß der Vorsatz des Angeklagten nicht auf eine betrugsessentielle Vermögensverschiebung gerichtet war, weil sich die Forderung des Geldinstitutes an den Angeklagten im bezeichneten Umfang nicht der Höhe nach, sondern lediglich in der Rechtsgrundlage ändern sollte (dem Wegfall der zeitlich früher begründeten Verbindlichkeit sollte die uno actu neu eingegangene Verpflichtung gegenüberstehen), ohne daß damit eine faktische Vermehrung des Vermögens des Angeklagten (oder eines Dritten) um den Wirtschaftswert des bezüglichen Kreditvolumens hätte verbunden sein sollen. Nur ein solcher Vermögenszuwachs hätte aber das Wesen der nach § 146 StGB tatbestandsspezifischen Bereicherungsvorsatzes ausgemacht (vgl SSt 46/64 uva). Da nach dem Gesagten aus den vom Erstgericht konstatierten Modalitäten des in Rede stehenden Kreditfalles kein auf eine effektive Bereicherung des Angeklagten gerichteter Tätervorsatz abzuleiten ist und Bereicherungsvorsatz als Rechtsbegriff der Feststellung eines entsprechenden Tatsachensubstrats bedarf (vgl EvBl 1978/80), welches allerdings im Hinblick auf eine allfällige Ausschaltung von Sicherstellungen oder konkreten Einbringungsmöglichkeiten nach Lage des Falles immerhin denkbar wäre, reichen die Urteilsfeststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung des dieses Schuldspruchfaktum betreffenden Sachverhaltes - Betrug, Täuschung bzw allenfalls Urkundenfälschung, wofür das Vorliegen einer unechten, nicht einer bloß "unrichtigen" Urkunde Voraussetzung wäre (siehe Leukauf-Steininger, Komm 2 , RN 24 zu § 223) - nicht hin, wobei die zugunsten des Angeklagten B*** angeführten Erwägungen auch der Angeklagten S*** zustatten kommen (§ 290 Abs 1 StPO).

Es war daher hinsichtlich des Urteilsfaktums 1 b mit einer Aufhebung des Schuldspruches unter Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen.

Die Kassation des Schuldspruches zum Urteilsfaktum 1 b zieht auch die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich der Angeklagten S*** und B*** nach sich. Auch insoweit war dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Eine Strafneubemessung in bezug auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (s RZ 1985/77 = ÖJZ-LSK 1985/90 ua) erschien im Hinblick auf das möglicherweise nicht unerhebliche Gewicht des Faktums, über das neu zu entscheiden sein wird, untunlich.

Des weiteren war das auf diesen Teil des Schuldspruches beruhende Adhäsionserkenntnis aufzuheben. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten B*** - im Zusammenhang mit allen diesem Angeklagten zur Last fallenden Fakten - zur Zahlung von 700.000 S an die C***-B***, wobei aus dem Urteil die Zurechnung

dieses Gesamtbetrages auf die von B*** zu verantwortenden Urteilsfakten, die insgesamt höhere Schadensbeträge (769.948 S) umfassen, nicht erkennbar ist. Es war daher zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß im erstgerichtlichen Adhäsionserkenntnis dem Urteilsfaktum 1 b 180.000 S zuzurechnen sind (Schaden laut US 3 "mindestens" 174.533 S - Auszahlung eines Kredites in der Höhe von 180.000 S).

Anmerkung

E07401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00135.85.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19860121_OGH0002_0100OS00135_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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