TE OGH 1986/1/21 10Os151/85

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Veröffentlicht am 21.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L*** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 3. Oktober 1985, GZ 19 Vr 412/85-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Gloß zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Franz L*** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 8.März bis 23.März 1985 in St. Pölten von dem wegen Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB gesondert verfolgten Karl H*** gestohlene Aluminiumtüren, Aluminiumfenster und Isolierglasscheiben im Gesamtwert von 97.300 S durch Weiterverwahren zum Zwecke eines späteren Verkaufes verheimlichte. Vom Vorwurf der Hehlerei in bezug auf weitere Gegenstände wurde er (rechtskräftig) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach den - hier kurz zusammengefaßten - Urteilsfeststellungen brachte Karl H***, der Lebensgefährte der Tochter des Angeklagten, den der Angeklagte bereits seit der Jahreswende 1983/1984 wegen dessen bedrängter finanzieller Lage unterstützte, Ende September 1984 die oben bezeichneten Sachen zur Wohnung des Angeklagten und ersuchte diesen, sie - wie schon zuvor einige Werkzeugmaschinen - in seiner Wohnung zu verwahren, was der Angeklagte - zunächst noch ohne ernstliche Bedenken, daß die Sachen allenfalls gestohlen sein könnten - gestattete. Erst als H*** am 4.März 1985 - seine Lebensgefährtin, die Tochter des Angeklagten, zurücklassend - spurlos verschwand, kamen dem Angeklagten ernstliche Bedenken, daß die Sachen gestohlen seien. Anläßlich der von der Tochter des Angeklagten veranlaßten sicherheitsbehördlichen Nachforschungen kam der Angeklagte mit seiner Tochter überein, den nachforschenden Gendarmeriebeamten nur verhältnismäßig wertlose von H*** zurückgelassene Gegenstände zu zeigen, die wertvollen Aluminiumtüren, Aluminiumfenster und Isolierglasscheiben jedoch zu verheimlichen, um sich für Forderungen gegen H*** schadlos zu halten. Dementsprechend zeigte er am 8.März 1985 den nachforschenden Gendarmeriebeamten nur geringwertige von H*** zurückgelassene Gegenstände, verneinte aber wiederholt, weitere von diesem eingebrachte Sachen in Verwahrung zu haben. Eine gleichartige Erklärung gab er im Zug einer weiteren sicherheitsbehördlichen Nachschau am 19.März 1985 ab. Auch bei einer neuerlichen Befragung am 23.März 1985 stellte er die Verwahrung der vom Schuldspruch umfaßten Sachen in Abrede, stimmte aber letztlich einer Nachschau zu, bei der die Aluminiumfenster und -türen sowie die Isolierglasscheiben aufgefunden wurden.

Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund, wonach H*** die bezeichneten Sachen in die Wohnung des Angeklagten verbracht habe, dieser somit nicht "aktiv am Geschehen mitgewirkt" habe, ihm erst nach Einleitung von Gendarmerieerhebungen Bedenken gekommen seien, was als "nachfolgender Eventualvorsatz" unbeachtlich sei, übersehen zum einen - soweit sie auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sachen abstellen -, daß es sich bei der hier aktuellen Erscheinungsform des Verheimlichens im Sinn des § 164 Abs 1 Z 2 StGB um ein Dauerdelikt handelt (Liebscher im WK z. StGB Rz. 14 zu § 164) und es daher nicht auf den Vorsatz zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachen ankommt, sondern auf jenen bei der - hier zeitlich danach liegenden - Verheimlichungshandlung, zum anderen aber insbesondere, daß nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen vorliegend entgegen dem Beschwerdevorbringen ein aktives Tun des Angeklagten in Form der - sogar mehrfachen - Erteilung falscher Auskünfte gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten vorlag (11 Os 181/72).

Die auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde, wonach im gegenständlichen Fall das Verheimlichen durch Verbringen der Sachen in die Wohnung des Angeklagten (durch H***) vorgenommen worden sei, demnach eine Unterstellung unter § 164 Abs 1 Z 1 StGB vorzunehmen gewesen sei, es diesfalls nach den Urteilsfeststellungen aber an einem Vorsatz mangelte und dem Angeklagten allenfalls lediglich fahrlässiges Verhalten zuzurechnen sei, geht gleichfalls fehl.

Voraussetzung für die Unterstellung unter die Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 1 StGB ist die Unterstützung des Täters beim Verheimlichen oder Verhandeln der Sache, die der Täter durch die Tat erlangte oder für ihre Begehung empfing. Gerade dies wurde vom Erstgericht aber ohnedies verneint. Den zeitlich und willensmäßig davon getrennten, aus eigennützigen Motiven (Schadloshaltung für Schulden H***S) und nicht zur Unterstützung des Diebes begangenen Akt des Verheimlichens (durch Aufbewahrung und Erteilung falscher Auskünfte) unterstellte das Erstgericht zu Recht der Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 2 StGB. Für eine Beurteilung der Tat als fahrlässige Hehlerei bleibt angesichts der Konstatierung des Vorsatzes des Angeklagten kein Raum.

Aus den angeführten Gründen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 164 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den hohen, die Wertgrenze von 100.000 S nahezu erreichenden Schadensbetrag, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, die Zustandebringung der verhehlten Diebsbeute und - mit geringer Bedeutung - den Umstand, daß sich der Angeklagte durch die Tat für Schulden H***S schadlos halten wollte.

Der Berufung des Angeklagten, mit der - nach Modifizierung der Anträge im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung - eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe, allenfalls eine tunlichst bedingt nachzusehende Geldstrafe begehrt wird, kommt keine Berechtigung zu.

Eine "Unbescholtenheit" des Angeklagten wurde vom Erstgericht, das den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd wertete, berücksichtigt. Von einer Einwirkung H***S (§ 34 Z 4 StGB) kann hingegen nicht gesprochen werden, setzte doch das Tatverhalten des Angeklagten erst nach dem Verschwinden H***S ein. Die "Gesamtsituation", in die der Angeklagte versetzt wurde, und seine Schädigung durch H*** hingegen wurde vom Erstgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen (namentlich bei der Gewährung der bedingten Strafnachsicht) berücksichtigt (vgl. US 11 f.). Die - somit vollständig festgestellten - Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht auch zutreffend gewürdigt und ein keineswegs überhöhtes Strafausmaß gefunden. Es besteht demnach kein Anlaß zu einer Herabsetzung.

Angesichts des hohen, die Grenze des § 164 Abs 3 StGB nahezu erreichenden Wertes der verhehlten Sachen ist aber auch aus generalpräventiven Rücksichten (§ 37 Abs 1 a.E. StGB) eine Umwandlung in eine Geldstrafe nicht angebracht.

Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00151.85.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19860121_OGH0002_0100OS00151_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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