TE OGH 1986/1/22 9Os1/86

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Veröffentlicht am 22.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Benjamin A*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.November 1985, AZ 9 Bs 471/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem Beschluß vom 20.November 1985, AZ 9 Bs 471/85, hat das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Benjamin A*** wegen § 75 StGB der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Oktober 1985, AZ 25 Vr 648/84, mit welchem die Fortdauer der über den Beschuldigten verhängten Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO angeordnet wurde, nicht Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen unterliegen - abgesehen von einigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen hier keiner vorliegt - keinem weiteren Rechtszug. Das gilt insbesondere auch für Beschlüsse des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht im Haftprüfungsverfahren (EvBl. 1973/99). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Soweit das Beschwerdevorbringen der Sache nach als Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur verstanden werden kann, wird es von der Generalprokuratur einer gesonderten Prüfung unterzogen werden.

Anmerkung

E07393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00001.86.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19860122_OGH0002_0090OS00001_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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