TE OGH 1986/1/22 9Os8/86

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Veröffentlicht am 22.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Angeklagten Karl H*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.Oktober 1985, GZ 3 b Vr 3846/85-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Gerichtshofes erster Instanz die vom Verurteilten Karl H*** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO zurück, weil in der Hauptverhandlung ein gültiger, mit dem Willen des Angeklagten vorgenommener Rechtsmittelverzicht erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von dem Genannten dagegen rechtzeitig erhobene

Beschwerde - daß er sie (fristgerecht) direkt beim Obersten Gerichtshof und nicht beim Erstgericht einbrachte, kann nicht zu seinem Nachteil ausfallen, weil ihm insoweit nach der Aktenlage möglicherweise eine unrichtige (unvollständige) Rechtsmittelbelehrung zuteil wurde - ist nicht begründet. Lassen doch die Akten - Hauptverhandlungsprotokoll; Äußerungen des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft - keinen Zweifel daran offen, daß nach der Urteilsverkündung ein gültiger und somit unwiderruflicher Rechtsmittelverzicht erfolgte, und zwar auch dann, wenn die Verzichtserklärung nicht vom Angeklagten persönlich, sondern von dessen Verteidiger abgegeben wurde. Wird doch nicht einmal vom Verurteilten behauptet, der von ihm nunmehr ins Treffen geführte mangelnde Konsens zwischen ihm und dem Verfahrenshelfer sei dem Gericht schon bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung bekannt gewesen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 285 a ENr. 41).

Der unbegründeten Beschwerde mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E07394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00008.86.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19860122_OGH0002_0090OS00008_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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