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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §15 Abs1 idF 1999/I/004;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des Y in B, geboren 1975 (oder 1976), vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Herzog Ernst Gasse 2a, gegen den am 29. August 2003 verkündeten und am 29. September 2003 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 227.831/11-II/04/03, betreffend Aufhebung eines Bescheides "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG" (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. März 2002 (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG) aufgehoben wurde, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen - nämlich insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid auch Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. März 2002 (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan) aufgehoben wurde - wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste - soweit den vorgelegten Aktenteilen entnehmbar - im Dezember 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Mit Spruchpunkt I. des (in den vorgelegten Akten nicht enthaltenen) erstinstanzlichen Bescheides vom 15. März 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Mit Spruchpunkt II. erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für nicht zulässig.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, es sei ihm noch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden und die belangte Behörde sei "in einem derartigen Fall gehalten ..., auch auf Grund Ihrer lediglich gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides gerichteten Berufung den gesamten, in Folge Fehlens eines auf § 15 Abs. 1 AsylG gestützten Abspruches unvollständigen Bescheid, demnach auch Spruchteil II des angefochtenen Bescheides, zu beheben".
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 trat der Beschwerdeführer der Absicht der belangten Behörde, den Ausspruch über die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, entgegen. Dieser Ausspruch sei unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtenen, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 29. August 2003 verkündeten Bescheid behob die belangte Behörde "in Erledigung" der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG".
In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides stützte die belangte Behörde diese Entscheidung - im Wege der "mangels weiter reichender Kapazitäten" auf die Wiedergabe der bei der Verkündung protokollierten Ausführungen beschränkten teilweisen Wiederholung von Ausführungen zur Begründung eines am 27. August 2003 verkündeten Bescheides, die ihrerseits auf einen Bescheid vom 10. Dezember 2002 verwiesen - auf die Ansicht, ihr Vorgehen finde Deckung in näher bezeichneten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0055, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen war daher auch im vorliegenden Fall spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200033.X00Im RIS seit
02.09.2005