Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix SCHÄFER, Handelsschülerin, Klostertal 40, 2770 Gutenstein, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beirer, Dr. Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei BERGBAHN AG K***, Hahnenkammstraße 1 a, 6370 Kitzbühel, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 71.000,-- S samt Anhang und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1985, GZ. 2 R 282/85-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 1985, GZ. 8 Cg 513/84-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 3.736,18 S (darin 339,65 S an USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 22.Februar 1983 gegen 11 Uhr kam die Klägerin als Schifahrerin bei der Teilnahme an einem Schulschikurs der Bundeshandelsakademie Wr.Neustadt auf der Schiabfahrt des von der Beklagten betriebenen "Hausleiten-Schlepplifts" zu Sturz. Dabei wurde sie durch den mit einem Fangriemen gegen das Weglaufen gesicherten Schi im Bereich des rechten Auges verletzt. Die Klägerin hat heute noch Beschwerden, insbesondere durch Doppelbilder; eine Verschlechterung des Sehvermögens ist nicht auszuschließen. Mit ihrer am 24.8.1984 erhobenen Klage begehrte die Klägerin nach der in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorgenommenen Klagsausdehnung (AS 148) die Bezahlung eines Betrages von 71.000 S für Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten "zur Gänze" für künftige Schäden aus dem gegenständlichen Unfallsgeschehen. Die Klägerin habe an einem Schulschikurs teilgenommen und eine Wochenkarte für die Benützung der Aufstiegshilfen der Beklagten gelöst. Am 2.Schikurstag habe sie mit ihrer Gruppe auf dem Hang des Hausleiten-Schleppliftes Übungsfahrten unternommen. Auf diesem Hang sei durch einen Ratrac, der mit einem angehängten Schlitten Heutransporte durchgeführt habe, die Piste durch 10 bis 15 cm tiefe Rillen, an deren Rändern sich Schneeklumpen gebildet hätten, verändert worden. Durch diese atypische Gefahrenquelle sei die Klägerin zu Sturz gekommen und habe sich dabei eine schwere Augenverletzung zugezogen, die ein Schmerzengeld von S 71.000 rechtfertige. Die Beklagte hafte sowohl aus dem Beförderungsvertrag als auch aufgrund ihrer Pistensicherungspflicht für den Schaden der Klägerin.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Durch den behaupteten Heutransport seien keine Rillen auf der Piste entstanden, es sei nur Lockerschnee leicht aufgehäuft worden. Der Sturz der Klägerin sei nicht auf die Beschaffenheit der Schipiste zurückzuführen. Die Beklagte habe ihre Pistensicherungspflicht nicht verletzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz hatte teilweise Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hinsichtlich der Beschaffenheit der Piste im Bereich der Unfallsstelle zur Unfallszeit, wiederholte diesbezüglich (teilweise) das Beweisverfahren und gab auf der Grundlage der teils übernommenen, teils selbst getroffenen Feststellungen der Berufung der Klägerin teilweise, und zwar dahin Folge, daß es der Klägerin 35.500 S samt Anhang zusprach und die Haftung der Beklagten der Klägerin gegenüber zu 50 % für alle künftigen Folgen aus dem gegenständlichen Unfall feststellte und das Leistungs- sowie das Feststellungsmehrbegehren abwies. Schließlich sprach es aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S und der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 300.000 S übersteigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens von 35.500 S samt Anhang aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Leistungsbegehrens abzuändern; hilfsweise wird im Rahmen der Anfechtung ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hingegen ficht das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem stattgebenden Teil aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag an, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ebenfalls im Rahmen der Anfechtung ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Parteien beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind zulässig, aber keine ist berechtigt. Die vom Berufungsgericht über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen und der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen lassen sich - insoweit sie für das Revisionsverfahren noch bedeutsam sind - im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin hatte im Rahmen des Schischulkurses für das Gebiet der Beklagten einen Schipaß gelöst. Der Unfall ereignete sich auf dem 400 bis 500 m langen durchgehend etwa gleich breiten Übungshang des Hausleiten-Liftes, der übersichtlich ist, keine Bodenwellen oder Geländebuckel aufweist und ein Gefälle von durchschnittlich 15 bis 20 % hat. Dieser Übungshang wird von der Beklagten auf ihren Tarifkarten als "leicht" bezeichnet und ist dort mit blauer Farbe gekennzeichnet. Im Prospekt der Beklagten heißt es, daß die Schipisten der Beklagten nach den Bedingungen für die Verleihung des Tiroler Pistengütesiegels markiert seien. Die nach diesem System markierten Pisten werden laufend präpariert und gegen alpine Gefahren gesichert. Aufgrund eines Servitutsvertrages der Beklagten mit Alois HECHENB*** ist dieser berechtigt, während der Wintermonate über die Lifttrasse dieses Liftes 10 bis 15 Fuhren Heu pro Monat zu führen. Die Beklagte stellt zu diesem Zweck HECHENB*** ein Pistengerät unentgeltlich zur Verfügung. Der Abtransport des Heus vom Stadel HECHENB***S, der sich im oberen Bereich des gegenständlichen Hanges befindet, erfolgt in der Weise, daß ein Schlitten mit 200 bis 300 kg Heu beladen wird und von einem Pistengerät der Beklagten schräg über die Piste gezogen wird. Durch das seitliche Abrutschen des Schlittens entstehen durch dessen Kufen ca. 8 cm breite und 10 bis 15 cm tiefe Furchen. Die Konsistenz der diese Furchen begrenzenden Schneeaufhäufungen bestand in kompakten Schneebrocken. Bei seitlichem Abrutschen wäre man in dieser harten Schneemasse mit den Schiern stecken geblieben. Prof. Manfred G***, der Leiter der mäßig fortgeschrittenen Schikursgruppe, in der sich die Klägerin befand, gab daher seinen Schülern die Anweisung, diese "Spuren" in Schrägfahrt zu überqueren. Bei ihrer Abfahrt hat die Klägerin diese "Spur" auch wahrgenommen, die sich nach ihrer Erinnerung wie eine "Leiter" über den Hang zog. Die Klägerin beherrschte nur den Schneepflugbogen und war daher nur als mäßige Schifahrerin anzusehen. Die Klägerin, die schon im Hinblick auf das Gelände - im weiteren Bereich der Unfallsstelle ist dieses eher flach - nicht schnell gefahren war, fuhr in einem nicht mehr feststellbaren Winkel über die gegenständliche "Spur" und kam bei deren Überquerung zufolge der harten Schneebrocken zu Sturz, wobei sie sich die vom Erstgericht auch im einzelnen festgestellten Verletzungen zuzog. Ein deutscher Schifahrer, der an der Unfallsstelle abschwingen wollte, um Hilfe zu leisten, kam in der gegenständlichen "Spur" ebenfalls zu Sturz. Die Unfallsstelle befindet sich im flacheren Bereich, in dem die Gefahr des "Verschneidens" (Verkantens) größer ist. Die die Furchen begrenzenden Schneeaufhäufungen hätten schon während des Heutransportes beseitigt werden können, wenn an dem Schlitten eine Rolle (Walze) angehängt worden wäre, die aber auch mit dem Ratrac fix verbunden hätte sein müssen. Das Heu hätte aber auch im Ballen auf dem Pistengerät selbst transportiert werden können. Die durch den Heutransport entstandene "Spur" ist kein auf natürliche Weise entstandenes Hindernis auf einer Schipiste.
Während das Erstgericht von anderen Feststellungen ausgehend (durch das Abrutschen des Schlittens sei eine pulvrige und weiche, kein nennenswertes Hindernis einer Piste darstellende Schneeanhäufung von 5 bis 10 cm Höhe entstanden, es sei auch nicht auszuschließen, daß sich die Klägerin bei einem Bogen und unabhängig von der Schlittenspur verkantet habe und zu Sturz gekommen sei), eine Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin mangels Nachweises eines kausalen Zusammenhanges zwischen Beschaffenheit der Piste und dem Sturz der Klägerin ablehnte, gelangte das Berufungsgericht aufgrund des durch die teilweise Beweiswiederholung modifizierten Sachverhaltes zur Annahme einer Haftung der Beklagten sowohl aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Beförderungsvertrages als auch ihrer Pistensicherungspflicht. Wenngleich die Verkehrssicherungspflicht auf Schipisten nicht überspannt werden dürfe (Pichler in ÖJZ 1966, 124) und eine vollkommene Verkehrssicherheit auf Schipisten nicht erreicht werden könne (und wohl auch nicht erstrebenswert sei) (Kleppe S.232), so dürfe der Schifahrer doch auf eine sorgfältige, keine gefährlichen Hindernisse aufweisenden Piste vertrauen, insbesondere dann, wenn es sich, wie hier, um eine von der Beklagten in ihren Prospekten als "leicht" bezeichnete Abfahrt handle, die nach den Ankündigungen auch laufend präpariert und gegen alpine Gefahren gesichert werde. Nicht auf natürlichem Weg entstandene Hindernisse, die eine Gefahrenquelle darstellten, seien, soweit zumutbar, zu entfernen (Pichler, Pisten Paragraphen Schiunfälle S.86). Der Beklagten wäre es durchaus zumutbar gewesen, die durch den Heutransport entstandenen "Spuren", die auf einer Schipiste als atypische Gefahrenquelle anzusehen seien, weil üblicherweise solche Transporte auf Schipisten ja nicht durchgeführt würden, unmittelbar nach dem Heutransport - etwa durch Einebnen mittels einer Walze - wieder zu entfernen. Für die Beklagte hätte aber auch, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, die Möglichkeit bestanden, den Heutransport auf dem Pistengerät selbst durchzuführen und hätte diesfalls die am Ratrac befestigte Walze allenfalls entstandene Furchen sofort eingeebnet. Es sei daher eine Haftung der Beklagten aufgrund ihrer Pistensicherungspflicht für den Schaden der Klägerin zu bejahen. Die Klägerin treffe aber ein erhebliches Mitverschulden an ihrem Sturz, weil sie trotz Warnung durch den Leiter ihrer Gruppe und Wahrnehmung der "Spur" diese nicht, der Anweisung folgend, überquert habe. Darüberhinaus wäre die Klägerin, wenn ihr schifahrerisches Können schon dazu nicht ausreichte, verpflichtet gewesen, vor der "Spur" anzuhalten - was ihr wegen des dort relativ flachen Geländes auch unschwer möglich gewesen wäre - weil jeder Schifahrer Hindernisse und Gefahren, die er erkenne, selbst bewältigen müsse (Welser in Sprung-König, Österreichisches Schirecht S.397). Dieses Mitverschulden der Klägerin sei mit 50 % zu bewerten, weshalb die Beklagte der Klägerin 50 % ihres Schadens zu ersetzen habe. Im Hinblick auf die festgestellten Verletzungen und deren Folgen sei das begehrte Schmerzengeld von 71.000 S auch im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle (Jarosch-Müller-Piegler Nr.1343) und unter Bedachtnahme auf die seither eingetretene Kaufkraftminderung der Währung (ZVR 1977/214 ua) angemessen. Im Hinblick auf die Kürzung durch die Mitverschuldensquote ergebe sich daher ein berechtigter Anspruch von
35.500 S. Im Hinblick auf die festgestellten Dauerfolgen (Doppelbilder, beginnende Sehnervatrophie, die eine Verschlechterung des Sehvermögens nicht ausschließen ließe), erachtete das Berufungsgericht auch das Feststellungsbegehren im Ausmaß von 50 % als gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte wiederholt in ihrer Revision den Standpunkt, sie träfe keine Haftung für die Unfallsfolgen der Klägerin. Wenn sie in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, daß die harten Schneebrocken, durch die die Klägerin zu Sturz kam, durch den gegenständlichen Heutransport verursacht worden seien, versucht sie lediglich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Die Revisionswerberin räumt dem Berufungsgericht wohl ein, daß das durch die Beklagte veranlaßte Transportieren von Heulasten als solches ungewöhnlich sei, bekämpft aber die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die dadurch hervorgerufene Spurenbildung auf der Schipiste als atypische Gefahrenquelle gelte. Als Grund dafür führt die Revisionswerberin an, daß solche Spuren- und Furchenbildungen auf frequentierten Schipisten durchaus üblich seien; so entstehe etwa bei weicherer Schneelage durch jeden Schifahrer eine Spur, die im wesentlichen lediglich vom Gewicht und von der spezifischen Fahrweise des Schiläufers abhänge. Auch hier geht die Revisionswerberin nicht von den vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen aus. Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage hat der Heuschlitten ein Gewicht von 200 bis 300 kg und entstanden bei diesen Transporten Furchen, die eine Breite von ca. 8 cm und eine Tiefe von 10 bis 15 cm hatten. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen bestand auch die Gefahr, daß die Schier bei einem seitlichen Abrutschen in diesen harten Schneemassen stecken blieben. Ausgehend von diesen Feststellungen zeigt sich, daß durch einen Vergleich mit einer "Spur, die bei weicher Schneelage durch jeden Schifahrer entstehe und bloß vom Körpergewicht und der spezifischen Fahrweise des Schiläufers abhänge", für den Rechtsstandpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen ist. Bedenkt man, daß auch ein anderer Schifahrer, der der Klägerin Hilfe leisten und daher an der Unfallsstelle abschwingen wollte, in der gegenständlichen "Spur" zu Sturz kam, so ist der von der Revisionswerberin hier bekämpfte Schluß des Berufungsgerichtes, daß die auf den Heutransport zurückzuführenden "Spuren" keine auf natürliche Weise entstandenen Hindernisse darstellten und als atypische Gefahrenquellen auf einer Schipiste, insbesondere auf einem als "leicht" angepriesenen Übungshang, der erfahrungsgemäß auch von Schifahrern mit bloß mäßigen Kenntnissen befahren werden, unbedenklich. Nach den Ergebnissen des Verfahrens muß die Beklagte aufgrund des von ihr mit HECHENB*** abgeschlossenen Kauf- und Servitutsvertrages mit 10 bis 15 solcher Heutransporte pro Monat rechnen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, die Schipiste "ständig aplaniert zu erhalten" kann unter diesen Umständen keine Rede sein; daß die Beseitigung der für die Schipiste nachteiligen Folgen der Heutransporte - wie die Revisionswerberin schließlich noch vorbringt - "allein schon technisch und aus personellen Gründen" unmöglich wäre, stellt jedenfalls eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Der von der Beklagten dem Berufungsgericht zusammenfassend gemachte Vorwurf, die von ihm vertretene Rechtsansicht stelle eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten dar, kann unter den gegebenen Umständen somit nicht beigepflichtet werden. Daß dem Berufungsgericht bei der Verschuldensabwägung ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht behauptet und ist auch auf Grund der Sachlage nicht anzunehmen. Der Revision der Beklagten mußte daher der Erfolg versagt werden.
2.) Zur Revision der Klägerin:
Die Revisionswerberin wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, ihr stünden im Hinblick auf das gleichteilige Mitverschulden nur die Hälfte des von ihr für Schmerzengeld begehrten Betrages, somit nur 35.500,-- S samt Anhang zu. Aus dem Umstand, daß sie in der Klage, in der sie ausdrücklich behauptete, für ihren Sturz sei lediglich die Pistenbeschaffenheit ausschlaggebend gewesen (AS 4), letztlich meinte, aus Gründen prozessualer Vorsicht, lediglich von einem 50 %igen Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Unfalles auszugehen und für Schmerzengeld im geltend gemachten Ausmaß von 62.000 S nur den Betrag von 31.000 S anzusprechen, läßt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts ableiten, weil sie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eine Ausdehnung ihres Klagebegehrens vorgenommen hat; sie hat dabei bloß erklärt, das Leistungsbegehren "um weiteres Schmerzengeld auf 71.000 S auszudehnen" und ein Feststellungsbegehren (erstmalig) gestellt, bei dem sie ausdrücklich die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen "zur Gänze" in Anspruch nahm. Den als letztlich erheblich anzusehenden Ausführungen der Klägerin ist somit eindeutig zu entnehmen, daß die Klägerin in Wahrheit kein Mitverschulden auf sich genommen hat; dieses Vorbringen wurde daher vom Berufungsgericht mit Recht nicht dahin verstanden, daß der letztlich begehrte Schmerzengeldbetrag von 71.000 S unter Zugrundelegung eines von der KLägerin letztlich anerkannten Mitverschuldens im Ausmaß der Hälfte geltend gemacht worden sei. Durfte das Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß die Klägerin kein Mitverschulden eingeräumt hat, so hat es der Klägerin dem angenommenen Mitverschulden im Ausmaß der Hälfte entsprechend von dem für Schmerzengeld letztlich begehrten Betrag von 71.000 S zutreffend nur 31.500 S sA zugesprochen. Insoweit die Revisionswerberin nun dem Erstgericht wegen einer allfälligen Unklarheit ihres Vorbringens im Zusammenhang mit der Klagsausdehnung einen Verstoß gegen § 182 ZPO zum Vorwurf macht, übersieht sie, daß es sich dabei - wenn dieser Verstoß tatsächlich gegeben gewesen wäre - um einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens gehandelt hätte, der in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden könnte (SZ 23/352 uva).
Der Revision der Klägerin konnte somit ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da beide Teile mit ihren Revisionen erfolglos blieben, waren der Klägerin - ihrem überwiegenden Erfolg bei der Abwehr der Revision der Gegenseite entsprechend - anteilige Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
Anmerkung
E07374European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00001.86.0123.000Dokumentnummer
JJT_19860123_OGH0002_0080OB00001_8600000_000