Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der beim Kreisgericht Korneuburg zu AZ 14 BE 306/85 anhängigen Strafvollzugssache gegen Albert S*** wegen voraussichtlicher bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 145 Abs 3 StVG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.Jänner 1986, AZ 27 Bs 2/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Kreisgericht Korneuburg lehnte mit dem Beschluß vom 9. Dezember 1985, GZ 14 BE 306/85-3, eine Feststellung ab, daß Albert S*** gemäß § 46 Abs 2 StGB bedingt entlassen werden wird. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten S*** gab das Oberlandesgericht Wien mit dem Beschluß vom 13.Jänner 1986, AZ 27 Bs 2/86, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Verurteilten gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien (direkt beim Obersten Gerichtshof) eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn die Anfechtung einer in Strafachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht ergangenen Entscheidung ist dem österreichischen Strafverfahrensrecht grundsätzlich fremd (s. EvBl. 1975/58, EvBl. 1973/99, EvBl. 1972/109 u.v.a.m.).
Anmerkung
E07412European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00017.86.0128.000Dokumentnummer
JJT_19860128_OGH0002_0100OS00017_8600000_000