Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Riedler sowie die Beisitzer Dr.Viktor Schlägelbauer und Dr.Gerald Mezriczky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede H***, Angestellte, Bischofshofen, Südtirolerstraße 48, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei SALZBURGER GEBIETSKRANKENKASSE für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 211.058 S brutto und Feststellung (Gesamtstreitwert 525.806 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 4.November 1985, GZ 31 Cg 57/85-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 25.April 1984, GZ Cr 109/84-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.859 S (davon 1.449 S Umsatzsteuer und 1.920 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 22.Juli 1963 bis 30.April 1967 Dienstnehmerin der NIEDERÖSTERREICHISCHEN GEBIETSKRANKENKASSE. Seit 1. Mai 1967 ist sie Angestellte der beklagten Partei. Auf ihr Dienstverhältnis findet die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (im folgenden: DO.A) Anwendung. Mit 1.November 1978 wurde die Klägerin provisorisch und mit 1.März 1979 definitiv zur Leiterin der Außenstelle Bischofshofen ernannt. In dieser Funktion ist sie derzeit gemäß § 37 DO.A in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II (kurz: D II) eingereiht. Am 1.April 1982 rückte sie dort in die Bezugsstufe 12 vor. Sie begehrt mit der Behauptung, sie wäre in die Gehaltsgruppe F Dienstklasse II (kurz: F II) einzustufen, die Bezahlung der sich daraus für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 31.Dezember 1983 ergebenden, der Höhe nach unbestrittenen Gehaltsdifferenz von 211.058 S brutto sA und erhebt für die Zukunft ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Die für die Einreihung der Klägerin in Betracht kommenden Bestimmungen der DO.A 1970 idF 1.März 1978 lauten:
"Abschnitt III
Bezugsrecht
..........
§ 36
Allgemeine Bestimmung über die Einreihung
(1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung
einzureihen, und zwar
1. die Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und
Dienstklassen gemäß § 37;
..........
(2) Die Einreihung auf Grund der in den §§ 37 bis 39 angeführten
Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, daß der jeweils dargestellte
Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit
ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen
Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen
Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß
und regelmäßig wiederholt.
..........
§ 37
Einreihung der Verwaltungsangestellten
(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36
ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend
angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
..........
Mittlerer Dienst - Gehaltsgruppe D
........
Dienstklasse II
1. Leiter von Außenstellen der Gebietskrankenkassen, und zwar der
........
1.5 Außenstellen Bischofshofen, Hallein und Zell am See der
Salzburger Gebietskrankenkasse,
.......
Höherer Dienst - Gehaltsgruppe F
.........
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
.........
Artikel IX
Zu Abschnitt III - Gehaltsordnung
(1) Die Einreihung und Einstufung der am 30.November 1973 im
Dienste eines österreichischen Sozialversicherungsträgers stehenden
Verwaltungsangestellten ist ab 1.Dezember 1973 wie folgt vorzunehmen:
a) Die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe der ab
1. Dezember 1973 geltenden Fassung der §§ 36 und 37 in die dort
angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen.
......
Beilage zur DO.A
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)
zu den Änderungen der DO.A ab 1.Dezember 1973 und 1.Februar 1974
..........
3. zu § 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten
........
Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer
Organisationseinheit" setzt voraus, daß eine solche
Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf
darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung.
........
Erläuterungen
(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)
zu den Änderungen der DO.A ab 1.Jänner und 1.März 1978
1. Zu § 37 Abs. 1 - Einreihung der Verwaltungsangestellten
Durch die Neufassung des Einleitungssatzes wird - der seinerzeitigen Absicht der Kollektivvertragspartner entsprechend - klargestellt, daß es sich bei den Einreihungsbestimmungen des § 37 und der Anlage 4 - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale handelt, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüsseln ausschließt
......".
Die Klägerin wurde nicht zur Leiterin einer Organisationseinheit bestellt. Zum Zeitpunkt 1.März 1979 waren die Außenstellen unmittelbar der Direktion der beklagten Partei unterstellt. Die Klägerin brachte zu dem (bereits oben wiedergegebenen) Klagebegehren im wesentlichen vor:
Vor der Neusystemisierung (der Dienstposten) ab 1.Dezember 1973 seien die Außenstellenleiter der beklagten Partei auf Grund ihres damaligen Aufgabenbereiches (nach einem erfolgreichen Rechtsstreit des damaligen Leiters der Außenstelle Zell am See) von der Verwendungsgruppe IV in die Verwendungsgruppe III umgereiht worden; dies entspreche nach der geltenden Fassung der DO.A der Einreihung in die Gehaltsgruppe F II. Die geltende DO.A reihe aber die Leiter der Außenstellen nicht generell in F II ein, sondern in D I, und zähle jene Leiter von Außenstellen auf, die höher, nämlich in D II, E oder F einzureihen seien. Daraus folge, daß die Leiter der Außenstellen seit 1.Dezember 1973 nach ihrer Tätigkeit unterschiedlich eingereiht wurden. Vor der Neusystemisierung mit 1. Dezember 1973 sei der Pflichten- und Zuständigkeitsbereich der Leiter der Außenstelle Bischofshofen und der übrigen Außenstellen eingeschränkt und in diesem Umfang der Neusystemisierung zugrundegelegt worden, nach der Neusystemisierung, insbesondere nach dem 1.Dezember 1981 aber wieder ausgedehnt worden, was auch als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 (Z 4) ArbVG nichtig sei. Entscheidend sei nach der DO.A nicht die abstrakte Bezeichnung des Dienstpostens, sondern die dauernde Verwendung, also die tatsächliche Tätigkeit, die bei der Außenstelle Bischofshofen jetzt wieder der früher in Verwendungsgruppe III einzureihenden Tätigkeit entspreche, so daß die Klägerin in der DO.A in die Gehaltsgruppe F II einzureihen sei. Die Außenstelle Bischofshofen komme einer kleinen Leistungsabteilung gleich, deren Aufgaben sogar über die einer Organisationseinheit hinausgingen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die neue Dienstordnung (DO.A) ab 1.Dezember 1973 eine neue Rechtslage geschaffen habe, die für die Einstufung der Klägerin ausschließlich maßgebend sei. Damit könne die Klägerin aus dem vom seinerzeitigen Leiter der Außenstelle Zell am See geführten Arbeitsgerichtsprozeß (Cr 354/73 = Cr 639/75 des Arbeitsgerichtes Zell am See), die zu einer höheren Einstufung dieses Angestellten geführt habe, nichts für sich ableiten. In der neuen DO.A sei für den Leiter der Außenstelle Bischofshofen ausdrücklich eine Einreihung in D II vorgesehen, womit eine bindende vertragliche Vorschrift über die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe bestehe. Für die Einreihung der Klägerin seien somit die von ihr als Außenstellenleiterin im einzelnen zu erbringenden Tätigkeiten nicht maßgebend. Seit 1.Dezember 1981 habe sich wohl der Pflichten- und Zuständigkeitsbereich der Leiter der Außenstellen erweitert, doch führe eine Änderung der Gesamttätigkeit in qualitativer oder quantitativer Hinsicht so lange zu keiner höheren Einreihung, als diese nicht durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der DO.A angeordnet werde. § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG komme nicht zur Anwendung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es war der Ansicht, daß die Klägerin richtig eingestuft sei, weil § 37 DO.A in Gehaltsgruppe D II die von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Leiterin der Außenstelle Bischofshofen ausdrücklich anführe. Eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches der Außenstellen führe nicht zu einer anderen Einreihung, weil es hiefür nur auf die Verwendung als Leiter einer Außenstelle ankomme. Änderungen dieser Gesamttätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht seien ohne Bedeutung. Die Klägerin sei auch nicht als Leiterin einer Organisationseinheit bestellt und die Außenstelle Bischofshofen im Dienstpostenplan nicht als Organisationseinheit angeführt worden. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben, oben bereits zugrundegelegten Feststellungen wie das Erstgericht. Es gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die zweite Instanz war der Ansicht, die Gründe für die unterschiedliche Einreihung der Außenstellenleiter in die DO.A kämen nur als mögliches Motiv der Kollektivvertragsparteien als Normgeber in Frage, das aber nach den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen des § 6 ABGB unbeachtlich sei, weil der Wortlaut und der Sinn der von der Klägerin bekämpften Einreihungsbestimmung klar und eindeutig sei. Was die Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder unverbindlich geäußert hätten, sei nicht maßgebend. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auch auf eine von der bekämpften Einreihungsbestimmung nicht gewollte Versteinerung des Aufgabenbereiches der Leiter von Außenstellen. § 37 Abs. 1 D II 1.5 umschreibe die Tätigkeit der Klägerin konkret als "Leiter der Außenstelle Bischofshofen der Salzburger Gebietskrankenkasse". Diese konkret gefaßte Einreihungsbestimmung stelle nicht auf die Summe von bestimmten Einzeltätigkeiten, sondern nur auf die Verwendung im genannten Aufgabenbereich ab. Die DO.A unterscheide nicht, ob der Aufgabenbereich des Leiters der Außenstelle quantitativ oder qualitativ geändert werde. Die Einreihungsbestimmung des § 37 DO.A enthalte eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale und verbiete die von der Klägerin vorgenommenen Analogieschlüsse zu jenen Bestimmungen, in denen die Einreihung nach bestimmten Einzeltätigkeiten beschrieben werde. Ein Tatbestand nach § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Gleichbehandlungsgrundsatz komme schon begrifflich nicht in Frage.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin behauptet, sie stütze sich primär nicht auf Motive der Kollektivvertragsparteien bei der Normsetzung; das sei auch nicht erforderlich, weil sich schon aus dem Wortlaut des § 36 DO.A ergebe, daß die Einreihung der Angestellten davon abhänge, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit sei. Es komme daher auf die jeweilige tatsächliche Tätigkeit des Angestellten an.
Die Revisionswerberin verkennt mit dieser Ansicht, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten unter Bedachtnahme auf § 36 DO.A ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen hat und die Kollektivvertragsparteien diese Bestimmung einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale auslegen, die keine Analogieschlüsse erlaube. Die Tätigkeitsmerkmale der Verwendung der Klägerin sind durch den Wortlaut des § 37 DO.A Gehaltsgruppe D Dienstklasse II.
Pkt. 1.5 ("Leiter von Außenstellen der Gebietskrankenkassen, und
zwar der Außenstellen Bischofshofen ... der Salzburger
Gebietskrankenkasse") abschließend geregelt. Diese Bestimmung
definiert die Verwendung der Klägerin nicht nur gattungsmäßig
(Leiterin irgendeiner Außenstelle), sondern darüber hinaus
individuell (Leiterin der Außenstelle Bischofshofen). Die für die
Einreihung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale erschöpfen
sich damit in der Beschreibung der ihr im Rahmen der Verwaltung der
beklagten Partei zukommenden Funktion als Leiterin einer bestimmten
Außenstelle. Auf den mit der Ausübung dieser Funktion jeweils
verbundenen Aufgabenbereich ("Pflichten- und Zuständigkeitsbereich")
kommt es für die Einreihung der Klägerin nicht an. Infolge der
funktionsbestimmten Verwendung der Klägerin ist für ihre Einreihung
nicht entscheidend, ob bei den von ihr auf Grund dieser Funktion zu
erbringenden einzelnen Tätigkeiten eine Änderung eintritt. Ein
Aufgabenzuwachs - sei es durch erhöhten Anfall an bestehenden oder
durch Hinzukommen neuer Aufgaben - berührt ihre Einreihung nicht.
Anders könnte es höchstens dann sein, wenn die beklagte Partei durch
organisatorische Maßnahmen den Zuständigkeitsbereich einer
Außenstelle so radikal veränderte, daß man begrifflich nicht mehr
von einer "Außenstelle" sprechen könnte (zB wenn einer Außenstelle
in erheblichem Umfang oberste Kompetenzen für den gesamten
Zuständigkeitsbereich der beklagten Partei übertragen würden, sodaß
bereits eine Art "Zentralstelle" vorläge). Von einer solchen, das
Wesen einer "Außenstelle" berührenden Vermehrung des Pflichten- und
Zuständigkeitsbereiches der Außenstellen im Land Salzburg kann aber
nach den Klagsbehauptungen keine Rede sein.
Nur bei einem Teil der in § 37 DO.A genannten
Dienstposten - aber eben nicht bei dem von der Klägerin
bekleideten - bestehen die maßgebenden Tatbestandsmerkmale in einer
Beschreibung der damit verbundenen (typischen) Einzeltätigkeiten (zB
B I Schreibkräfte, denen die maschinschriftliche Erledigung von
Schreibarbeiten oder die maschinschriftliche Ausfertigung von
Formularen, Karteiblättern udgl. übertragen ist). § 36
DO.A - insbesondere dessen Abs. 2 - besagt nur, daß die die
Einreihung der Angestellten bestimmende Verwendung - mag sie nun in
§ 37 DO.A durch Beschreibung der Funktion oder durch Beschreibung
einzelner Tätigkeiten definiert sein - eine dauernde sein muß und
daß bei einer "Überlagerung" (das ist einem Zusammentreffen)
mehrerer solcher Verwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die
höherwertige Tätigkeit maßgebend ist (in diesem Sinn etwa
4 Ob 68/75). Es ist irrig, wenn die Revisionswerberin meint, daß
eine solche "Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen
Aufgabenbereichen" denkunmöglich wäre, wenn nicht (stets) auf den
tatsächlichen Arbeitsinhalt abgestellt wird. Auch bei Verwendungen,
die nur durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt werden, sind
"Überlagerungen" möglich und § 36 Abs. 2 zweiter Halbsatz anwendbar,
wenn ein Angestellter mit mehreren, durch ihre Funktion bestimmten
Verwendungen betraut ist, die verschieden hoch einzustufen sind. Wie
zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Einstufungsnormen wiederholt
ausgesprochen wurde, kommt aber der Grundsatz, daß sich die
Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (Verwendungsgruppe) nach
den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung,
wenn die Einstufungsnorm die Voraussetzung für die Einstufung in
eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (zu DO Ang:
SozM I C 829; ähnlich Arb. 9.510; Besoldungsordnung für VB [Wien] bzw. VBO: Arb. 8.111, 8.189; VBG: Arb. 8.185; DO der ÖBF: Arb. 8.252 ua). Dies trifft auf die hier maßgeblichen Bestimmungen der DO.A zu. Aus Vergleichen mit dem seinerzeit geltenden Verwendungsgruppenschema, das der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.April 1975, 4 Ob 8/75, über die damalige Einstufung des Leiters der Außenstelle Zell am See zugrundelag, vermag die Klägerin nichts für sich abzuleiten, weil die am 30. November 1973 im Dienste der beklagten Partei stehenden Verwaltungsangestellten gemäß Art. IX der Übergangsbestimmungen nach Maßgabe der ab 1.Dezember 1973 geltenden Fassung der §§ 36 und 37 DO.A in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen waren.
Ein Verstoß der beklagten Partei gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Welche "übrigen Dienstnehmer" es sein sollen, denen gegenüber die Klägerin durch die Veränderung ihres Pflichten- und Zuständigkeitsbereiches willkürlich schlechter behandelt werde, ist nicht erkennbar. Die Klägerin behauptet selbst, daß auch der Pflichten- und Zuständigkeitsbereich der übrigen Außenstellen, also Hallein und Zell am See nach dem 1. Dezember 1981 erweitert wurde. Schlechthin unverständlich ist die Berufung der Klägerin auf § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG. Abgesehen davon, daß die von ihr beanstandete Einstufung auf der DO.A - und damit auf einem Kollektivvertrag (Arb. 8.795, 8.913; SZ 53/121; Arb. 10.241) - beruht und § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG schon nach seinem Wortlaut nur anwendbar ist, insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, betrifft die bezogene Norm die Einführung bestimmter leistungsbezogener Entgeltformen. Der Grundgehalt der Klägerin, um den es bei der umstrittenen Einstufung ausschließlich geht, ist aber nicht leistungsbezogen. Die Vorinstanzen sind somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß die Einstufung der Klägerin der für ihr Dienstverhältnis maßgebenden DO.A entspricht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO
Anmerkung
E07487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00002.86.0128.000Dokumentnummer
JJT_19860128_OGH0002_0140OB00002_8600000_000