TE OGH 1986/1/30 13Os192/85

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Veröffentlicht am 30.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Harald S*** und andere wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten Harald S***, Wolfgang S***, Herbert M*** und Rudolf M*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 24.Oktober 1985, GZ. 5 d Vr 2468/84-114, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Rszeszut, der Angeklagten Harald S***, Wolfgang S***, Herbert M*** und Rudolf M*** sowie der Verteidiger Mag. Martin, Dr. Eltz, Dr. Gerö und Dr. Schnatke zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Durch gefährliche Drohung und überwiegend auch durch Gewalt haben: Harald S***, Rudolf M*** und Herbert M*** mehrmals sowie Wolfgang S*** einmal Renate G*** zum Beischlaf genötigt (§ 202 Abs 1 StGB); Rudolf M*** versucht, Renate G*** von einer Anzeige abzuhalten, Harald S*** und Rudolf M*** den Christian H*** an einer Nothilfeleistung gehindert und Rudolf M*** getrachtet, G*** zur Prostitution zu zwingen (§ 105 Abs 1 StGB, teilweise § 15 StGB).

Es wurden hiefür verurteilt:

Harald S*** nach § 202 Abs 1 (§ 28) StGB sowie gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 4 b E Vr 14208/83 (§§ 83 Abs 1, 125, 107 Abs 1 StGB: fünf Monate) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten;

Wolfgang S*** nach § 202 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien zu 18 U 2527/83 (§ 125 StGB: sechzig Tagessätze zu 50 S) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten;

Herbert M*** nach § 202 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien zu 6 U 1281/82 (§ 83 Abs 1 StGB: zwei Wochen Zusatzstrafe bedingt, Probezeit drei Jahre) zu einer weiteren Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und Rudolf M*** nach § 202 Abs 1 (§ 28) StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 5 d Vr 12561/82 (§§ 202 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB: ein Jahr) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Die Angeklagten, deren Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden sind, streben mit ihren Berufungen eine Strafreduzierung an.

Bei Harald S*** wurden als erschwerend seine

einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung mehrerer strafbarer

Handlungen derselben und verschiedener Art gewertet; mildernd fiel

nichts ins Gewicht.

Der Umstand, daß S*** zugegeben hat, auf H***

eingeschlagen zu haben (S. 295 I. Bd.), begründet keineswegs den Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB, weil der Angeklagte wahrheitswidrig (II. Bd. S. 492) und ohne ersichtliche Reue das Hinschlagen mit der Nichtbezahlung einer offenen Schuld zu begründen suchte. Sein weiterer Einwand, er habe ohne Gewalt und nur in untergeordneter Weise sich an der Beischlafsnötigung beteiligt, ist unzutreffend, weil er als Mittäter die Gewaltakte seiner Mitangeklagten zu verantworten hat, weil er ferner selbst G*** mit der Entführung ihres Kindes drohte und auch selbst an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog (S. 489 I. Bd.). Zusammenfassend ergibt sich, daß S***, auch wenn er zur Tatzeit noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte (§ 34 Z. 1 StGB), keinesfalls zu streng bestraft wurde.

Rechtliche Beurteilung

Bei Wolfgang S*** wurden als erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen gezählt, mildernd war kein Umstand. Daß er, wie er in seiner Berufung behauptet, nur in untergeordneter Weise an dem einzigen, ihm angelasteten Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf beteiligt gewesen sei, widerstreitet den Urteilskonstatierungen. Darnach hat er gemeinsam mit Rudolf M*** mit Gewalt und unter Drohung G*** in deren Wohnung gebracht, dort die Tür versperrt und selbst durch einen kräftigen Stoß der Forderung, daß G*** sich entkleide, Nachdruck verliehen; anschließend hat er mit der Frau den Geschlechtsverkehr vollzogen. Von allen ausgesprochenen Strafen ist die über S*** verhängte die geringste. Sie liegt im untersten Bereich des Strafsatzes des § 202 Abs 1 StGB; die gemäß § 31 StGB berücksichtigte Geldstrafe fällt kaum ins Gewicht. Sonach hat es mit der in erster Instanz gefundenen Unrechtsfolge sein Bewenden.

Bei Herbert M*** wurde vom Schöffensenat als erschwerend genannt, daß er schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist und ihm mehrere strafbare Handlungen sowohl derselben als auch verschiedener Art zur Last liegen. Auch ihm kam kein Milderungsgrund zugute.

Auf die Verurteilung des Strafbezirksgerichts Wien vom 7. April 1983, 6 U 1281/82, wurde zu Unrecht Bedacht genommen, weil dieses Urteil seinerseits wiederum auf ein früheres, am 30.Juni 1982 gefälltes Straferkenntnis desselben Gerichts (18 U 705/82) gemäß § 31 StGB Rücksicht nahm, die dem Herbert M*** nunmehr angelasteten Taten (im November und Dezember 1982) nicht auch schon im Verfahren 18 U 705/82 hätten abgeurteilt werden können und bei Einbeziehung der jetzt abgeurteilten Taten in 6 U 1281/82 dort die Anwendung des § 31 StGB nicht möglich gewesen wäre (EvBl. 1983 Nr. 109, LSK. 1980/51). Demgegenüber hat der nicht vorliegende Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art zu entfallen.

Unrichtig ist der Einwand des Berufungswerbers, daß er noch niemals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden sei. Betrafen doch vier seiner insgesamt fünf Vorstrafen Gewaltdelikte (§§ 83, 84 StGB) und waren, wenngleich nicht gegen die Sittlichkeit, jedenfalls ebenso wie das Verbrechen nach § 202 StGB gegen die körperliche Integrität gerichtet (§ 71 StGB). Nach den Urteilsfeststellungen konnte Herbert M*** keineswegs den Eindruck gewinnen, G*** sei zu einem Oralverkehr bereit, wurde sie doch von ihm und seinen beiden Mittätern zweimal mit brutalster Gewalt zum Betreten ihrer Wohnung gezwungen, diese von innen verschlossen und die Frau mit Ohrfeigen, die ihr auch Herbert M*** verabreichte, zum Entkleiden genötigt. Das über Herbert M***, der bei Tatbegehung knapp vor Vollendung des 21. Lebensjahrs stand (§ 34 Z. 1 StGB), vom Schöffengericht verhängte Strafmaß ist nicht überhöht.

Für die über Rudolf M*** verhängte Freiheitsstrafe wurden als besondere Erschwerungsgründe dessen einschlägigen Vorstrafen (richtig: eine Vorstrafe) sowie die Verübung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art gewertet. Mildernd war der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Die verhängte Zusatzstrafe ist auch unter Berücksichtigung der einzigen Vorverurteilung nicht reduktionsfähig. Der Berufungswerber war an sämtlichen, zur Aburteilung gelangten Straftaten beteiligt, was allein schon seine Führungsrolle deutlich unterstreicht. Wenn nunmehr durch die Zusatzstrafe erst die Hälfte (zweieinhalb Jahre) der gesetzlichen Höchststrafe (§ 202 Abs 1 StGB: fünf Jahre) erreicht wird, so entspricht dies jener Unrechtsfolge, die bei gemeinsamer Aburteilung auszusprechen gewesen wäre (§ 40 StGB).

Anmerkung

E07439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00192.85.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19860130_OGH0002_0130OS00192_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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