Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Darrel W***, Boston Manor Road, Brentford, Middlessex, England, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann M***, Hotelier, Seefeld, Grins 1, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 238.668,-- s.A. und Feststellung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19. Juli 1985, GZ 3 a R 371/85-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. Juni 1985, GZ 14 C 289/82-48, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Nach Urteilsfällung verfügte das Erstgericht über Antrag der klagenden Partei eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolles vom 18.6.1985 über die Vernehmung des Sachverständigen dahingehend, daß es auf AS 328 statt "für den Benützer der Tür kann dadurch keine Gefahrenerhöhung eintreten" richtig "für den Benützer der Tür kann dadurch eine Gefahrenerhöhung eintreten" zu lauten hat. Nach Auffassung des Erstgerichtes liege ein offenbarer Übertragungsfehler vor. Durch das Wort "keine" sei "der Sinn des Satzes nicht gegeben". Der Sachverständige hätte den folgenden Satz anders formuliert, insbesondere ohne das Wort "aber" wenn er tatsächlich "keine" gemeint hätte.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der klagenden Partei auf Protokollberichtigung abwies. Aus der vorliegenden Äußerung des Sachverständigen ergebe sich die Richtigkeit der Protokollierung seiner Aussage. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Über die von beiden Parteien gegen das Ersturteil eingebrachten Berufungen wurde noch nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Auf die mittels eines Schallträgers abgefaßten Verhandlungsprotokolle - um ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall - ist der § 212 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 212 a Abs. 2). Die klagende Partei konnte daher binnen 3 Tagen nach der Zustellung der beantragten Abschrift der Protokollübertragung gegen Fehler der Übertragung Widerspruch erheben (§ 212 Abs. 5 ZPO). Der von ihr innerhalb dieser Frist eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung ist als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch anzusehen (Fasching II 999). Über einen Widerspruch hat das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen (Fasching aaO; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 214). Das Gericht kann aber auch infolge eines erhobenen Widerspruches die übertragung entsprechend ändern (§ 212 Abs. 5 vorletzter Satz ZPO). Für eine erst nach der Urteilsfällung verfügte Änderung ist entgegen § 214 Abs. 1 ZPO auch ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (JBl. 1956, 53; Fasching aaO). Für einen gegen eine solche Verfügung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs gilt aber auch, daß das Verfahren vor dem Rekursgericht weder öffentlich ist noch eine mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung der Parteien kennt (vgl. Fasching, LB Rdz 2002). Das Rekursgericht kann auch ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Akt erliegende Urkunden als Entscheidungsgrundlage heranziehen (vgl. Fasching IV 383). Die vom Rekurswerber erhobenen Vorwürfe der Verletzung der Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit, des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Rekursgericht sind daher nicht gerechtfertigt.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E07656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00509.86.0130.000Dokumentnummer
JJT_19860130_OGH0002_0070OB00509_8600000_000