Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Alexander P***, geboren 8. Dezember 1968 und Bernhard P***, geb. 13. Mai 1971, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Wolfgang P***, Richter 6020, Innsbruck, Karmelitergasse 4/33, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. November 1985, GZ 44 R 3174,3262/85-166, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. Jänner 1985, GZ 6 P 686/82-153, und vom 6. März 1985, GZ 6 P 686/82-159, bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden. Die Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter, welcher die elterlichen Rechte und Pflichten allein zustehen. Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, seine Unterhaltsleistung für den mj. Alexander auf monatlich S 2.500,-- herabzusetzen ab und erhöhte in teilweiser Stattgebung des Antrages der Mutter ab 29. Jänner 1985 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den mj. Alexander um 1 % auf 20 % und für den mj. Bernhard um 2 % auf 18 % des jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens des Vaters aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Vaters nicht Folge. Es vertrat - soweit dies bei Erledigung des Revisionsrekurses noch von Bedeutung ist - die Ansicht, die Mutter leiste durch die Pflege und Erziehung der Kinder bereits ihren Beitrag zum Unterhalt derselben. Der Höhe ihres Einkommens komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen, wobei der Unterhalt mit S 4.000 festgesetzt werden wolle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Frage, ob die eheliche Mutter subsidiär zur Unterhaltsleistung an ihre Kinder ganz oder teilweise heranzuziehen ist, zur Bemessung (EFSlg. 32.557 uva). Der Vater vertritt im Revisionsrekurs ausschließlich die Ansicht, seine Unterhaltsleistung wäre entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mutter herabzusetzen gewesen. Damit macht er jedoch eine reine Bemessungsfrage geltend, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.
Anmerkung
E07513European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00514.86.0130.000Dokumentnummer
JJT_19860130_OGH0002_0060OB00514_8600000_000