Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Gemeinschaft der Freunde W***, gem.reg.Genossenschaft mbH in Salzburg, Alpenstraße 70, vertreten durch Dr. Theodor Kovarbasic ua., Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Gerhard M***, Rechtsanwalt in Wien 4., Wiedner Hauptstraße 23-25, als Masseverwalter im Konkurs des Anton Gubier, Verkaufsleiter in Velm, Velmerstraße 81, und
2.) Brigitte Gubier, Friseurin, ebendort, wegen S 511.551,60 S samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. Oktober 1985, GZ. 16 R 85/85-40, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 1984, GZ. 11 Cg 438/83-15, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird
1.) im Umfang der Abänderung des Punktes 2) des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigt,
2.) im Umfang der Aufhebung des Punktes 1) des erstgerichtlichen Beschlusses dahin abgeändert, daß dieser zu lauten hat:
"Die Zustellung der Klage und des Beschlusses auf Klagsanmerkung an den Gemeinschuldner Anton G*** persönlich wird als nichtig aufgehoben.
Der Antrag auf Nichtigerklärung auch des weiteren Verfahrens und Zurückweisung der Klage gegen die erstbeklagte Partei wird abgewiesen."
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht infolge Rekurses der klagenden Partei den Beschluß des Erstrichters, womit das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei wegen des noch vor der Klagseinbringung über ihr Vermögen eröffneten Konkurses für nichtig erklärt, die Klage gegen die erstbeklagte Partei zurückgewiesen und der Antrag der klagenden Partei auf Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei abgewiesen worden war, dahin ab, daß die Richtigstellung der Parteibezeichnung bewilligt und die Nichtigerklärung und Klagszurückweisung behoben wurden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der erstbeklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes bedeutet der Eintritt des Masseverwalters anstelle des Gemeinschuldners in einen Rechtsstreit keine Änderung der Prozeßpartei. Es ist bloß die Bezeichnung der Partei richtigzustellen (SZ 14/233 ua.). Wie andererseits der Rekurswerber selbst erkennt, handelt es sich im vorliegenden Fall nach der Einschränkung des Klagebegehrens nur noch um die Geltendmachung eines Absonderungsanspruches. Aus dem Umstand, daß die Klage nach der Konkurseröffnung noch gegen den Gemeinschuldner eingebracht wurde, ist dann aber für den Rekurswerber nichts zu gewinnen, weil entgegen seiner Meinung Absonderungsansprüche auch nach der Konkurseröffnung erhoben werden können und ein Rechtsstreit hierüber durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen wird. Die Bedenken des Rekurswerbers sind nur soweit gerechtfertigt, als das Verfahren noch mit dem Gemeinschuldner allein abgeführt wurde. Diese Verfahrensteile sind wegen des den Gemeinschuldner treffenden Prozeßführungsverbotes nichtig. Andererseits gehen damit die weiteren Bedenken des Rekurswerbers betreffend einen möglichen Eingriff in sein Prozeßführungsrecht und allfällige Kostenfolgen ins Leere. Dem Revisionsrekurs war demnach nur wie im Spruch teilweise Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E07529European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00504.86.0130.000Dokumentnummer
JJT_19860130_OGH0002_0070OB00504_8600000_000