TE OGH 1986/1/30 13Os195/85

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Veröffentlicht am 30.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter P*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 23.Oktober 1985, GZ. 3 c Vr 3791/85-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, und des Verteidigers Dr. Wolf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*** gegen das erstgerichtliche Urteil, mit welchem der Genannte des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und nach § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden ist, wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.Jänner 1986, GZ. 13 Os 195/85-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die (ersichtlich gemeint: zehn auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden) Vorstrafen, die Wiederholung der Tathandlung und die mehrfache Diebstahlsqualifikation als erschwerend, hingegen als mildernd das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die psychische Labilität.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf ohnehin angenommene Milderungsgründe und Reklamierung der zusätzlichen Milderungsumstände des zweiten bis vierten Falls des § 34 Z. 1 StGB. die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Das Landesgericht hat eine Beeinträchtigung des Berufungswerbers in Form einer "psychischen Labilität" ohnehin als mildernd berücksichtigt. Weitere, für die Strafbemessung relevante Umstände liegen aber nach dem Akteninhalt nicht vor. Auch nach dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers sind solche nicht indiziert. Wenngleich dieser von Anfang Februar bis 25.April 1985 Patient des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien war (s.S. 106), ergibt sich kein Hinweis, daß der Angeklagte - ein schwerer Alkoholiker, der auch Selbstmordäußerungen von sich gab (s. dazu insbesondere S. 45, die unjournalisierte Eingabe des Angeklagten vom 16. Oktober 1985 und S. 92) - die ihm angelasteten Diebstähle unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands verübt hätte. Eine Verstandesschwäche ist beim Angeklagten, der - wenngleich früher Sonderschüler (s.S. 47 in ON 18) - immerhin das Schneiderhandwerk erlernt hat (vgl. S. 89 und 106) und im übrigen bei den Tatausübungen nicht unraffiniert vorgegangen ist, ebensowenig zu ersehen wie eine - auch im Alter von 29 Jahren (zur Tatzeit) noch wirkende - vernachlässigte Erziehung (siehe LSK. 1983/38). Auch in dieser Hinsicht enthalten die Rechtsmittelausführungen keinen Hinweis, sie erschöpfen sich vielmehr in bloßen Behauptungen. Der - erst im Gerichtstag verlangten - Anerkennung der (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) Berauschung zu einzelnen Tatzeitpunkten als Milderungsumstand steht die Vorschrift des § 35 StGB. entgegen.

Da das Schöffengericht auf der Grundlage der richtig festgestellten Strafzumessungsgründe eine keinesfalls überhöhte Freiheitsstrafe ausgemessen hat, erweist sich dieselbe vor allem wegen der zahlreichen, wie der rasche Rückfall zeigt, wirkungslos gebliebenen Vorstrafen nicht als reduktionsbedürftig.

Anmerkung

E07440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00195.85.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19860130_OGH0002_0130OS00195_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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