Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut S*** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 11.Dezember 1985, GZ 7 Vr 909/85-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Helmut S*** wurde der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 127 Abs 1, 129 Z. 1) StGB (1 a und b), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z. 4 StGB (3) schuldig erkannt.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit b und 10 StPO geltend, weil ihm die Rauschtat (1 b) als ein durch Einbruch (§ 129 Z. 1 StGB) qualifizierter Diebstahl (von drei Marmeladegläsern) angelastet wurde und weil ihm nicht mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) zustatten kam.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z. 5) reißt einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang und versucht darzutun, daß der Angeklagte ohne Diebstahlsvorsatz in ein verschlossenes fremdes Kellerabteil eingedrungen sei und sich erst dann zur Sachwegnahme entschlossen hätte. Das Gericht erachtete diese Verantwortung als widerlegt, wobei es keineswegs jene Umstände mißachtet hat, welche der Rechtsmittelwerber nun besonders herausstreicht: Daß er in dem von ihm aufgebrochenen Kellerabteil seine Lebensgefährtin gesucht hätte, hat nämlich der Angeklagte in der Hauptverhandlung gar nicht behauptet, sondern er gab dort lediglich an, einen Schlafplatz gesucht zu haben (S. 90). Diese Version lehnte das Schöffengericht ab und verwertete dazu auch die Aussage der Zeugin Erna W***, wonach der Beschwerdeführer im Stiegenhaus und im Keller randaliert und auf diese Weise wohl keinen Ruheplatz gesucht hat. Im Verein mit der Tatsache, daß der Angeklagte nach den weiteren, für glaubwürdig befundenen Angaben dieser Zeugin zur Tatzeit einen Schlüssel zu seiner Wohnung besaß und damit einen Schlafplatz zur Verfügung hatte, zogen die Tatrichter den Schluß, daß das fremde Kellerabteil vom Nichtigkeitswerber schon mit Diebstahlsvorsatz aufgebrochen worden war (S. 124 f.). Die Mängelrüge, welche demgegenüber erneut das innere Vorhaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit bestreitet, bringt einen formellen Begründungsmangel nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Einer solchen entbehren auch die Rechtsrügen, weil sie, statt von den Urteilskonstatierungen auszugehen, ihren Forderungen nach dem Entfall der Einbruchsqualifikation (Z. 10) und der Anwendung des § 42 StGB (Z. 9 lit b) urteilsfremd unterstellen, daß der Angeklagte das Kellerabteil ohne Diebstahlsvorsatz aufgebrochen und demgemäß als Rauschtat nur Diebstahl nach § 127 Abs 1 StGB zu verantworten hätte; dafür wären die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben. Eine Zurückführung dieses Vorbringens auf den Urteilssachverhalt ist nirgends zu erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels irgendeiner gesetzmäßigen Ausführung nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Da eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt, waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz abzutreten (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
Anmerkung
E07594European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00013.86.0130.000Dokumentnummer
JJT_19860130_OGH0002_0130OS00013_8600000_000