Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miroljub J*** und Vladan K*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Deliktsfall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31.Oktober 1985, GZ 20 f Vr 1706/85-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen
beruhenden - angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Miroljub J*** und Vladan K*** (neben einer anderen strafbaren Handlung auch) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt, weil sie am 3.Februar 1985 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte dadurch, daß Vladan K*** eine Schreckschußpistole gegen Auguste S*** richtete, diese mit den Worten "das ist ein Raubüberfall" am Hals festhielt und in der Folge auf Peter S*** mit der Schreckschußpistole einschlug, Miroljub J*** dadurch, daß er mit einem Schraubenzieher auf den Rücken des Peter S*** und den rechten Unterschenkel der Auguste S*** einstach und diese am Körper verletzte, somit durch Gewalt gegen diese Personen und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versuchten.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten, auf die Z 9 und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen gibt und daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist. Diese Mängel müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen; aus der Vergleichung des Wahrspruchs mit den in den Akten erliegenden Beweisurkunden und anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , § 345 Abs 1 Z 9, ENr 6). An einer solchen prozeßordnungsgemäßen Darstellung der Rügen fehlt es aber im vorliegenden Falle. Denn die Beschwerdeführer leiten in ihren fast wörtlich übereinstimmenden Rügen den behaupteten Mangel nicht aus dem Wahrspruch ab, sondern greifen auf die Verantwortung des Angeklagten K*** zurück, der in der Hauptverhandlung angegeben habe, sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis sei unter Zwang erfolgt, den Untersuchungsrichter habe er nicht "als solchen erkannt" und daher auch vor ihm sein Geständnis wiederholt und der auch vergeblich die Vernehmung eines "von ihm beschriebenen blonden Polizeibeamten" verlangt habe. Mit einem solchen Vorbringen wird jedoch sachlich kein Mangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO bringen die Beschwerdeführer wieder im wesentlichen gleichlautend vor, die Annahme der Wegnahme fremder beweglicher Sachen mit Gewalt sei zu Unrecht erfolgt, weil nur ein Einbruchsdiebstahl geplant gewesen sei und es zu einer Gewaltanwendung ausschließlich deshalb gekommen sei, weil Peter S*** sich auf den Angeklagten K*** geworfen habe und der Mitangeklagte J*** diesem zur Hilfe geeilt sei.
Damit gelangt auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, die voraussetzen würde, daß die Beschwerde den Nachweis zu erbringen versucht, die dem Wahrspruch zugrundeliegende Tat sei durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterstellt worden, welches darauf keine Anwendung findet. Im vorliegenden Falle haben die Geschwornen auf Grund der ihnen erteilten Rechtsbelehrung die Hauptfrage 1 bejaht und damit auch die Gewaltanwendung gegen Auguste und Peter S***. Die Beschwerde vergleich demnach, soferne sie unzulässigerweise auf Beweisergebnisse zurückgreift und behauptet, daß diese eine Gewaltanwendung nicht indizieren, nicht den seitens der Geschwornen in ihrem Verdikt und, diesem folgend, im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit den in Betracht kommenden Straftatbeständen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO in Verbindung mit §§ 285 a Z 2, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs 6, 344 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung der Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Anmerkung
E07588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00192.85.0130.000Dokumentnummer
JJT_19860130_OGH0002_0120OS00192_8500000_000