Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz P*** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 115; 15, 269 Abs. 1; 83, 84 Abs. 2 Z. 4) StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 17. Oktober 1985, GZ. 24 Vr 1348/85-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Travnicek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck, mit welchem Franz P*** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 115; 15, 269 Abs. 1; 83, 84 Abs. 2 Z. 4) StGB schuldig erkannt und nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.Jänner 1986 zurück. Dieser Entscheidung kann auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten als an sich gefährlichen Rechtsbrecher ausweisen, und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten im Vollrausch als erschwerend, hingegen das Geständnis des zumindest fahrlässig herbeigeführten Vollrausches, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit im Sinn des psychiatrischen Gutachtens, das längere Wohlverhalten des Angeklagten seit der letzten Straftat sowie die Tatsache, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt nur beim Versuch geblieben ist, und die insgesamt geringen Tatfolgen als mildernd.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung, mit welcher der Angeklagte unter Hinweis auf die ohnehin festgestellten Milderungsumstände und mittels Reklamierung des zusätzlichen Milderungsgrunds seines damals sehr depressiven Zustands die Verhängung einer Geldstrafe oder allenfalls die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die Depression des Angeklagten zur Tatzeit ist vom (ohnehin herangezogenen) Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Z. 1, zweiter Fall, StGB) umfaßt. Ein längeres Wohlverhalten des Berufungswerbers seit der letzten Straftat kommt (im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichts) als mildernd nicht zum Zug, weil sich dessen bisheriger Lebenswandel nur unter dem Gesichtspunkt des § 34 Z. 2 StGB solcherart auswirken könnte. Verlangt doch diese Gesetzesbestimmung u.a. den beim Berufungswerber nicht gegebenen auffallenden Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten. Die vielfachen einschlägigen Vorstrafen, unter denen sich eine erst im Jahr 1980 verbüßte fünfjährige Freiheitsstrafe wegen §§ 15, 201 Abs. 1 und 2 StGB findet, weisen den Angeklagten, wie das Schöffengericht durchaus zutreffend erkannt hat, als an sich gefährlichen Rechtsbrecher aus, dessen Exzesse seine Umgebung immer wieder schwer in Mitleidenschaft ziehen. Bei einem Strafsatz, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, legt die deutlich im unteren Viertel dieses Rahmens geschöpfte Sanktion von der maßvollen Einstellung der Tatrichter, die auch die mildernden Aspekte des Falls gehörig berücksichtigt haben, Zeugnis ab.
Rechtliche Beurteilung
Die im § 287 Abs. 1 StGB alternativ angedrohte Geldstrafe scheidet angesichts des schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten mangels der gebotenen Effizienz aus.
Anmerkung
E07592European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00185.85.0130.000Dokumentnummer
JJT_19860130_OGH0002_0130OS00185_8500000_000