Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** UNL*** WETTBEWERB, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Victor G*** Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Neuer Markt 8, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. November 1985, GZ. 3 R 210/85-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob das Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches die Wiederholungsgefahr auch dann beseitigt, wenn es erst nach dem Abschluß des Sicherungsverfahrens erklärt wird, ist hier nicht entscheidungswesentlich: Hat der Kläger Unterlassung und Urteilsveröffentlichung beantragt, dann reicht das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches allein in der Regel nicht aus (SZ 52/94 = ÖBl. 1980, 7 ua.); nur ein ganz oder teilweise ungerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden (ÖBl. 1985, 16; ÖBl. 1985, 164). Daß die Urteilsveröffentlichung auch dann bewilligt werden kann, wenn der Wettbewerbsverstoß bereits längere Zeit zurückliegt, ist ständige Rechtsprechung (ÖBl. 1980, 73; ÖBl. 1980, 159; ÖBl. 1981, 51 ua.). Entscheidend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, daß der Beklagte aus seinen wettbewerbswidrigen Handlungen auch künftig noch Vorteile erlangen oder behalten - oder der Kläger einen entsprechenden Schaden erleiden - könnte. Bei der Beurteilung dieser Umstände handelt es sich aber um keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (SZ 56/156 = EvBl. 1984/14).
Anmerkung
E07490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB01301.86.0204.000Dokumentnummer
JJT_19860204_OGH0002_0040OB01301_8600000_000