TE OGH 1986/2/11 5Ob302/86

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Veröffentlicht am 11.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***- UND SIEDLUNGSG*** MARGARETHEN G*** MBH & CO. KG,

Margarethen am Moos, Schloßparksiedlung, vertreten durch Dr.Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Theodor Strohal, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*** INSTALLATIONEN G*** MBH (6 S 146/84 des Handelsgerichtes Wien), wegen 300.000 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. September 1985, GZ. 3 R 159/85-5, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Mai 1985, GZ. 33 Cg 720/84-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 12.Dezember 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ihr einen Betrag von 300.000 S samt 5 % Zinsen seit Klagetag zu zahlen. Sie brachte vor:

Die Beklagte (gemeint: die T*** INSTALLATIONEN GMBH) habe den ihr von der Klägerin erteilten Installationsauftrag unsachgemäß durchgeführt, wodurch der Klägerin ein Schaden in der Höhe des Klagebetrages entstanden sei. Die Beklagte (gemeint: die T*** INSTALLATIONEN GMBH) befinde sich nunmehr im Konkurs. Die von der Klägerin bei der Prüfungstagsatzung am 19.November 1984 in der Höhe des Klagebetrages angemeldete Forderung sei vom Masseverwalter der Beklagten (gemeint: vom Beklagten) bestritten worden. Das Erstgericht trug dem Beklagten mit Beschluß vom 14. Dezember 1984 im Sinne des § 243 Abs 4 ZPO die Beantwortung der Klage bis 8.Jänner 1985 auf und fällte sodann mangels Einlangens eines derartigen Schriftsatzes auf Antrag der Klägerin gemäß § 398 ZPO ein Versäumungsurteil im Sinne der Klage. Gegen das Versäumungsurteil erhob der Beklagte Berufung und für den Fall, daß diese erfolglos bleiben sollte, Widerspruch. Das Berufungsgericht erkannte unter Abweisung des Zahlungsbegehrens zu Recht, daß die von der Klägerin im (zu 6 S 146/84 des Erstgerichtes eröffneten) Konkurs über das Vermögen der T*** INSTALLATIONEN GMBH angemeldete und unter PZ 100 des Anmeldungsverzeichnisses eingetragene Forderung von 300.000 S zu Recht bestehe, und erklärte die Revision für zulässig. Es führte aus:

Aus dem vom Berufungsgericht beigeschafften Akt 6 S 146/84 des Erstgerichtes ergibt sich, daß mit Beschluß vom 20.September 1984 über das Vermögen der T*** INSTALLATIONEN GMBH der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt wurde. Nach Anmeldung der nunmehr eingeklagten Geldforderung durch die Klägerin wurde diese Forderung unter PZ 100 in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 19. November 1984 vom Masseverwalter bestritten; davon wurde die Klägerin unter Setzung einer Klagefrist von 2 Monaten verständigt. Gemäß § 102 KO hätten die Konkursgläubiger ihre Forderungen nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen, und zwar durch Anmeldung (siehe insbesondere §§ 103 f. KO). Die Prüfungsverhandlung, die Feststellung der Forderungen sowie das weitere Verfahren würden in den §§ 105 ff. KO geregelt. Nach Bartsch-Pollak 3 I 476 f. dürften Konkursgläubiger während des Konkursverfahrens den Rechtsschutzanspruch auf ein Urteil bei sonstiger Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO) allerdings nicht geltend machen, es sei denn, daß sie ausdrücklich auf die Befriedigung aus dem Konkursvermögen verzichteten oder den Anspruch für das Ausland geltend machten. Sie dürften also keine Klage erheben - eine dennoch erhobene sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen -, und auch ein vor der Konkurseröffnung begonnenes Erkenntnisverfahren nicht ohne weiteres fortsetzen (§§ 6, 7 KO). Anstelle dieses Rechtsschutzanspruches hätten die Konkursgläubiger den Konkursteilnahmeanspruch, d.h. den Rechtsanspruch an das Gericht, sie am Konkursverfahren und an der gemeinsamen Befriedigung der Konkursgläubiger aus dem Konkursvermögen teilnehmen zu lassen. Der Oberste Gerichtshof habe das Konkursverfahren in seiner Entscheidung

5 Ob 196/68 JBl. 1969, 562 als ein außerstreitiges Verfahren gewertet, das die Geltendmachung der Ansprüche im Rechtsweg ausschließe. Diese Erwägungen seien offensichtlich darauf abgestellt, daß ein unter die Regelung der §§ 102 ff. KO fallender Anspruch eines Konkursgläubigers ohne vorherige Anmeldung mittels Klage geltend gemacht werde. Nach dem der bezogenen, nur auszugsweise veröffentlichten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sei - wie aus der aaO ersichtlichen Glosse Sprungs klar hervorgehe - eine Feststellungsklage im Sinne der §§ 110 ff. KO ohne vorhergehende Einleitung eines Prüfungsverfahrens eingebracht worden. Das Berufungsgericht sei zunächst der Auffassung, daß trotz der wiedergegebenen Ausführungen von Bartsch-Pollak sowie der bezogenen Entscheidung der Klägerin der ordentliche Rechtsweg unter Bedachtnahme auf § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nicht verschlossen sei. Der Überreichung der vorliegenden Klage sei immerhin ein Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Sinne der §§ 102 ff. KO in Ansehung der nunmehr eingeklagten Forderung vorangegangen, in dessen Verlauf der Masseverwalter die von der Klägerin angemeldete Forderung bestritten habe. Dadurch sei der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden, im Sinne des § 110 KO mittels Klage die Feststellung der Richtigkeit ihrer angemeldeten Forderung zu begehren. Der Umstand, daß die Klägerin - offenbar versehentlich - nicht ein Feststellungsbegehren im aufgezeigten Sinn erhoben, sondern die Bezahlung der angemeldeten Forderung begehrt habe, sei anläßlich der meritorischen Erledigung der Berufung aufzugreifen. In diesem Zusammenhang müsse geprüft werden, ob das erhobene Klagebegehren den verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 110 KO entspreche, respektive ob es in der Klage - auch in rechtlicher Hinsicht - schlüssig dargelegt worden sei, sodaß es einem Versäumungsurteil im Sinne des erhobenen Begehrens nach den §§ 396, 398 ZPO zugrunde gelegt werden könne. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sei nämlich trotz des Ausbleibens des Beklagten (bzw. mangels Überreichung einer Klagebeantwortung) das Klagebegehren abzuweisen, wenn es durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen oder auch nur aus rechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt erscheine (Fasching III 621 f; MGA 6 13 , Entscheidungen unter B Nr. 3 zu § 396 ZPO). Das Klagebegehren auf Zahlung der im Konkurs angemeldeten Forderung der Klägerin widerspreche wohl der ausdrücklichen Bestimmung des § 110 KO und den eben dargelegten Grundsätzen des Konkursverfahrens. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die Klageerzählung eine schlüssige und dem Inhalt des Konkursaktes entsprechende Darstellung über die Vorgänge im Konkursverfahren hinsichtlich der eingeklagten Forderung enthalte und daher eine hinreichende Grundlage für eine Klage auf Feststellung der eingeklagten Forderung als Konkursforderung im Sinne des § 110 KO abgebe. Das in dieser Gesetzesstelle normierte Begehren laute ausdrücklich auf Feststellung der Richtigkeit (oder Rangordnung) der im Konkurs angemeldeten und bestrittenen Forderung, sodaß es nicht des Nachweises eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO bedürfe. Nun sei weiter die Frage aufzuwerfen, ob etwa eine Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage ein aliud oder ein minus darstelle, respektive ob ohne Verletzung des § 405 ZPO im Falle einer Leistungsklage ohne weiteres auf Feststellung des in ihr behaupteten Rechtes erkannt werden könne. Die Entscheidung SZ 46/81 betreffe unmittelbar die Frage, ob in einem Schadenersatzprozeß in der Umstellung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO oder eine bloße Klageeinschränkung zu erblicken sei. Ihre Begründung gebe einen umfangreichen Überblick über die einschlägige Lehre und Rechtsprechung, auf den hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei. Die bezogene Entscheidung enthalte den wesentlichen Rechtssatz, in der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren sei nur dann eine bloße Klageeinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren ausschließlich einen Anspruch betreffe, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch hinausgehe. Es müsse sich also um einen Anspruch handeln, der bereits durch die Leistungsklage im vollen Umfang erfaßt gewesen sei und sich auch sonst, von der Fälligkeit abgesehen, als berechtigt erweise. In einem solchen Fall sei es richtig, anstelle der begehrten Leistung auf Feststellung zu verurteilen, weil von einem Kläger, der - selbst unberechtigt - bereits Leistung verlange, angenommen werden müsse, daß er zumindest die Feststellung seines Rechtes begehre. Von denselben Erwägungen gehe auch die Entscheidung 7 Ob 40/79 VersR 1980, 883 aus. Sie betreffe die Frage der Fälligkeit eines Leistungsanspruches aus der Kaskoversicherung, welche erst dann eintrete, wenn die Schadenshöhe außer Streit stehe oder das in Art. 16 AKIB vorgesehene Sachverständigenverfahren abgeschlossen, bzw. endgültig gescheitert sei. Auch in diesem Falle habe der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Fasching III 650 f. sowie SZ 46/81 und MietSlg. 16.658 hervorgehoben, daß das Feststellungsbegehren gegenüber dem Leistungsbegehren dann ein minus und nicht ein aliud bedeute, wenn es zeitlich und umfänglich vom Leistungsanspruch mitumfaßt sei. Auch in jenen Fällen, in denen ein späterer Konkursgläubiger seine Forderung ursprünglich gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht habe und das Verfahren sodann gemäß § 7 KO unterbrochen und später gegen den Masseverwalter fortgesetzt worden sei, sei es nach der ständigen Rechtsprechung gerechtfertigt, sogar von Amts wegen anstatt über das erhobene Zahlungsbegehren auf Feststellung der geltend gemachten Forderung als Konkursforderung zu erkennen und bloß das Leistungsbegehren abzuweisen (siehe insbesondere SZ 24/90, SZ 26/233 sowie die weiteren, in MGA 29 6 unter Nr. 5 zu § 113 KO bezogenen Entscheidungen).

Die in der Berufung vertretene Rechtsansicht des Beklagten, das Klagebegehren sei trotz seiner Säumnis mit der Überreichung der Klagebeantwortung als unschlüssig abzuweisen, treffe daher nicht zu. Da der Beklagte - aus aus dem Akt nicht ersichtlichen Gründen - eine Klagebeantwortung nicht überreicht habe, habe das Erstgericht keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der im Konkurs angemeldeten Forderung zu überprüfen. Es habe vielmehr das eingangs wiedergegebene Klagevorbringen für wahr zu halten gehabt, hätte jedoch unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Rechtsausführungen über die Klage wie im Spruch erkennen müssen. Die Entscheidung über den mit der Berufung verbundenen Widerspruch obliege dem Erstgericht.

Die Revision sei für zulässig zu erklären gewesen, weil die Entscheidung von der Lösung wesentlicher Rechtsfragen abhänge, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil (und das Ersturteil) dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen, in eventu zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer im Hinblick auf die Zustellung der Revision an sie am 18.November 1985 verspätet, nämlich am 20. Dezember 1985 zur Post gegebenen Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Der Beklagte meint zunächst, daß die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, wonach in jenen Fällen, in denen ein späterer Konkursgläubiger seine Forderung ursprünglich gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht habe und das Verfahren sodann gemäß § 7 KO unterbrochen und später gegen den Masseverwalter fortgesetzt worden sei, sogar von Amts wegen anstatt über das erhobene Zahlungsbegehren auf Feststellung der geltend gemachten Forderung als Konkursforderung zu erkennen und bloß das Leistungsbegehren abzuweisen sei, auf den gegenständlichen Fall, in dem in der Klage die Tatsachen der Anmeldung und Bestreitung der Forderung im Konkurs ausdrücklich vorgebracht und als Grund für die Klageführung bezeichnet würden, nicht analog angewendet werden könnten, weil die Konkurseröffnung in den erstgenannten Fällen, in denen das Feststellungsbegehren im Leistungsbegehren implicit enthalten sei, nicht aber im gegenständlichen Fall ein prozeßexternes Ereignis sei, das den Prozeßstoff nicht verändere. Dazu komme, daß die Erlassung eines Versäumungsurteils im klagestattgebenden Sinn voraussetze, daß die Klage alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalte und rechtlich begründet sei. In diesem Sinne sei eine gegen eine Konkursmasse erhobene Leistungsklage dann abzuweisen, wenn sie nicht ausdrücklich auf eine Masseforderung gerichtet sei, weil ihr diesfalls die sachliche Vollständigkeit fehlen würde. Schließlich habe das Gericht bei Erlassung eines Versäumungsurteils nach § 396 ZPO das tatsächliche Vorbringen der Partei für wahr zu halten. Nun enthalte die gegenständliche Klage nicht nur die Umstände, die nach Ansicht der Klägerin die Forderung begründeten, sondern auch die Tatsache, daß die Forderung bestritten worden sei. Da auch diese Tatsache für wahr zu halten sei, könne der rechtliche Schluß auf das Bestehen der Forderung nicht gezogen werden. Diesen Ausführungen ist nachstehendes entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß in der gegenständlichen Klage sämtliche Tatsachen angeführt sind, die - wenn sie gemäß § 396, § 398 Abs 1 Satz 1 ZPO für wahr gehalten werden - dafür ausreichen, der Klage im Sinne der Feststellung der von der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der T*** INSTALLATIONEN GMBH angemeldeten und vom Beklagten bestrittenen Forderung nach § 110 KO stattzugeben. Das für wahr zu haltende Tatsachenvorbringen, daß der Klägerin eine Schadenersatzforderung zustehe, wird durch das gleichfalls für wahr zu haltende Tatsachenvorbringen, daß der Beklagte diese Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten habe, nicht als ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Fällung eines klagestattgebenden Versäumungsurteils beseitigt, weil die Tatsache der Forderungsbestreitung allein noch nichts über das Zurechtbestehen der Forderung besagt. Das Feststellungsbegehren nach § 110 KO, dem der streitige ordentliche Rechtsweg offen steht (siehe Fasching I 127 und die Glosse von Sprung zur Entscheidung JBl. 1969, 562), ist - mag ihm auch eine Sonderstellung im Sinne der Ausführungen von Fasching (Lehrbuch RZ 1058 mit Hinweis auf Komm. III 17 f) zukommen - schon nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen in dem von der Klägerin - offenbar irrtümlich - erhobenen Leistungsbegehren als minus enthalten (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 1451; SZ 46/81, MietSlg. 16.658, EvBl. 1977/209, SZ 52/35 ua). In dieselbe Richtung weisen die vom Berufungsgericht zur zusätzlichen Abstützung der von ihm gefundenen Lösung zitierten Entscheidungen, deren analoge Anwendung auf den gegenständlichen Fall der Beklagte in der Revision zu Unrecht in Zweifel zieht. Daran, daß der gegenständlichen Leistungsklage auf Grund des Klagevorbringens unter Abweisung des Zahlungsbegehrens in Form der Feststellung des Zurechtbestehens der Klageforderung im Sinne des § 110 KO stattzugeben war, ändert auch die vom Beklagten angestellte Überlegung nichts, daß einer gegen eine Konkursmasse gerichteten Leistungsklage nur dann (in vollem Umfang) stattgegeben werden könnte, wenn sie sich ausdrücklich auf eine Masseforderung stützte. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen und die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E07498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00302.86.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19860211_OGH0002_0050OB00302_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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