TE OGH 1986/2/11 5Ob34/85

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Veröffentlicht am 11.02.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Martin B***, Fischereibesitzer, Mehrerauerstraße 32, 6900 Bregenz, vertreten durch Dr.Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 27. Februar 1985, GZ 1 a R 80/85-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 24.Jänner 1985, TZ 7120/84-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller hat beim Erstgericht die Eröffnung und Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 198 bis 202 GV hinsichtlich der Liegenschaft EZ 246 des Grundbuches über die KG Rieden beantragt. Er begründete diesen Antrag damit, daß durch verschiedene Nachfragen und Erhebungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme von Ergänzungen und Richtigstellungen gemäß dem "Kaufs-Contract" vom 22.April 1825 im Sinne der angeführten Bestimmungen der GV im Gutsbestands- und im Eigentumsblatt der bezeichneten Grundbuchseinlage hervorgekommen sei. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß keiner der in § 198 GV angeführten Ergänzungstatbestände vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. Der Antragsteller strebt mit dem von ihm beantragten Verfahren die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an den zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 246 des Grundbuches über die Kat.Gem. Rieden gehörigen und von ihm im einzelnen angeführten Grundstücken sowie die Beseitigung der darauf bezogenen Ersichtlichmachung, daß es sich um öffentliches Gut handle, an. Er meint, auf dieses Verfahren finde das AußStrG Anwendung und danach stehe ihm das Rekursrecht gemäß § 16 Abs 1 leg. cit. zu.

Der Antragsteller übersieht, daß eine Grundbuchsanlegungssache im Sinne des § 62 erster Satz AllGAG, bei der sich die Anfechtung der gefaßten Beschlüsse nach den Bestimmungen des AußStrG richtet, nicht vorliegt.

Für ein Richtigstellungsverfahren im Sinne der §§ 35 ff. des AllGAG sind die Fristen nach § 38 leg. cit. längst abgelaufen. Dieses Verfahren betrifft nämlich nur die Richtigstellung der Entwürfe für die anzulegenden Grundbuchseinlagen, wie sich aus § 35 Abs 1 und § 30 Abs 3 desselben Gesetzes eindeutig ergibt. Eine nachträgliche Verbücherung nach den Vorschriften der §§ 198 ff. GV, auf die sich der Antragsteller ausdrücklich bezieht, kommt deshalb nicht in Betracht, weil die fraglichen Grundstücke zufolge des Gesetzes betreffend die Anlegung von Grundbüchern für das Land Vorarlberg vom 1.März 1900, LGBl.Vorarlberg Nr. 18, als öffentliches Gut amtswegig eingebüchert wurden. Eine nachträgliche Verbücherung setzt aber voraus, daß bisher überhaupt keine Verbücherung stattfand; sie erfaßt jedoch nicht auch eine Berichtigung unrichtig eingetragener Eigentumsverhältnisse. Bemerkt wird, daß der Antragsteller aber damit keinesfalls rechtsschutzlos gestellt ist, wie er meint, denn das Versäumen des Richtigstellungsantrages durch seine Rechtsvorgänger führte nur zur formellen Rechtskraft des verbücherten Grundbuchstandes: wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 38/206 ausgesprochen hat, kann dem bücherlichen Besitzer gegenüber das bessere Recht jederzeit im ordentlichen Rechtsweg entgegengehalten und durchgesetzt werden. Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des GBG ist ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig (§ 126 Abs 1 GBG). Deshalb ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG in einem solchen Verfahren überhaupt ausgeschlossen (EvBl 1960/190; SZ 33/34; RPflSlg. 1518; zuletzt 5 Ob 73/84 u.a.).

Anmerkung

E07501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00034.85.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19860211_OGH0002_0050OB00034_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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