Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz A*** und eine andere wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz A*** und Regina S*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 28.August 1985, GZ 10 d Vr 561/84-54, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Karollus, der Angeklagten Franz A*** und Regina S*** sowie deren
Verteidiger Dr. Wielander und Dr. Breiteneder zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.Juli 1965 geborene Franz A*** (als unmittelbarer Täter) und die am 20. September 1965 geborene Regina S*** (als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 zweiter Fall StGB - Regina S*** überdies (unangefochten) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB - schuldig erkannt. Darnach haben
Franz A*** am 15.Oktober 1983 in Reinberg-Heidenreichstein den Heinrich F*** durch Faustschläge, wodurch dieser stürzte, und anschließend durch mehrere Fußtritte ins Gesicht und (insbesondere) gegen die Augen eine zum immerwährenden Verlust des Sehvermögens eines Auges führende schwere Verletzung, nämlich eine Augapfelprellung mit traumatischer Verletzung des Sehnervs, und eine Rißquetschwunde im Bereich der linken Augenbraue zugefügt (Punkt 1/a des Urteilssatzes) und Regina S*** zu dieser Tat dadurch beigetragen, daß sie Franz A*** nach Beginn der Tätlichkeiten durch die wiederholten Zurufe "hau ihm's eine" (vgl US 7) zu immer intensiverem Zuschlagen aufgestachelt hat (Punkt 1/b), sowie
am 7.Jänner 1984 in Eisgarn den Christian M*** durch einen Stich mit einem Stück Blumendraht gegen die linke Gesichtshälfte, wodurch das linke Trommelfell des Genannten durchstoßen und eine vorübergehende Mittelohrschwerhörigkeit herbeigeführt wurde, am Körper verletzt (Punkt 2).
Dieses Urteil wird mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden von Franz A*** aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4 und 5 und von Regina S*** - der Sache nach nur in bezug auf den Schuldspruch zu 1/b - aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO angefochten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Franz A***:
Rechtliche Beurteilung
Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 4) wegen Abweisung des von ihm gestellten Beweisantrages auf ergänzende Vernehmung des Zeugen Franz S*** ist der Angeklagte nicht legitimiert, weil er nicht auf jenes Beweisthema abstellt, das er nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zur Begründung des Antrages angeführt hat (vgl SSt 41/71). Die Zeugenvernehmung wurde zum Beweis dafür beantragt, daß der Beschwerdeführer dem Zeugen S*** erzählt habe, der Verletzte hätte ihm (Beschwerdeführer) erklärt, er wisse nicht, wer ihm die Verletzung zugefügt habe, meine jedoch, daß es sich beim Täter um S*** oder S*** gehandelt habe (S 271). Davon, daß der Zeuge S*** direkt vom Verletzten Heinrich F*** eine derartige Mitteilung erhalten hätte, war im Beweisantrag keine Rede. Daß das Erstgericht den Beweisantrag, ungeachtet dessen unmißverständlicher Formulierung, irrigerweise in der Richtung jenes Inhalts gedeutet hat (S 272), wie ihn nunmehr auch die Beschwerde behauptet, ist unerheblich. Denn Gegenstand der Beurteilung, ob durch ein ablehnendes Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte beeinträchtigt wurden, ist nur der Wortlaut und Sinngehalt des tatsächlich gestellten Antrages, und nicht dessen mißverständliche Interpretation durch das Gericht, der sich nunmehr die Beschwerde anschließt.
Der Beweisantrag mit seinem wahren Inhalt betraf im übrigen keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil es für die Frage der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen des Opfers gegenständlich nicht darauf ankommt, welche Mitteilungen über angeblich ihm gegenüber abgegebene Erklärungen des Opfers der der Täterschaft beschuldigte Angeklagte an Dritte gemacht hat. Aktenwidrig ist der unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 - der Sache nach jedoch Z 5 - des § 281 Abs. 1 StPO erhobene weitere Beschwerdevorwurf, es seien das Gutachten des Sachverständigen Dr. Skala (S 201 ff) und die Aussage des Zeugen S*** (S 207 ff), auf welche Beweismittel sich das Urteil u.a. stützt, nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 28. August 1985 gewesen (§ 258 Abs. 1 StPO). In dieser Hauptverhandlung wurden nämlich im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 4 StPO sowohl die Zeugenaussage S***, und zwar diese mit ausdrücklichem Einverständnis, als auch - mit schlüssigem Einverständnis mangels Widerspruches (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 50 und 53 zu § 252) - das Sachverständigengutachten Dris. Skala verlesen (S 253 bzw S 271).
Auf die vom Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 15.Mai 1985 am Tatort getroffenen Feststellungen (S 189, 204 ff), die in der Hauptverhandlung vom 28.August 1985 tatsächlich nicht zur Verlesung gelangten, wurde in der Urteilsbegründung nicht Bezug genommen. Der darauf bezogene Einwand (der Sache nach Z 5) geht daher ins Leere. Mit der Frage der allfälligen Entstehung der Augenverletzung durch einen Sturz, welche Alternative vom Gutachter Dr. Skala nur ganz allgemein für denkbar erachtet wurde (S 203), hat sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt. Wenn es in diesem Zusammenhang die bloße Mutmaßung des Angeklagten, wonach F*** ohne sein Zutun von einer Rampe gestürzt sein könnte (S 241 iVm S 180), mit durchaus lebensnaher und insbesondere mit dem in der Hauptverhandlung gleichfalls verlesenen (S 271) und im Urteil verwerteten (US 5) Gutachten des Sachverständigen Dr. Hausmann (S 69) übereinstimmender Begründung im konkreten Fall als unwahrscheinlich abgelehnt hat (US 12), vielmehr den bestimmten Tatsachenbekundungen des Zeugen F*** gefolgt ist, so liegt darin ein Akt der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung. Aus diesem Grund konnte auch die Angabe der Regina S***, sie hätte am Tag nach der Tat vor dem Milchkühlhaus eine handtellergroße Blutlache gesehen (S 30 iVm S 271) unerörtert bleiben, steht doch dieser Umstand der denkfolgerichtigen und keinesfalls erfahrungswidrigen Argumentation des Schöffengerichtes über die Verursachung der - ursprünglich blutenden (S 22, 69, 75 und 77 iVm S 271) - Rißquetschwunde im Bereich des Auges durch einen oder mehrere Fußtritte des Beschwerdeführers nicht entgegen. Im Sinne der Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht auch nicht gehalten, sich mit der Aussage des Zeugen S*** auseinanderzusetzen, wonach das Opfer ihm gsagt hätte, "sie hätten auf ihn hingeschlagen" (S 269), zumal der Angeklagte selbst niemals behauptet hat (auch nicht im Beweisantrag S 271), daß dem Heinrich F*** die Verletzung durch eine Mehrzahl von Personen (etwa S*** und S***) zugefügt worden sei und der Zeuge F*** durchwegs jedenfalls nur von einem (unmittelbaren) Täter sprach, den das Schöffengericht auf Grund der Identifizierung durch den genannten Zeugen und insbesondere auch auf Grund der Aussage des Zeugen Heinrich S*** (US 17) in der Person des Angeklagten A*** festgestellt hat.
Auch der vom Zeugen F*** erwähnte Umstand, er hätte während des entscheidenden Tatgeschehens (während der Zurufe der Angeklagten S***) seine Brille nicht mehr aufgehabt (S 248), was im Urteil ausdrücklich festgestellt wird (US 7), war nicht weiter erörterungsbedürftig, denn zu Beginn der Tätlichkeiten war er noch im Besitz der Brille - was im Urteil, der Darstellung des Zeugen folgend gleichfalls konstatiert ist (US 7) -, sodaß jedenfalls für die erste Phase der Auseinandersetzung eine Sehbeeinträchtigung durch Verlust der Augengläser nicht gegeben war. Daß dem Zeugen in weiterer Folge die Brille herabgefallen ist, stand demnach der Feststellung des Wiedererkennens eines durchwegs allein agierenden Täters nicht entgegen. Im übrigen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Fehl-(Weit- und Stab-)sichtigkeit des Zeugen bereits ein Ausmaß erreicht hätte, daß er ohne Augengläser den Täter überhaupt nicht hätte erkennen können (vgl Gutachten ON 47). Aus den genannten Erwägungen erweist sich die Beschwerde des Angeklagten Franz A*** teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie zu verwerfen war. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Regina S***:
Als den Ergebnissen des Beweisverfahrens widersprechend und darum unzureichend begründet (Z 5) rügt die Angeklagte S*** die Urteilsfeststellung, daß sie Franz A***, obwohl sie gesehen hatte, daß dieser mit den Füßen gegen den Kopf des Heinrich F*** trat, weiter - durch den Zuruf "hau ihm's eine" (US 7) - angefeuert hat (US 9).
Dieser Einwand versagt, denn die in der Beschwerde zitierten Aussagen des Zeugen F***, insbesondere dessen nach § 258 Abs. 1 StPO allein maßgebliche Darstellung in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung vom 28.August 1985, wonach die Beschwerdeführerin ihre schon vor den Fußtritten geäußerte Aufforderung "ein paar Mal" wiederholte (S 247), läßt durchaus die erstgerichtliche Schlußfolgerung auf eine Bestärkung (psychische Unterstützung) des unmittelbaren Täters durch die Beschwerdeführerin auch in jener Phase des Tatgeschehens zu, als dieser bereits auf das auf dem Boden liegende Opfer mit den Füßen trat. Diese Urteilsannahme steht also keineswegs im Gegensatz zu ihrer Feststellungsgrundlage, aber auch nicht im Widerspruch zu einer weiteren Passage im Urteil selbst (US 18), aus der die Beschwerdeführerin die Feststellung herauslesen will, daß die inkriminierte Anfeuerung ausschließlich vor dem Versetzen der Fußtritte erfolgt wäre, und darum nicht zur Begründung ihrer Verantwortlichkeit für die erst durch die nachfolgenden Tritte eingetretenen schweren Dauerfolgen herangezogen werden könne. Eine im Sinne dieser Interpretation der Beschwerdeführerin getroffene Feststellung ist nämlich dem Urteil entgegen ihrem Einwand nicht zu entnehmen. Die Angeklagte zitiert hier in prozeßordnungswidriger Weise nur den ersten Teil dieser Urteilspassage, wonach sie den Angeklagten A*** vor dessen Treten gegen F*** durch die erwähnte Äußerung angefeuert hatte, nicht aber den folgenden, der Aussage des Zeugen F*** entsprechenden Halbsatz über die (zeitlich nachfolgende und demnach in die Phase der Tritte hineinreichende) mehrmalige Wiederholung der Äußerung (US 18).
Mit den nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vom 28.August 1985 bildenden (§ 258 Abs. 1 StPO) Ergebnissen des Ortsaugenscheines in der Hauptverhandlung vom 15.Mai 1985 in Ansehung der Sichtverhältnisse hatte sich das Erstgericht nicht zu befassen. Auch insofern kann daher von einem Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht die Rede sein. Im übrigen war S*** nach insoweit vom Erstgericht für glaubwürdig erachteter (US 16) Darstellung des Zeugen S*** lediglich einen Meter vom unmittelbaren Tatort entfernt (S 270), sodaß das Erstgericht zu einer besonderen Erörterung der Sichtverhältnisse auch gar nicht verpflichtet war.
Auch in ihren weiteren Einwendungen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO in bezug auf die Begründung, mit welcher das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten A***, er habe die mehrfachen Zurufe S*** nicht gehört, verworfen hat (US 18 ff), vermag die Angeklagte S*** keine formellen Begründungsmängel aufzuzeigen. Die betreffenden erstgerichtlichen Schlußfolgerungen sind entgegen den Beschwerdeeinwendungen logisch und lebensnah. Mit dem Versuch, den Gründen des Ersturteils die Alternative anderer ihrer Ansicht nach denkbarer Schlüsse gegenüberzustellen, wird in unzulässiger Weise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Auf den schließlich in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) relevierten Umstand, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen (US 8, 20) der Angeklagte A*** zum Zuschlagen mit den Füßen vor der Einwirkung durch die Angeklagte S*** bereits entschlossen war ("alias facturus"), kommt es vorliegend nicht an. Der Beschwerdeführerin liegt nicht Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB), sondern sonstiger Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) durch Förderung der Tat vermöge psychischer Unterstützung zur Last. Ein solcher Tatbeitrag muß zwar kausal, aber nicht notwendig sein (Kienapfel AT E 5 RN 10; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 12 RN 39). Diesen ursächlichen Zusammenhang zwischen den die schweren Folgen herbeiführenden Tathandlungen (Fußtritten) des Angeklagten A*** und deren Förderung durch die Angeklagte S*** hat das Erstgericht aber auf Grund seiner Konstatierungen, wonach die Beschwerdeführerin den Mitangeklagten durch die auch noch nach dem ersten Fußtritt wiederholten Zurufe in seinem diesbezüglich bereits gefaßten Tatentschluß bestärkte und zu immer intensiverem Zuschlagen veranlaßte (US 3, 9, 19 f und 23) zu Recht bejaht, weil darin eine durchaus faßbare (vgl Kienapfel AT E 5 RN 19) Beeinflussung sowohl der Intensität dessen Vorsatzes (vgl Nowakowski, Grundzüge S 100), als auch der objektiven Tatbildverwirklichung gelegen ist. Der Beschwerdeeinwand des Mangels von Feststellungen darüber, ob sich die Tat ohne die Anfeuerungsrufe anders abgespielt hätte und ob der Erfolg unterblieben wäre, geht angesichts der erwähnten Urteilsannahmen über die kausale Beziehung des Beitrages zur Tat in ihrer individuellen und konkreten Erscheinungsform (Leukauf-Steininger, aaO) fehl.
Somit hat das Erstgericht auf Grund ausreichender Feststellungen rechtsrichtig das Tatverhalten der Angeklagten S*** im Punkt 1/ b/ des Schuldspruches als sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 StGB beurteilt. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach § 85 StGB über den Angeklagten Franz A*** zwölf Monate Freiheitsstrafe und über die Angeklagte Regina S*** unter Anwendung des § 28 StGB sechs Monate Freiheitsstrafe, deren Vollziehung es bei beiden Angeklagten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend bei A*** keinen Umstand, bei S*** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; mildernd war hingegen bei beiden Angeklagten ihr Alter unter 21 Jahren, bei A*** zudem die Einwirkung durch S***; bei S*** deren bisher ordentlicher Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung am Verbrechen und der Beitrag zur Wahrheitsfindung bezüglich des Faktums 2. Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufungen der Angeklagten, wobei A*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, S*** hingegen die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt. Beide Berufungen sind unbegründet.
Dem Abgehen des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels beim Angeklagten A*** (infolge einer geringfügigen Jugendstrafe) hat das Erstgericht ersichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen, sodaß dem Umstand, daß diese Strafe nach einer vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft inzwischen getilgt worden ist, kein merkbares Gewicht zukommen kann. Von einer Provokation durch den Verletzten kann keine Rede sein, denn die damit gemeinte Auseinandersetzung im Gasthaus war längst abgeschlossen (US 6) und der Angeklagte A***, der davon im Grunde gar nicht unmittelbar betroffen war, hat danach - um der Angeklagten S*** zu
imponieren - außerhalb des Lokals auf Heinrich F***, der sich sogar verstecken wollte (US 7), gewartet, um ihn zu schlagen (US 19). Angesichts der Tatzeit (Oktober 1983) kann auch von einem längeren Zurückliegen der Tat nicht gesprochen werden. Die Angeklagte S*** konnte ihrerseits überhaupt keine zusätzlichen Milderungsgründe anführen, da ihr Alter unter 21 Jahren und ihre Unbescholtenheit ohnedies vom Erstgericht berücksichtigt worden sind. Da ihr zwei Körperverletzungsdelikte zur Last liegen, (wobei auch die dem unangefochtenen Punkt 2 des Schuldspruches zugrundeliegende Tat von nicht unbeträchtlichen Folgen begleitet war), sind bei ihr die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs. 1 StGB) schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht gegeben.
Mit Rücksicht auf die im übrigen vom Schöffengericht im wesentlichen zutreffend aufgezählten und richtig gewerteten Strafbemessungsgründe fand demnach der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, die Strafen in der von den Angeklagten begehrten Weise zu mäßigen.
Anmerkung
E07562European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00138.85.0211.000Dokumentnummer
JJT_19860211_OGH0002_0100OS00138_8500000_000