Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hasan S*** wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 17.Juni 1985, GZ 2 b Vr 1249/84-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (PKt B des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 17jährige Hasan S*** (zu A) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und (zu B) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der allein gegen den letztangeführten Schuldspruch aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Ohne daß auf die in der Beschwerde hervorgehobenen - tatsächlich bestehenden - Undeutlichkeiten in Ansehung des objektiven Beschädigungsverhaltens des Angeklagten eingegangen werden müßte - dieses wird im Urteilssatz (ausschließlich) darin erblickt, daß er am Computer des Anton C*** "manipulierte und drei Programme löschte", wogegen die Urteilsgründe davon sprechen (vgl S 262 f), der Computer sei dadurch beschädigt worden, daß der Angeklagte das Gerätekabel aus der Wand riß und Laden auf die Anlage "schmiß" - erweist sich der Schuldspruch schon deshalb als nicht haltbar, weil das Urteil hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen läßt. Die bloße Anführung der verba legalia im Urteilstenor vermag insoweit umsoweniger zu genügen, als die in Spruch und Gründen spezifizierten (oben beschriebenen) Handlungen auch mit - wenn auch allenfalls grober und bewußter - Fahrlässigkeit einhergehen können und nicht unbedingt dolus (eventualis) voraussetzen. Die Annahme aber, daß beim Beschwerdeführer eine "Zerstörungstendenz" festzustellen sei, bezog das Erstgericht ausdrücklich auf frühere Taten.
Da der überwiegende Schaden nach der Aktenlage durch das Löschen von Programmen verursacht wurde - daß auch dies als Sachbeschädigung in Frage kommt, kann im Hinblick darauf, daß die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des betreffenden Informationsträgers durch Vernichtung des elektronisch gespeicherten Programms evidentermaßen wesentlich beeinträchtigt wird (vgl Kienapfel BT RN 38, Leukauf-Steininger, Komm 2 RN 9, beide zu § 125 StGB) nicht bezweifelt werden - und die Qualifikation nach § 126 Abs. 1 Z 7 StGB voraussetzt, daß - entgegen der in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung JBl 1977, 213 = ÖJZ-LSK 1976/243, 249 = RZ 1976/114 vertretenen Ansicht - der 5.000 S übersteigende Schaden vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein muß (vgl Leukauf-Steininger Komm 2 RN 38, Kienapfel BT RN 26, Bertel im WK, RN 32, Foregger-Serini MKK 3 Anm III, all dies zu § 126 StGB), bedurfte es über den Grundtatbestand hinaus auch in Ansehung der Wertqualifikation entsprechender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, die das Ersturteil jedoch gleichfalls zur Gänze schuldig bleibt. Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die aufgezeigten Mängel zu sanieren, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der in Frage stehende Schuldspruch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Anmerkung
E07554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00002.86.0212.000Dokumentnummer
JJT_19860212_OGH0002_0090OS00002_8600000_000