TE OGH 1986/2/13 6Ob516/86

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** R*** mit dem Sitz in Rottenmann, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg und Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*** S*** BAD M*** mit dem Sitz in Bad Mitterndorf,

vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen 54.800,-- S samt Nebenforderungen und Abgabe einer schriftlichen Erklärung (Teilstreitwert 61.000,-- S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 19.November 1985, GZ R 698/85-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 29.April 1985, ausgefertigt mit dem Datum vom 30.Juni 1985, C 381/84-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Beide Parteien sind Sportvereine und haben ihren Sitz im Bundesland Steiermark. Ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten erstrecken sich unter anderem auf die Pflege des Fußballsports. Die Vertretung beider Sportvereine ist in der jeweiligen Satzung (§ 12 Abs1) nahezu wörtlich gleichlautend in folgender Weise geregelt:

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er fertigt alle Schriftstücke und Bekanntmachungen] (Kundmachungen) unter Mitfertigung des Schriftführers bzw. (soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt), des Kassiers [sofern es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt].

Nach dem Inhalt einer von beiden Streitteilen in Ablichtung vorgelegten, mit 31.Januar 1984 datierten Urkunde hat der klagende Verein einen Fußballspieler für die Frühjahrssaison dieses Jahres dem beklagten Verein überlassen, der sich verpflichtete, den Fußballspieler am 10.Juli 1984 mittels Freigabeschein kostenlos an den klagenden Verein retour- bzw. freizugeben. Punkt V dieser Vereinbarung lautet wörtlich:

"Für sämtliche aus dieser Vereinbarung entstehenden

Rechtsstreitigkeiten gilt das zuständige Gericht in ... (Sitz des

Erstgerichtes) ... als vereinbart."

Die Vertragsurkunde wurde sowohl für den Vorstand des klagenden als auch für den Vorstand des beklagten Vereines jeweils unter Beisetzung eines Stempelabdruckes unterschrieben, der die Wörter "Sektion Fußball" enthält.

Auf Grund der Vereinbarung vom 31.Januar 1984 begehrte der Verein, der den Fußballspieler abgegeben hatte, die Verurteilung des Vereines, der den Spieler aufgenommen hatte, zur Ausfolgung einer schriftlichen Erklärung (Freigabeschein) und zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von 54.800,-- S samt Prozeßzinsen. In dieser am 20.Dezember 1984 angebrachten Klage bezeichnete der klagende Verein die beklagte Partei in der Weise, daß er dem satzungsgemäßen Vereinsnamen, zwischen Beistriche gesetzt, die Wörter "Sektion Fußball" beifügte.

Über diese Klage verhandelte das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.Februar 1985. Für die beklagte Partei schritt ein Rechtsanwalt durch seinen Rechtsanwaltanwärter ein. Nach dem Vortrag der Klage gab die beklagte Partei ein nicht näher ausgeführtes Bestreitungsvorbringen zu Protokoll, erhob aber in dieser Tagsatzung keine Prozeßeinrede. In der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. April 1985 wendete die beklagte Partei im Sinne ihres am 26. Februar 1985 überreichten Schriftsatzes unter anderem ein, die klagende Partei habe die Sektion Fußball eines Sportvereines geklagt, Rechtssubjekt sei aber der Gesamtverein, nicht die SektiON

Die beklagte Partei erachtete die Klagsführung mit Rücksicht darauf als unzulässig, daß aus der Klage eine Zustimmung der Hauptversammlung des klagenden Vereines nicht entnommen werden könne, obwohl eine solche bei richtiger Auslegung der Satzung des klagenden Vereines für die Prozeßführung über einen Streitgegenstand mit einem 100.000,-- S übersteigenden Streitwert als erforderlich anzusehen sei. Überdies wendete die beklagte Partei ein, der klagende Verein habe keine Klagsgenehmigung seitens des steirischen Fußballbundes erhalten, die der klagende Verein als Mitglied dieses Verbandes nach dessen Normen einzuholen gehabt hätte. Die beklagte Partei erhob auch die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und führte dazu wörtlich aus:

"Die klagende Partei ist Mitglied des steirischen Fußballverbandes und hat sich daher den Normen des steirischen Fußballverbandes bei der Abwicklung des Sportbetriebes zu unterwerfen. Unzulässige und den Sportbetrieb betreffende Vereinbarungen sind nichtig und können nichtige Vereinbarungen nicht für einen Sportverein als Grundlage für einen zivilrechtlichen Anspruch herangezogen werden, wenn diese nichtigen Vereinbarungen Grundlagen des Sportbetriebes sind, der sich nach den Richtlinien des steirischen Fußballverbandes abzuwickeln hat und nicht zivilrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Sportbetriebes."

Der klagende Verein behauptete sowohl das Vorliegen der vereinsintern erforderlichen Zustimmung zur Klagsführung als auch einer Klagsgenehmigung des steirischen Fußballverbandes. Dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges begegnete der klagende Verein mit dem Hinweis auf die zivilrechtliche Natur des klageweise verfolgten Anspruches. Zu den von der beklagten Partei gezogenen Folgerungen aus der Bezeichnung der beklagten Partei in der Klage nahm der klagende Verein nicht Stellung. Diese Bezeichnung blieb auch - nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles - in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.April 1985 unerörtert. In dieser Tagsatzung forderte der Richter die Parteien zur Kostenverzeichnung auf und verkündete dann den Beschluß auf Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und Zurückweisung der Klage wegen Fehlens der Parteifähigkeit der beklagten Partei.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dadurch ab, daß es den erstinstanzlichen Beschluß aufhob und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Dazu sprach es aus, daß der Wert des nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft der Rekursentscheidung fortzusetzen sei. In den Gründen dieser Entscheidung führte das Rekursgericht aus, daß es den auf Freigabe des Fußballers gerichteten Teil des Klagebegehrens (in Übereinstimmung mit der Bewertung durch die klagende Partei) mit 61.000,-- S bewerte und daß sich insgesamt ein Beschwerdegegenstand von 115.800,-- S ergäbe.

Das Rekursgericht erblickte in dem vom Erstgericht aufgegriffenen Umstand, daß die klagende Partei in ihrer Klage die beklagte Partei in der Weise bezeichnete, daß sie dem satzungsgemäßen Namen des Vereines, mit dem nach der Klagserzählung der der Anspruchsableitung zugrunde gelegte Vertrag geschlossen worden sei, die Angabe einer Sektion, der kein selbständiger Vereinsstatus zukommt, hinzufügte, keine Beschränkung dahin, daß nach objektiver Auslegung als beklagte Partei bloß die benannte Sektion und nicht der die Sektionstätigkeit tragende Verein am Rechtsstreit beteiligt werden sollte. Das Rekursgericht nahm eine gemäß § 235 Abs5 ZPO der amtswegigen Berichtigung unterliegende Angabe in der Parteienbezeichnung an und vollzog gleichzeitig diese Richtigstellung, indem es in seiner Rekursentscheidung bei der Bezeichnung der beklagten Partei die in der Klage enthaltene Sektionsangabe entfallen ließ.

Das Rekursgericht stellte darüber hinaus Erwägungen zur ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klagevertreter an, sah aber keinen Anlaß dafür, deren im Sinne des § 30 Abs2 ZPO erfolgte Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung durch nähere Angaben über Zeit, Ort und einzelne Umstände der Vollmachtserklärung und insbesondere über die dabei für den Verein handelnden Personen ausführen zu lassen und einer Prüfung zu unterziehen. Das Rekursgericht erblickte in den Ausführungen der beklagten Partei zur Unterworfenheit des Streitfalles unter eine Schiedsgerichtsbarkeit des beiden Sportvereinen in der Ausübung des Fußballsportes übergeordneten Fußballverbandes der Sache nach einen nach dem Verfahrensstand gemäß § 104 Abs3 JN keinesfalls mehr beachtlichen Einwand der sachlichen Unzuständigkeit, nicht aber eine schlüssige Ausführung zur erhobenen Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.

Die beklagte Partei ficht die abändernde Rekursentscheidung unter Benennung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die klagende Partei strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Erstgericht hat einen Mangel der Parteifähigkeit der beklagten Partei angenommen und aus diesem Grunde unter Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens die Klage zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat nach amtswegiger Richtigstellung der Parteienbezeichnung das vom Erstgericht angenommene Fehlen einer persönlichen Prozeßvoraussetzung verneint und demgemäß - nach Verneinung des von der beklagten Partei in erster Instanz geltend gemachten Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges, über welche Einrede das Erstgericht zu entscheiden nach seiner Ansicht über den Mangel der Parteifähigkeit gar nicht gekommen war - den erstgerichtlichen Beschluß auf Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die angefochtene Rekursentscheidung hat über die zum Gegenstand

der erstinstanzlichen Beschlußfassung genommene Frage der

Parteifähigkeit für die Instanz abschließend in einem der

erstrichterlichen Auffassung entgegengesetzten Sinne entschieden,

der daraus folgende Auftrag zur Verfahrensfortsetzung ist kein

Auftrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über

den mit der Rekursentscheidung erledigten Entscheidungsgegenstand.

Die Rekursentscheidung ist daher entgegen der offenkundig davon abweichenden Ansicht des Rekursgerichtes abändernder und nicht aufhebender Art. Der gemäß § 527 Abs2 ZPO ausgesprochene Rechtskraftvorbehalt ist als solcher unbeachtlich, die Rekurszulässigkeit hängt nicht von einer solchen zweitinstanzlichen Rekurszulassung ab. Ein Rekursausschluß nach § 528 Abs1 ZPO liegt nicht vor. Die Rekurszulässigkeit richtet sich daher nach § 528 Abs2 ZPO. Sie ist nach dieser Bestimmung nur gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs4 ZPO vorliegen. Die Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 2 ZPO, daß der Streitgegenstand, auf den sich die angefochtene Rekursentscheidung bezieht, an Geld oder Geldeswert 300.000,-- S übersteigt, ist nicht erfüllt. Das Rekursgericht hat sich zwar hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes spruchmäßig mit der Erklärung begnügt, daß der Wert des nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S übersteigt. Es hat aber in seiner Begründung ausdrücklich den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 115.800,-- S beziffert. Diese Bewertung ist für das Revisionsrekursgericht bindend.

Der Rechtskraftvorbehalt nach § 527 Abs2 ZPO und die Ausführungen des Rekursgerichtes zu dessen Begründung sind wegen der Gleichartigkeit der Voraussetzungen dem gebotenen Ausspruch nach § 526 Abs3, § 500 Abs3 ZPO gleichzusetzen. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs2 ZPO allerdings nicht gebunden.

Es ist daher zu prüfen, ob die Revisionsrekurswerberin mit ihren Rechtsmittelausführungen zumindest der Sache nach einen nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund ausgeführt hat. Dies ist zu verneinen.

Die Beurteilung der Sektionsangabe in der Bezeichnung der beklagten Partei als eine bloß zusätzliche erklärende Beschreibung und nicht als eine (im einschränkenden Sinne) bestimmende Umschreibung der Partei entspricht den nun im § 235 Abs5 ZPO festgeschriebenen Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. dazu RdW 1985,213 = ÖBl. 1985,82 und die in dieser Entscheidung bezogenen Stellen der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und insbesondere den Fall in EvBl1953/93).

Auch die rekursgerichtliche Beurteilung des Vorbringens der beklagten Partei zum Vereinsschiedsgericht entspricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht der ständigen Rechtsprechung zur Vereinsschiedsgerichtsbarkeit (EvBl 1968/380 u.v.a.). Ob die klagende Partei in der Verfolgung ihres der Klage zugrunde gelegten Anspruches materiellrechtlichen Beschränkungen infolge rechtsgeschäftlicher Bindung an den Inhalt von Vereinsnormen unterworfen ist, ist keine Frage einer Prozeßvoraussetzung, sondern berührt die Begründetheit des klageweise verfolgten Anspruches, über die erst in der Sachentscheidung zu erkennen sein wird. Mangels Ausführung eines nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Der Rekursgegner hat in der Rekursbeantwortung diesen Umstand nicht geltend gemacht. Die Rekursbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig beurteilt werden. Daher gebührt für diesen Schriftsatz kein Kostenersatz.

Anmerkung

E07644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00516.86.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19860213_OGH0002_0060OB00516_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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