TE OGH 1986/2/13 12Os5/86

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard H*** und Peter A*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Juli 1985, GZ 29 Vr 134/85-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A*** wird zurückgewiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard H*** und die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zudem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorbehält.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard H*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF, des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG aF, des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und Peter A*** des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 SuchtgiftG aF, des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG und des Finanzvergehens der teils gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen.

Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Peter A*** hat die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der im § 284 Abs. 1 StPO normierten Frist angemeldet (Vermerk des Vorsitzenden, Bd. II S 59 dA), jedoch nicht ausgeführt. Er hat auch bei der Anmeldung keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet.

Gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*** bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** sowie über die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zudem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO vorbehält.

Anmerkung

E07846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00005.86.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19860213_OGH0002_0120OS00005_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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