Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prim.Dr. Erich K***, Facharzt für Radiologie, Hauptstraße 27, 2371 Hinterbrühl, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Iwan G***, Angestellter, Voltagasse 43/28/3, 1210 Wien, und 2) Verlassenschaft nach Mag. Alfred G***, Architekt, zuletzt wohnhaft Schillinghofstraße 44, 5020 Salzburg, beide vertreten durch Dr. Erwin Englert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von je S 1,267.093,12 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. Juli 1985, GZ 18 R 66/85-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Oktober 1984, GZ 39 b Cg 331/82-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 23.000,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.091,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf Grund des Kaufvertrages vom 9./25.6.1953 wurde an der Liegenschaft EZ 792 KG Hinterbrühl das Eigentumsrecht je zur Hälfte für den Kläger und seine am 5.7.1973 verstorbene Ehegattin Dr. Erika K*** einverleibt. Der Nachlaß nach Dr. Erika K*** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Mödling vom 19.7.1979, 2 A 337/73-74, auf Grund des Gesetzes zur Hälfte dem Kläger als Ehegatten und zu je einem Viertel dem Erstbeklagten und dem am 3.10.1982 verstorbenen Mag. Alfred G*** als Brüdern der Erblasserin eingeantwortet. Auf Grund dieser Einantwortungsurkunde wurde das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft zu einem weiteren Viertel für den Kläger und zu je einem Achtel für den Erstbeklagten und für Mag. Alfred G*** einverleibt.
Das vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gestellte Hauptbegehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an ihren je 1/8-Anteilen an der Liegenschaft EZ 792 KG Hinterbrühl einzuwilligen, wurde mit Teilurteil rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger stellte das Eventualbegehren, jeden der Beklagten schuldig zu erkennen, ihm S 1,267.093,12 s.A. zu bezahlen. Er begründete dieses Eventualbegehren im wesentlichen damit, daß anläßlich des Kaufes der Liegenschaft im Jahr 1953 der Kaufpreis zur Gänze aus seinen Mitteln, die er zum Teil von seinem Vater geschenkt erhalten habe, bezahlt worden sei. Im Kaufvertrag seien er und seine verstorbene Ehegattin je zur Hälfte als Käufer aufgeschienen, weil er es für richtig gehalten habe, daß beim Erwerb einer Liegenschaft durch einen Mann, der verheiratet sei, auch seine Ehegattin im Grundbuch als Eigentümerin einverleibt werde. Mit seiner Frau habe er das selbstverständlich besprochen und es seien beide von der Voraussetzung ausgegangen, daß sie mit dem Geld des Klägers eine Liegenschaft erwerben wollten, in der sie bis zu ihrem Lebensende wohnen würden. Das Verhältnis des Klägers zu seiner Ehefrau sei dabei von der von ihnen beiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung geprägt gewesen, daß sie nur ein gemeinsames Vermögen hätten, wobei derjenige, der den anderen überleben würde, sodann der alleinige Eigentümer des Vermögens sein werde. Das Haus sei zur Zeit des Erwerbes vollkommen devastiert und darüber hinaus in einem solchen Maß baufällig gewesen, daß die Behörde die Abtragung angestrebt habe. Er habe in der sicheren Erwartung, daß der Hälfteanteil seiner Ehegattin an ihn fallen werde, wenn sie vor ihm sterben sollte, Aufwendungen gemacht. In den Jahren 1953 und 1954 habe er das Haus aus eigenen Mitteln in einen bewohnbaren und benützbaren Zustand gesetzt und hiefür S 186.904,24 aufgewendet. Außerdem habe er bis zum Jahr 1974 von Gewerbetreibenden an dem Haus Arbeiten ausführen lassen und hiefür auch Privatarbeiter beschäftigt und sie bezahlt. Für die Gewerbetreibenden und die Materialkosten habe er S 2,289.385,84 und für die Privatarbeiter S 3,311.600,-- bezahlt. Schließlich habe der Kläger selbst Arbeitsleistungen zur Instandsetzung des Hauses erbracht, deren Wert für die Jahre 1955 bis 1974 S 3,400.000,-- betrage. Das Bauwerk sei zur Zeit des Erwerbes praktisch wertlos gewesen; zur Zeit des Todes seiner Ehegattin habe es einen Neubauwert von über S 10,000.000,-- gehabt. Er begehre von den Beklagten als Ersatz des Aufwandes, den er in der Erwartung, daß die Liegenschaftshälfte seiner Ehegattin nach deren Tod an ihn zurückfallen werde, gemacht habe, je ein Achtel des für den Kauf aufgewendeten Betrages von S 136.745,-- und des Wertes der Liegenschaft zur Zeit des Todes der Ehegattin in der Höhe von S 10,000.000,--.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß für das Eventualbegehren eine rechtliche Grundlage fehle. Die verstorbene Ehegattin des Klägers, die ein wesentlich höheres Einkommen als dieser gehabt habe, habe den auf sie entfallenden Teil des Kaufpreises selbst bezahlt und einen höheren Betrag für die Instandsetzung und Erhaltung des Hauses aufgebracht als der Kläger. Das Erstgericht wies mit Endurteil auch das Eventualbegehren des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, der Sachverhalt sei nur unter dem Blickwinkel der Rückforderung wegen Nichteintrittes des beabsichtigten Erfolges zu prüfen. Diese Kondiktion komme zum Tragen, wenn die Leistung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht und der Zweck der Leistung vereitelt worden sei. Der Kläger habe die Leistungen zur Instandsetzung des Hauses aber nicht in der Erwartung einer Gegenleistung erbracht. Er habe durch den Ankauf der Liegenschaft vor allem die Wohnbedürfnisse des Ehepaares befriedigen wollen. Hätte er seine Leistungen nur unter der Bedingung erbracht, daß er Alleinerbe nach seiner Gattin werde, so hätte er sicherlich entsprechende rechtliche Handlungen, wie etwa den Abschluß eines Erbvertrages, vorgenommen, weil es ihm als Akademiker doch leicht möglich gewesen wäre, Erkundigungen über die Rechtslage einzuholen, wenn er schon selbst nicht die primitivsten Kenntnisse des Erbrechtes besessen habe. Die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion seien daher nicht erfüllt.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es führte im wesentlichen aus, § 1435 ABGB werde nach Lehre und Rechtsprechung über seinen Wortlaut hinaus auch als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Wegfalles des Grundes oder wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges herangezogen. Diese Bestimmung sei anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen seien, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen seien. Die nicht erfüllte Erwartung könne aber nur dann als Grundlage der Leistung angesehen werden, wenn sie dafür ausschlaggebend gewesen sei, daß die Leistung erbracht wurde. Bilde die Erwartung, auf die sich der Leistende berufe, kein oder nur ein nebensächliches Motiv für die Leistung, so sei die für einen Anspruch nach § 1435 ABGB erforderliche Kausalität zwischen Erwartung und Leistung nicht gegeben und es bestehe daher dann kein Anspruch auf Rückforderung der Leistung nach dieser Gesetzesstelle.
Die Vorstellung des Klägers, wonach die Liegenschaftsanteile der Ehegatten nach dem Tod eines von ihnen dem anderen zufallen sollte, könne weder das einzige noch überhaupt ein bestimmendes Motiv für die von ihm behauptete Schenkung gewesen sein. Dasselbe gelte auch für die Erbringung der Leistungen, die der Kläger mit dem Eventualbegehren zurückfordere. Hätte er gewußt, daß ihm die seiner Ehegattin gehörende Liegenschaftshälfte nach ihrem Tod nicht schon auf Grund des Gesetzes zufalle, hätte dies sicherlich nur dazu geführt, daß er sich durch entsprechende Rechtsgeschäfte (Erbvertrag, wechselseitiges Testament) abgesichert hätte. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete aber keinen Hinweis für die Annahme, daß in diesem Fall die Leistungen nicht erbracht worden wären. Da die Erwartung des später nicht eingetretenen Erfolges für die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht ausschlaggebend gewesen sei, bestehe kein Kondiktionsanspruch für den Kläger. Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag könne nur gesprochen werden, wenn die Geschäfte eines anderen eigenmächtig besorgt würden, wenn sich der Geschäftsführer also die Geschäftsführung anmaße. Davon könne hier aber keine Rede sein, weil der Kläger selbst betone, daß er und seine Ehegattin bezüglich des Hauses in all den Jahren von übereinstimmenden Vorstellungen ausgegangen und auch immer im wechselseitigen Einverständnis vorgegangen seien. Die Ehegattin des Klägers, die von den in der Klage angeführten Leistungen sicher gewußt habe, sei offensichtlich damit einverstanden gewesen, daß sie auch zu ihren Gunsten erbracht wurden, weshalb eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliege. Überdies bestehe auch bei Bejahung einer solchen Geschäftsführung kein Anspruch, wenn derjenige, der die Geschäfte des anderen besorge, nicht die Absicht habe, Ersatz zu verlangen. Es gebe Leistungen, bei denen die Absicht, Ersatz zu verlangen, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden könne, wie etwa Leistungen, die ein Vater an seine Tochter und deren Ehegatten erbringe, um ihnen die Schaffung einer ehelichen Wohnung zu ermöglichen. Dasselbe gelte auch hier, weil auf Grund des Vorbringens des Klägers eindeutig sei, daß er nie die Absicht gehabt habe, von seiner Ehegattin den Ersatz der den Gegenstand der Klage bildenden Leistungen zu verlangen. Er hätte daher aus dem Titel der Geschäftsführung gegen sie keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gehabt. Gegen die Beklagten als Erben nach seiner Ehegattin könne er aber nur die Ansprüche geltend machen, die ihm schon gegen die Erblasserin zugestanden wären.
Das Klagebegehren könne auch nicht mit Erfolg auf § 1041 ABGB gestützt werden, weil diese Bestimmung, die nur ergänzende Funktion habe, dann nicht anzwenden sei, wenn, wie hier, die Bereicherung auf eine Leistung des Eigentümers der Sache zurückgehe; in diesem Fall könne die Leistung nur nach Maßgabe der als leges speciales zu wertenden Bestimmungen über die Leistungskondiktionen (§§ 1431 ff ABGB) zurückgefordert werden.
Schließlich komme auch § 1042 ABGB nicht zum Tragen, weil einerseits aus den Behauptungen des Klägers nicht hervorgehe, daß ein bestimmter Bauauftrag der Baubehörde schon erteilt worden sei, weshalb eine Schuld seiner Ehegattin nicht bestanden habe und daher auch nicht bezahlt werden konnte und weil andererseits, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, der erforderliche Verpflichtungswille fehle.
Ein anderer Rechtsgrund, durch den das Klagebegehren gerechtfertigt werden könnte, bestehe nicht; das Klagebegehren sei daher zutreffend abgewiesen worden.
Im übrigen sei auch die Art, auf die der Kläger seinen Anspruch errechnet habe, nicht zu billigen. Er könne nämlich nur Anspruch auf Ersatz der erbrachten Geldleistungen und auf ein angemessenes Entgelt für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen haben. Dabei wären die Verhältnisse zur Zeit der Erbringung der Leistungen maßgebend; eine Aufwertung wäre nicht möglich. Ebensowenig könne der Rückforderungsanspruch eine durch die Leistung herbeigeführte Werterhöhung erfassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteiles mit Zwischenurteil zu erkennen, daß sein Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, "wobei jedenfalls die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht beantragt werde".
Die Beklagten beantragen, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig; sie ist aber sachlich nicht berechtigt. Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge darzutun, daß sein Anspruch auf Ersatz der auf die Liegenschaft gemachten Aufwendungen deswegen im Sinne der §§ 1041, 1435 ABGB begründet sei, weil er diese Aufwendungen nur unter der Voraussetzung gemacht habe, daß der Liegenschaftsanteil seiner Ehegattin nach deren Tod an ihn zurückfallen werde.
Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Es trifft durchaus zu, daß die Bestimmung des § 1435 ABGB nach Lehre und Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Wegfalles des Grundes der Leistung herangezogen wird; ihre Anwendung setzt den nachträglichen Wegfall jener Umstände voraus, die Grundlage der Leistung waren (SZ 53/71 und die dort angeführte Literatur und Judikatur).
Welche Umstände den Leistenden zur Erbringung seiner Leistung bewogen, ist eine Tatsachenfrage, weil es sich dabei ausschließlich um die Feststellung des subjektiven Willens einer Partei handelt (6 Ob 801/82; 1 Ob 525/85; 6 Ob 612/85 ua.). Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kläger seine behaupteten Aufwendungen für die ihm und seiner Gattin gemeinsam gehörige Liegenschaft nicht in Erwartung einer Gegenleistung, nämlich des Rückfalles der Liegenschaftshälfte seiner Ehegattin an ihn im Falle ihres Todes, machte, sondern daß vielmehr diese Vorstellung des Klägers weder das einzige noch überhaupt ein bestimmendes Motiv für die von ihm erbrachten Aufwendungen war. Das Zustandekommen dieser ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellung wird im Rechtsmittel des Klägers nicht gerügt; ihre Richtigkeit ist im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar. Wenn daher der Kläger in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, daß seine Erwartung, die seiner Ehefrau gehörige Liegenschaftshälfte nach deren Tod wieder zurückzubekommen, die bestimmende Grundlage für die von ihm auf die Liegenschaft gemachten Aufwendungen gewesen sei, weicht er in unzulässiger Weise von der von den Vorinstanzen angenommenen Tatsachengrundlage ab und ist seine Revision insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Es ist daher aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zur Vorschrift des § 1435 ABGB deswegen nichts für ihn zu gewinnen, weil nach dem von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt jener Umstand, auf den sich der Kläger beruft, nämlich seine Annahme, daß die Liegenschaftshälfte seiner Ehefrau nach deren Tod wieder an ihn zurückfallen werde, gar nicht die Grundlage der von ihm angeblich erbrachten Leistungen, nämlich seiner Aufwendungen für die Liegenschaft, war. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 1435 ABGB verneint.
Auch auf § 1041 ABGB kann sich der Kläger zur Begründung seines behaupteten Anspruches nicht mit Erfolg berufen, weil diese Bestimmung, der nur ergänzende Funktion zukommt, dann nicht anzuwenden ist, wenn, wie hier, eine Leistung des Klägers an die Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgänger) zu deren Bereicherung geführt hat; dann sind nämlich ausschließlich die Bestimmungen über die Leistungskondiktion nach den §§ 1431 ff ABGB anzuwenden (Rummel in Rummel ABGB Rdz 35 vor § 1431; 3 Ob 531/79; 8 Ob 578/84; 7 Ob 645/84).
Der Kläger vermag somit einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; seiner Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E07543European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00638.85.0213.000Dokumentnummer
JJT_19860213_OGH0002_0080OB00638_8500000_000