TE OGH 1986/2/13 6Ob4/86

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem am 9. Dezember 1981 gestorbenen, zuletzt in Meiselding, Kogl 7, wohnhaft gewesenen Landwirt Friedrich S***, wegen Entscheidung nach § 7 Z 4 KrntEHG, infolge Revisionsrekurses der Schwester des Erblassers Hildegard B***, Pensionistin, Meiselding 38, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 22. November 1985, GZ 7 R 183/85-28, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. März 1984, GZ 6 Nc 2/83-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser ist am 9. Dezember 1981 gestorben. Er hinterließ keine Nachkommen. Er wurde von seiner Ehefrau sowie von seiner Schwester, seinem Bruder und dem Sohn und der Tochter seines vorverstorbenen Bruders überlebt. Das Abhandlungsgericht hat die auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen der Witwe, der Schwester, des Bruders sowie des Neffen und der Nichte angenommen. Der Erblasser war Alleineigentümer einer Liegenschaft, deren Eigenschaft als Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes (KrntEHG) festgestellt ist. Sowohl die Witwe als auch die Schwester, der Bruder und der Neffe des Erblassers erklärten, den Hof als Anerbe übernehmen zu wollen. (Im übrigen genügt der Hinweis auf die Darstellung im Beschluß vom 3. Oktober 1985, 6 Ob 27/85 = ON 54 des Abhandlungsaktes.)

Das Landesgericht Klagenfurt sprach aus, daß in Ansehung der Witwe kein Ausschließungsgrund nach § 7 Z 4 lit b KrntEHG vorliege. Es vertrat die Ansicht, daß die Witwe vor den Miterben aus der zweiten Linie der Verwandtschaft des Erblassers zur Übernahme des Hofes berufen sei. Dazu stellte das Erstgericht fest, daß die Witwe körperlich und geistig in der Lage sei, den Hof unter Beiziehung von Hilfskräften persönlich zu bewirtschaften.

Das Rekursgericht hat - nach der Aufhebung eines zunächst gefaßten Aufhebungsbeschlusses unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, daß der überlebende Ehegatte, der zugleich mit Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder mit Großeltern des Erblassers als Erbe eintritt, nach der Rangordnung des § 7 KrntEHG bei der Berufung zur Hofübernahme allen anderen Miterben vorangehe - den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt. Das Rekursgericht befand dabei die erstinstanzliche Feststellung über die körperliche und geistige Eignung der Witwe zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes als unbedenklich. In rechtlicher Beurteilung führte das Rekursgericht zum Einwand der Rechtsmittelwerberin, der Erblasser habe die Liegenschaft mit dem Erbhof im Erbwege von seiner und der Rekurswerberin gemeinsamen Mutter erhalten, so daß die Witwe nach der Regelung des § 7 Z 3 KrntEHG gegenüber den Verwandten des Erblassers von der Hofübernahme zurückstehen müsse, aus, die Witwe sei vorrangig und allein und nicht etwa gleichrangig und in Konkurrenz mit der Rekurswerberin zur Hofübernahme berufen; § 7 Z 3 KrntEHG setze das Vorhandensein mehrerer zugleich eintretender Erben voraus. Die Schwester des Erblassers ficht diese bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung, einem hilfsweise gestellten, auf Feststellung des geltend gemachten Ausschließungsgrundes gerichteten Abänderungsantrag und einem hiezu hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelausführungen bringen keinen nach § 16 Abs 1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrund zur schlüssigen Darstellung.

Die Rechtsmittelwerberin rügt, das Rekursgericht hätte ihre im Rekurs vom 27. April 1984 aufgestellte Behauptung, die Witwe sei praktisch ein Pflegefall, sie könne sich fast nicht mehr bewegen, zum Anlaß neuer ergänzender Beweisaufnahmen nehmen müssen, die Unterlassung solcher Erhebungen sei offensichtlich gesetzwidrig, zumal seit der Aufnahme der erstinstanzlichen Beweise (im Januar und Februar 1984 bis zur Rekursentscheidung vom 22. November 1985) sehr viel Zeit vergangen sei. Der ersten Instanz lagen ein Gutachten vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung und ein ärztliches Gutachten vor, das Rekursgericht erachtete diese Beweise als hinreichende und unbedenkliche Grundlagen für die Feststellung der strittigen Eignung der Witwe zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes. Tatfragen sind auch im Verfahren außer Streitsachen einer Nachprüfung durch das Gericht dritter Instanz entzogen. Die Rechtsmittelausführung, das Rekursgericht habe zu Unrecht von weiteren Erhebungen über einen erheblichen Tatumstand abgesehen, soll der Sache nach eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufzeigen. Verfahrensmängel sind aber nach § 16 Abs 1 AußStrG nur unter der Voraussetzung ein tauglicher Anfechtungsgrund, daß ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Die von der Rechtsmittelwerberin bekämpfte einschränkende und mit der Reihung des überlebenden Ehegatten vor den Seitenverwandten des Erblassers übereinstimmende Auslegung des § 7 Z 3 KrntEHG ist nicht offenbar gesetzwidrig:

Das Rekursgericht hat zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin in der Tagsatzung zur Abhandlungspflege vom 3. Mai 1983, der Erblasser habe die Liegenschaft von seiner Mutter im Erbwege erhalten (AS 68 der Abhandlungsakten) als richtig unterstellt. Die einzige aktenkundige Grundlage über den Eigentumserwerb des Erblassers findet sich in der Wiedergabe des Grundbuchstandes im Befund des landwirtschaftlichen Sachverständigen (AS 33). Danach waren die Eintragungsgrundlagen für die im Jahre 1941 erfolgte Einverleibung des Alleineigentums des Erblassers der Trauungsschein vom 7. April 1941 und der Übergabsvertrag vom 24. Juli 1941. Feststellungsmängel liegen aber dazu nicht vor. Denn selbst wenn die Richtigkeit der von der Rechtsmittelwerberin aufgestellten Tatsachenbehauptung unterstellt und damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das sogenannte "Fallrecht" (vgl. dazu Webhofer im Klang Komm. 2 III, 808, derselbe Tiroler Höfegesetz, 83 und Kralik in Ehrenzweig System IV 3 , 380) als gegeben angenommen würden, kann in der berichtigenden Auslegung des § 7 Z 3 KrntEHG durch das Rekursgericht keine offenbare Gesetzwidrigkeit gefunden werden. Der überlebende Ehegatte leitet sein gesetzliches Erbrecht zum Unterschied von mitberufenen Seitenverwandten des Erblassers der zweiten Linie nicht aus dem Umstand der eigenen Abstammung von einem oder mehreren Vorfahren des Erblassers ab, sondern ausschließlich von dem Eheband, das ihn mit dem Erblasser verbunden hatte. Wenn diese erbrechtlich erhebliche unmittelbare Beziehung zum Erblasser der für andere gesetzlich zur Erbschaft berufene Personen als entscheidend gewerteten Abstammung gleichgehalten wird, wie dies vom Gesetzgeber in der Zuordnung des überlebenden Ehegatten sogar zu Verwandten der ersten Linie des Erblassers getan wird, liegt darin die systemgerechte, sinnvolle und keinesfalls als offenbar gesetzwidrig zu wertende Auslegung, daß die Abstammung von einem bestimmten Vorfahren nur dort ein Auswahlkriterium sein könne, wo der erbrechtliche Berufungsgrund überhaupt auf Verwandtschaft und nicht auf einer anderen familienrechtlichen Beziehung beruht.

Aus dieser Erwägung kann die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 7 Z 3 KrntEHG, die darauf hinausläuft, den ersten Teil des Bedingungssatzes in der genannten Gesetzesstelle gegenüber seinem Wortlaut mit der Ergänzung zu lesen: Wenn der Erblasser kinderlos und ohne Hinterlassung eines Ehegatten verstorben ist und der Erblasser ... , im Ergebnis nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Der Revisionsrekurs war mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.

Anmerkung

E07526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00004.86.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19860213_OGH0002_0060OB00004_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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