Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Z***, Baggerfahrer, Mühlbachweg 116, 4801 Traunkirchen, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagten Parteien 1) Harald F***, Maschinenschlosser, Schörihub 17, 4810 Gmunden, und 2) I*** I***
U***- UND S***-AG, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien,
beide vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 57.666,70 s.A. und Feststellung (S 30.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. November 1985, GZ 5 R 176/85-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 1982 die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 57.666,70 s.A.; überdies stellte er ein Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren des Klägers umfaßt einen Betrag von S 8666,67 s.A., der aus Schadenersatzansprüchen der Tochter des Klägers aus diesem Verkehrsunfall resultiert, die dem Kläger zediert wurden; das übrige Leistungsbegehren betrifft ebenso wie das Feststellungsbegehren eigene Ersatzansprüche des Klägers. Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 46.750,- s.A. an den Kläger und gab seinem Feststellungsbegehren in Ansehung eines Drittels seiner künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall, bezüglich künftiger Schmerzengeldansprüche allerdings nur in Ansehung eines Viertels, statt. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 10.916,70 s.A. gerichtete Leistungsmehrbegehren wies es ebenso wie ein geringfügiges Feststellungsmehrbegehren ab. Der Zuspruch an den Kläger umfaßt auch den oben erwähnten Betrag von S 8666,67 s.A., der aus dem Kläger zedierten Schadenersatzansprüchen seiner Tochter aus diesem Verkehrsunfall resultiert.
Dieses Urteil wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge; es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallsereignis bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (JBl.1953,541;
JBl.1958,125; ZVR 1972/135; ZVR 1973/194; 8 Ob 288/81;
2 Ob 197/83 uva.). Da eine Zession weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund der Forderung ändert, sind auch Ansprüche mehrerer Unfallgeschädigter, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, gleichfalls nicht zusammenzurechnen (vgl.Fasching Kommentar I 346; JBl.1957,507; 8 Ob 156/79; 8 Ob 288/81;
2 Ob 197/83 ua.). Als Streitgegenstand muß somit in derartigen Fällen jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche seiner Tochter und seiner eigenen Schadenersatzansprüche gesondert beurteilt werden muß.
Soweit sie die ihm zedierten Schadenersatzansprüche seiner Tochter in der Höhe von S 8666,67 s.A. betrifft, ist sie gemäß § 502 Abs.2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,- nicht übersteigt.
Soweit sie die eigenen Schadenersatzansprüche des Klägers (einschließlich des Feststellungsbegehrens) betrifft, ist davon auszugehen, daß diese Ersatzansprüche schon in Geld den Betrag von S 15.000,- übersteigen und daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- nicht übersteigt. Wenn sich dieser Ausspruch des Berufungsgerichtes auch sichtlich auf den gesamten Streitgegenstand, über den es entschieden hat, bezieht (also unter Einbeziehung der dem Kläger zedierten Ersatzansprüche seiner Tochter), dann muß er um so mehr für die eigenen Ersatzansprüche des Klägers allein (einschließlich des Feststellungsbegehrens) gelten. Die eigenen Ersatzansprüche des Klägers ergeben somit einen im Zulassungsbereich liegenden Streitgegenstand. In Ansehung dieser Ersatzansprüche ist die vorliegende außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Anmerkung
E07672European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB01004.86.0213.000Dokumentnummer
JJT_19860213_OGH0002_0080OB01004_8600000_000